Ein Befehl des General v. Oven
Einen Beweis dafür, daß sogar dem Militär die Rechtswidrigkeit der standrechtlichen Erschießungen bekannt war, bildet der folgende Befehl vom 5. Mai 1919:
Freikorps Lützow O. U., München, den 7. Mai 1919.
III Br. B. Nr. 0595
Abschrift von Abschrift.
Generalkommando v. Oven.
Ia/119/V/19 K. H. Qu. den 5. Mai 1919.
Betr. Verfahren gegen die Bevölkerung.
1. Wer mit der Waffe in der Hand betroffen wird, wird auf der Stelle erschossen.
2. Wer festgenommen ist, kann nur noch gerichtlich abgeurteilt werden; zuständig ist das standrechtliche Gericht.
3. Das standrechtliche Gericht wird seinen Sitz im Gebäude des Amtsgerichts haben.
4. Jedes andere Verfahren gegen Festgenommene ist unzulässig, insbesondere die Aburteilung durch militärische Feldgerichte. Wo derartige militärische Feldgerichte gebildet sind, sind sie sofort aufzuheben; etwa von ihnen gefällte Urteile dürfen nicht vollstreckt werden; mit dem Beschuldigten ist nach Ziffer 2 zu verfahren.
5. Die bisher von den Truppen festgenommenen Personen, die sich noch im militärischen Gewahrsam befinden, sind von den Truppenteilen in Listen aufzunehmen. Diese Liste mit den beizulegenden Tatberichten sind der Stadtkommandantur zu übersenden.
gez. v. Oven,
Generalleutnant.
F. d. R.
V. s. d. G. K.
D. Ch. d. G. St.
gez. v. Unruh,
Major.
Zusatz des Freikorps. Sofort.
Vorstehende Bestimmungen sind den Mannschaften eingehend bekannt zu geben.
A. B. gez. Körner, Rittmeister.
Trotz dieses Befehls sind »standrechtliche« Erschießungen noch am 7., »tödliche Unglücksfälle« noch am 8. Mai vorgekommen.