Fußnoten:

[35] [Dies Stenogramm ist von E. Abbe selbst einer — allerdings flüchtigen — Durchsicht unterzogen. Cz.]

[36] [John Rae, Der Achtstunden-Arbeitstag. Weimar, E. Felber, 1897.]

[37] [Abgedruckt am Schluß des zweiten Vortrags.]

[38] [Ebenfalls am Schluß des zweiten Vortrags abgedruckt.]

[39] [Später hat E. Abbe die betreffenden Ziffern genauer, nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitsrechnung, diskutiert und das ganz seiner früheren Annnahme entsprechende Ergebnis in engerem Freundeskreis vorgetragen.]

[40] [nämlich, infolge der inzwischen eingetretenen Gesamtsteigerung des Stromverbrauchs, die bis an die Grenze der Leistungsfähigkeit der damaligen Maschine ging]

[41] [S. 2. Anhang »Bedingungsgleichung usw«.]

[42] Abbe selbst maß fast 2 m, war aber sehr hager.

[43] Maximum 53, Minimum 22 Jahre.

[44] Maximum 33, Minimum 4 Jahre.


VIII.

Über die Aufgaben des Arbeiterausschusses.


Vortrag, gehalten in der Sitzung des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss am 27. Januar 1902.


Nach einem vom Vortragenden durchgesehenen Stenogramm (bereits 1903 bei Vopelius in Jena als Manuskript gedruckt nach einer nicht vom Vortragenden durchgesehenen Kopie des Stenogramms).


M. H.! Ich begrüße den neugewählten Arbeiterausschuß, ich begrüße die alten Mitglieder, die wir zum Teil seit Jahren hier zu sehen gewohnt sind, wie auch diejenigen, die zum ersten Male sich hier eingefunden haben, und spreche den Wunsch aus, daß auch in diesem Jahre, wie früher, unsere Verhandlungen der Arbeiterschaft und dem Betriebe zum Vorteil gereichen mögen.

Ich bitte Sie nun, mir zu erlauben, bevor Sie zur Tagesordnung übergehen, einen allgemeinen Überblick über die Einrichtung, die wir unter dem Namen Arbeiterausschuß haben, zu geben und dabei die Auffassung darzulegen, die meine Kollegen und ich darüber auf Grund der Erfahrungen während des letzten fünfjährigen Zeitraumes gewonnen haben, und Ihnen zu sagen, wie nach unserer Meinung im weiteren Verlauf der nächsten Jahre die Angelegenheiten, die der Arbeiterausschuß zu behandeln hat, geführt werden sollten.

Der Anlaß dazu ist zunächst in dem Umstande gegeben, daß fünf Jahre verflossen sind, seit die Einrichtung des ständigen Arbeiterausschusses in unserem Betriebe besteht. Ein fünfjähriger Zeitraum bei einer neuen Einrichtung bietet immer Anlaß zu einem Rückblick auf das, was man in diesen fünf Jahren an Erfahrungen gewonnen hat, und zu einer Zusammenfassung dessen, was man auf diese Erfahrungen hin für die Zukunft empfehlen zu sollen glaubt. Es kommt ferner noch ein besonderer Umstand hinzu, nämlich der, daß gerade in letzter Zeit die Einrichtung des Arbeiterausschusses, wie sie bei uns besteht, mehrfach Gegenstand öffentlicher Kritik gewesen ist. Einmal geschah dies in einer Versammlung, die vom Arbeitersekretariat im Laufe des letzten Sommers einberufen worden war, wo unter den Gegenständen der Verhandlungen ein Vortrag über Arbeiterausschüsse angesetzt war, und ein zweites Mal in einer Versammlung einer hiesigen Gewerkschaft und zwar ebenfalls im Anschluß an einen Vortrag über Arbeiterausschüsse. Diese Kritik ist meist abfällig gewesen, in manchen Punkten unserer Auffassung nicht ganz entsprechend, hat uns aber auch manche nützliche Winke gegeben.

In Hinsicht auf diese beiden Umstände, daß wir auf eine fünfjährige Tätigkeit zurückblicken und daß außerdem auch von anderer Seite Äußerungen hinzugekommen sind, die eine gewisse Berücksichtigung in Anspruch nehmen können, möchte ich nun einmal ganz allgemein die Frage besprechen: Welche Aufgaben und Zwecke kann eine solche Einrichtung vernünftigerweise unter den gegebenen Verhältnissen erfüllen und welche nicht? und danach dann weiter fragen: Was ist das Resultat eines Rückblickes auf die letzten fünf Jahre und welches sind die Direktiven für die Zukunft, die wir daraus entnehmen?

