Fußnoten:
[1] Vergl. das geniale Werk von Prof. Dr. Groß: „Handbuch für Untersuchungsrichter.“ Im Gebirge existiert ein Brauch, daß Burschen mit rotverhängten Laternen in die Schlafstuben der Dirnen schleichen und die derbsten Scherze verüben. Es wird behauptet, daß das rote Licht die Leute eher schlafen mache, als daß es dieselben aufwecke.
[2] Einem Josef Aspdin in Leeds (England) gelang es bei seinen Versuchen, die natürlichen hydraulischen Mörtelbildner, Purzolan- und Roman-Cement, durch künstliche zu ersetzen, unter Beobachtung eines bestimmten Mischungsverhältnisses und einer entsprechend hohen Temperatur beim Brennen ein Produkt zu erhalten, das sich als ganz hervorragendes hydraulisches Mörtelmaterial erwies. Aspdin benannte es „Portland-Cement“, weil es, wenn es in Wasser erhärtet, einem vorzüglichen Baustein jener Gegend, dem „Portlandstone“ in Farbe und Haltbarkeit auffallend glich. Vergl. Dr. . Schoch, Die moderne Aufbereitung und Wertung der Mörtel-Materialien.
[3] In den Alpenländern deutscher Zunge bis hinein nach Niederbayern sagt das Bauernvolk „Okta“ für Notar.
[4] Dieser Aberglaube ist heute noch im Bergvolk verbreitet, man glaubt an die unfehlbare Wirkung, doch bringe solcher Frevel, weil ein Bund mit dem Teufel, einen schweren Tod mit sich. Der Betreffende könne erst dann sterben, wenn ein Priester die Hostie wieder aus der Hand herausschneide, in welchem Moment die Schußsicherheit verloren gehe und der Bund mit dem Teufel wieder aufgehoben werde. Näheres hierüber bei Dr. Höfler, Volksmedizin und Aberglaube, 1888.
[5] Allgemein wird am Amtstag in Streitfällen eine sog. „mündliche“ Vorladung des Gegners verlangt; diese „mündliche“ Vorladung ist aber eine schriftliche, die jedoch nicht wie alle übrigen Ladungen durch das Gericht, sondern durch die Klagspartei zuzustellen ist. Ein Erscheinen auf solche „mündliche“, i.e. schriftliche Ladung zum Austrag des Falles am betr. Amtstag ist aber nicht obligatorisch. Der umständliche Vorgang ist nach reichsdeutschen Begriffen mit einem einzigen Worte zu bezeichnen: „Sühneversuch“.
[6] Mit diesem Ausdruck ist „Gerichtsadjunkt“ gemeint. Nach gütiger Mitteilung befreundeter Gerichtsbeamter sind folgende Titulaturen im Bergvolk den Richtern gegenüber üblich: „Herr Kaiserlicher Rat, Herr Gerichtshof, Herr Scharfrichter, Herr Tag- und Nachtrichter, Herr Gerichtshallunk, Herr Stadt- und Landrichter.“
[7] Alle angeführten Fälle sind der Wirklichkeit und Praxis entnommen, keineswegs Phantasie der Verfassers.
[8] Genaue Copie des Originals.
[9] Nach dem Original wörtlich kopiert. D.V.
[10] Nach den Originalen wörtlich kopiert. D.V.
[11] Der Ruf des Baumkauzes gilt als Warnung und lautet, in Noten gesetzt, ungefähr:
[Zum Abspielen von Midi Grafik anklicken.]
[12] Ein Aberglaube südslavischen Ursprungs, der weit herauf in das Gebirge reicht, lautet dahin, daß man bei Citirung vor Gericht ein Tuch, mit welchem einem Verstorbenen das Kinn aufgebunden wurde, bei sich führen mußte. Wischt man sich vor dem Richter damit das Gesicht ab, so unterliegt man nicht, und solange der Knoten im Tuche nicht aufgelöst ist, kann einem das Gericht „nichts anhaben“. Vergl. Dr. Groß „Handbuch für Untersuchungsrichter“ I.