Verfahren schwebt
Der Generalstaatsanwalt. Hamm, den 8. September 1921.
Geschäfts-Nr. I 350
1. 3771.
Soweit die in Ihrem Buch »Zwei Jahre Mord« erwähnten Fälle sich im hiesigen Bezirke ereignet haben, schweben Ermittlungsverfahren.
I. V.: gez. Dr. Wilde.
Stempel. begl.: Fritz, Kzl.-Inspektor.
Der erste Staatsanwalt
bei dem
Mecklenburg-Schwerinschen Landgericht
zu Rostock i. Meckl.
Nr. J. 3334/21.
Rostock, den 19. Sept. 1921.
Zu Ihrer Vernehmung vom 5. 9. 1921 betr. Ihre Broschüre »Zwei Jahre Mord« teile ich Ihnen hierdurch folgendes mit:
Ihre Ansicht, daß auch die angeblich in Niendorf bei Wismar begangene Bluttat zur Zuständigkeit der Rostocker Staatsanwaltschaft gehöre, ist falsch.
Es kommt Niendorf bei Kleinen in Frage, welches zur Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Schwerin gehört. Sie schreiben ja auch selbst, daß die Staatsanwaltschaft in Schwerin das Verfahren eingestellt hat.
Wegen des von Ihnen unter der Ueberschrift »Taten der Demminer Ulanen« behandelten Tatbestandes bemerke ich folgendes:
1. Wegen der Erschießung des Arbeiters Gräbler ist bei der hiesigen Staatsanwaltschaft seit Juni v. J. ein Ermittlungsverfahren anhängig, welches, da die Ermittlungen sehr schwierig und zeitraubend sind, bis heute noch nicht hat abgeschlossen werden können.
2. Wegen der Schicksale der übrigen seinerseits in Gnoien verhafteten Arbeiter hat hier gleichfalls zunächst ein Ermittlungsverfahren geschwebt. Nachdem sich aber herausgestellt hatte, daß die gelegentlich des Abtransportes der Gefangenen vorgekommenen Bluttaten auf preußischem Gebiet vor Demmin und in Demmin sich zugetragen haben, habe ich das betr. Verfahren insoweit zuständigkeitshalber am 14. Dezember 1920 an den 1. Staatsanwalt in Greifswald abgegeben.
3. Für die Erschießung des Stadtrates Seidel in Stavenhagen bin ich gleichfalls nicht zuständig.
Soviel ich weiß, ist dieserhalb ein Ermittlungsverfahren beim 1. Staatsanwalt in Güstrow anhängig gewesen.
Unterschrift unleserlich.
Der Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht.
II 38/93
Breslau, den 31. August 1921.
Ihr Buch »Zwei Jahre Mord« habe ich erhalten. Zu meinem Bedauern bin ich aber auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in der Lage, Ihnen Auskünfte über schwebende oder abgeschlossene Strafverfahren zu erteilen, soweit sie in Ihrem Buch behandelt sind und in den Bereich meiner Zuständigkeit fallen.
I. V.: Poppendick, Erster Staatsanwalt.
Stempel. Sterk, Kzl.-Inspektor.
Der Generalstaatsanwalt
beim Landgericht I.
i J. 328/22.
Berlin NW 52, Turmstr. 91, den 25. April 1922.
In Ihrer Broschüre »Zwei Jahre Mord« 4. Aufl. S. 19, berichten Sie über die Erschießung des Gastwirts Wilhelm Bilski und geben an, daß nach Aussage von Zeugen der die Erschießung leitende Offizier ein Leutnant Baum gewesen sei. Da sich diese Angabe in den Akten nicht befindet, so bitte ich Sie ergebenst um schleunige Mitteilung, worauf Ihre Kenntnis des Sachverhalts besteht und um Benennung aller Personen, die über die Tat oder die Täter irgend welche Auskunft zu geben vermögen.
I. A.: gez. Dr. Burchardi, Staatsanwaltschaftsrat.
Beglaubigt.
Stempel. Schmidt, Kanzleiangestellter.