Ich beginne damit, in Erinnerung zu bringen, daß die Grundlage, auf welcher der Arbeiterausschuß beruht, gegeben ist in einer Bestimmung des Titels V des Stiftungsstatutes, die im allgemeinen nicht vorschreibt, daß ein solcher ständiger Ausschuß bestehen müsse, die aber besagt, daß, wenn einem Ausschuß allgemeinere Befugnisse zustehen sollen, er bestimmten Anforderungen entsprechen müsse — daß er nämlich aus mindestens 12 Mitgliedern bestehen müsse, daß er jedes Jahr einer vollständigen Erneuerung durch direkte geheime Wahl unterliege seitens sämtlicher über 18 Jahre alter Betriebsangehöriger und daß das passive Wahlrecht beschränkt sein müsse auf die volljährigen, seit mindestens einem Jahre im Betriebe tätigen, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Arbeiter. Ferner müsse der Ausschuß befugt sein, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung zusammenzutreten, und das Recht haben, in allen Angelegenheiten des Betriebes auf seinen Antrag von der Geschäftsleitung gehört zu werden.

Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen § 64 des Statuts:

»Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt. Wenn aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird, so soll diese eine wirkliche Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung ihrer Interessen zu sein — damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen Arbeiterschaft im reinen zu sein.«

Ich berufe mich darauf gegenüber der Generalisation, die in Hinsicht auf Arbeiterausschüsse gemacht worden ist, wie sie vielfach bestehen, von denen man sagt, sie seien wesentlich »dekorativer« Art. Ich sage, wenn das anderwärts wahr ist, so habe ich das Recht in Anspruch zu nehmen, zu sagen: »mit Ausnahme des Arbeiterausschusses der Firma Carl Zeiss

Daß wir einen derartigen Zweck nicht verfolgen, sehen Sie genau aus der Art und Weise, wie wir es mit dem Arbeiterausschuß halten. Wenn jemand dekorativ, um die sozialen Klüfte mit Rosen zu überdecken, einen Arbeiterausschuß einrichtet, dann hat er nicht die Beflissenheit, eine selbständige, von dem Einfluß des Unternehmers unabhängige Vertretung zu schaffen, dann bemüht er sich nicht dafür zu sorgen, daß ja nicht bei der Auswahl der Personen der Unternehmer dahinter stecken kann und daß nicht die Betriebsbeamten eine Rolle dabei spielen; er gibt dem Ausschuß vor allen Dingen nicht das Vorrecht, daß er unabhängig und ohne Mitwirkung des Unternehmers zusammentreten könne und in allen Angelegenheiten gehört werden müsse.

Das will ich nur gegen die Meinung sagen, daß alle Arbeiterausschüsse dekorativer Art sein müßten; der hiesige ist es nicht. Wie gering oder wie hoch man im übrigen seinen Wert anschlagen mag, Dekoration ist er nicht.

Richtig ist, daß der Arbeiterausschuß geringe Befugnisse hat; er hat im wesentlichen nur die Befugnis, in allen Angelegenheiten »gehört« zu werden, eine beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Arbeiterschaft berühren. Es ist sehr wenig, wenn man sagt »beratend«, dabei ist aber zu unterscheiden, ob jemand seinen Rat zu geben das Recht hat, nur wenn er gefragt wird oder auch, wenn er nicht gefragt wird — unser Arbeiterausschuß hat das Recht zu raten, auch wenn er nicht gefragt wird. Das ist das erste. Zweitens: Das Recht, gehört zu werden, scheint zunächst nicht viel zu besagen; es besagt noch nicht einmal, daß der, der etwas anhört, es dann auch tun müsse. Nun ist es aber in Deutschland nur der Bundesrat, der dem Reichstag gegenüber so verfährt, daß er dem, der das Recht hat, gehört zu werden, keine Antwort gibt; bei jedem andern wird man das als grob und unpassend ansehen. Da Sie nun immer annehmen dürfen, daß diese Bestimmungen des Statuts niedergeschrieben und getroffen sind unter der Voraussetzung, daß es sich um den Verkehr zwischen anständigen Leuten handelt, so können Sie die Sicherheit haben, daß damit ausgedrückt werden soll, daß die Geschäftsleitung nicht nur alles, was der Ausschuß vorbringt, anhören, sondern auch immer eine Antwort geben wird, die anständigerweise auch immer mit Gründen versehen sein muß. Ich glaube, bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, wenn man es richtig zu gebrauchen versteht.

Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte könnte denn ein Ausschuß noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu verhandeln, und müsse sich gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.

Welche Befugnisse ein solcher Ausschuß unter anderen als den gegenwärtigen Verhältnissen, welche Befugnisse er etwa im »Zukunftsstaate« haben könnte, darüber können wir hier nicht diskutieren. Wir müssen mit den gegebenen Verhältnissen rechnen. Und da sage ich: alle Befugnisse, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei Richtungen hin ganz eng begrenzt und müssen es bleiben; erstens in Rücksicht auf diejenigen, welche der Ausschuß vertreten soll, auf die gesamte Arbeiterschaft. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschuß beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der übrigen, es bedeutet, daß der Arbeiterausschuß in Sachen entscheidet, in denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also beispielsweise, wenn wir übereinkommen würden, daß durch Arbeitsvertrag vereinbart werde, daß gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher immer durch Abstimmung in der Werkstätte erledigt haben, in Zukunft durch den Ausschuß entschieden würden, so heißt das: die Rechte der einzelnen schmälern; der Vertreter hat dann das Recht, nach seinem Dafürhalten abzustimmen, selbst wenn die von ihm Vertretenen anderer Meinung sind. Nun, ich alter Demokrat werde niemals einer Einrichtung zustimmen, welche die Rechte der Vertretenen beschränkte zum Vorteil der Vertreter. Für mich ist jede parlamentarische Einrichtung immer nur ein Mittel, um über das Hindernis hinwegzukommen, mit einer großen Mehrheit verhandeln zu müssen, also nur ein Mittel zum Zweck. Wenn dem Ausschuß überhaupt entscheidende Befugnisse beizulegen wären, wo es sich um Sachen von größerer Bedeutung handelt, würde ich also immer sagen: unter dem Vorbehalt des Referendums. Es ist das auch bisher geschehen; nachdem die Angelegenheit im Ausschuß genügend geklärt war, wurde die Abstimmung der Gesamtheit überlassen.

