Die Rechtslage der Hinterbliebenen

Trotz der Rechtswidrigkeit der Tötung ist die Rechtslage der Hinterbliebenen so ungünstig wie möglich. In allen Fällen, in denen wegen derartiger Erschießungen Anzeige gemacht wurde, wurde die Untersuchung durch die Militärgerichte und die Militärbehörde geführt. Abgesehen von den Mördern der katholischen Gesellenvereinsmitglieder, von denen zwei wegen Diebstahls und zwei wegen Totschlags verurteilt wurden, haben diese Behörden keinen einzigen Täter ermitteln können. In zahllosen Fällen, in welchen Mordanzeigen unter genauer Angabe der Persönlichkeiten der Täter, der Tatumstände und unter Anbietung von Beweisen gemacht wurden, geschah nichts. In einigen Fällen, wie z. B. der Ermordung von Gustav Landauer, wurde der betreffende Täter mit der Begründung freigesprochen, er hätte geglaubt auf Befehl zu handeln.

Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche war von vornherein dadurch ungeheuer erschwert, daß drei Kontingente, das bayrische, preußische und württembergische (Reichswehr gab es damals noch nicht) in Frage kamen, daß also die Ersatzansprüche zivilrechtlicher Art sich naturgemäß gegen denjenigen Fiskus richten müssen, welchem der Täter wirklich oder mutmaßlich angehörte.

Nach Artikel 2 des bayrischen Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung vom 23. Februar 1879 (Ges.- und Verordnungsblatt, 1879, Seite 63 und 1899, Seite 401) konnte dabei der Klageweg gegen den Fiskus nur beschritten werden, wenn zuvor die höchste zuständige Verwaltungsbehörde (damals das bayrische Militärministerium) um Abhilfe angegangen worden war und innerhalb sechs Wochen das Abhilfegesuch entweder nicht oder abschlägig beantwortet hatte. Für den Ersatzanspruch kommt nach Bayrischem Rechte der Artikel 60 des bayrischen Ausführungsgesetzes zu B.G.B. vom 9. 6. 1899 und das bayrische Landesgesetz vom 6. Dezember 1913 über die Haftung des Militärfiskus für Handlungen von Militärpersonen (Gesetz- und Verordnungsblatt, Nr. 13, Seite 905) in Betracht. Nach diesen Bestimmungen konnte der in § 839 B.G.B. bezeichnete Anspruch nur dann gegen den Fiskus gerichtet werden, wenn eine Amtspflichtverletzung der in Frage kommenden Militärpersonen festgestellt werden konnte. Nicht dagegen, wenn eine rechtswidrige Handlung nur bei Gelegenheit der Amtsausübung begangen wurde. Die Feststellung einer Amtspflichtverletzung durch die Gerichte und eine Klage auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung ist nach bayrischem Landesrecht wiederum nur möglich, wenn zuvor der bayrische Verwaltungsgerichtshof eine »Vorentscheidung« darüber gefällt hat, daß die betreffende Militärperson in Ausübung der ihr anvertrauten öffentlichen Gewalt den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig einem Dritten unter Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnis oder Unterlassung einer ihr obliegenden Amtspflicht zugefügt hat. (Vgl. Artikel 7 Abs. II d. Bayer. Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 8. August 1878, Ausgabe von Prof. Dr. Ant. Dyroff.)

Infolge dieser überaus komplizierten Rechtslage und des Umstandes, daß als Gegner im Zivilprozeß gerade diejenigen Militärfisci figurierten, welche zugleich die Untersuchung der Sache hatten und begreiflicher Weise mit dem Material zu ihrer eignen Haftbarmachung nicht herausrückten, ist in Bayern keine einzige Haftbarmachung des Fiskus wegen rechtswidriger Erschießung in den Maitagen gelungen.

Eine weitere Komplikation ergab sich daraus, daß es zweifelhaft war, welchen Fiskus die Haftung nach Aufhebung des bayrischen Militärfiskus und Organisation der Reichswehr eigentlich zu treffen habe, da die fraglichen Staatsverträge sich wohlweislich über diesen Punkt ausschwiegen.