Das ist, sage ich, eine Beschränkung in bezug auf die möglicherweise dem Arbeiterausschuß beizulegenden Befugnisse; eine Beschränkung nach der anderen Richtung wäre es, dem Arbeiterausschuß Befugnisse beizulegen, die nach der jetzigen Einrichtung und den bei uns gegebenen Verhältnissen die Geschäftsleitung bisher gehabt hat. Zur Voraussetzung wäre dabei zu machen, daß dem Arbeiterausschuß auch die Verantwortung übertragen würde; es gebietet dies sachgemäß die Rücksicht auf die Existenz des Betriebes. Wenn im »Zukunftsstaat« etwa die Arbeiterausschüsse die großen Betriebe dirigieren sollten, so würde das auch nur dann möglich sein, wenn sie die Verantwortung haben. Wenn es sich aber heute darum handelt zu fragen, ob wir nicht dem Arbeiterausschuß Rechte einräumen könnten, die bisher die Geschäftsleitung gehabt hat, so können wir vernünftigerweise nur die jetzigen Verhältnisse dabei zugrunde legen, indem wir uns fragen: kann die Geschäftsleitung unter den jetzigen Verhältnissen vernünftigerweise die Verantwortung auf den Ausschuß abwälzen?

Ich sage also: Wenn es auch nicht ausgeschlossen ist, daß nach beiden Richtungen hin vielleicht einmal ein Ausschuß außer den ihm bisher zugestandenen Rechten noch weitere Befugnisse entscheidender Art hätte, die einerseits die Arbeitsgenossen und andererseits die Geschäftsleitung respektieren müßten, so wird das unter den jetzigen Verhältnissen doch immer nur in relativ engbegrenztem Spielraum möglich sein, und ich betone das nur, damit vernünftige Leute uns nicht den Vorwurf machen, daß hier unvernünftige Dinge bestehen oder versucht werden.

Nun, das betrifft im allgemeinen die Frage, welche Befugnisse und Rechte sich eine Arbeitervertretung für die Zukunft im Anschluß an die bestehenden allmählich erwerben könnte — daß Rechte geschenkt werden sollen, wird überhaupt niemand verlangen wollen.

Nun wende ich mich zu der anderen Frage: was hat denn unser Arbeiterausschuß in den letzten fünf Jahren geschaffen? Eine Zusammenstellung der verschiedenen Gegenstände der Verhandlungen dieser fünf Jahre ergibt, daß wir einerseits eine große Anzahl von Einzelfragen diskutiert haben, die kaum ein erhebliches Interesse für die Gesamtheit haben; wir haben aber auch andererseits eine große Anzahl wichtiger Angelegenheiten unter dem Standpunkt des Interesses der Arbeiterschaft nicht nur diskutiert, sondern auch gefördert. Gleich im Jahre 1897 ist der Anfang gemacht worden mit einer wichtigen Sache, die freilich nicht in der zuerst geplanten Weise zur Ausführung gekommen ist, die aber anderen eine Anregung gegeben hat, ich meine die Verhandlungen über den Bau von Arbeiterwohnungen. Durch die damaligen Diskussionen ist die Anregung zur Gründung der Jenaer Baugenossenschaft gegeben worden, die vielleicht sonst jetzt noch nicht bestände. Es sind dann außerdem im Laufe dieser fünf Jahre wiederholt Besprechungen über Verbesserung der Betriebseinrichtungen, Kantine und Badeanstalten gewesen. Wir haben sehr lange diskutiert über die Fortbildung des Arbeitsvertrages. Der jetzige Arbeitsvertrag trägt auf dem Titelblatt den Hinweis auf die drei Stadien, die er durchlaufen hat. Im Jahre 1897 wurde der ursprüngliche Text festgesetzt, dann ist hinzugekommen Anfang 1900 die Rücksichtnahme auf § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches und endlich ebenfalls im Jahre 1900 die Vereinbarung, die zur Einführung der achtstündigen Arbeitszeit geführt hat.

Ich hebe diese wichtigeren Punkte, von denen niemand bestreiten wird, daß die Diskussionen im Ausschuß zu Maßnahmen geführt haben von allgemeinem Interesse, nur hervor, um darauf hinzuweisen, daß es nicht richtig ist, wenn in den öffentlichen Diskussionen gesagt wurde, es haben die Arbeiterausschüsse unter den gegenwärtigen Verhältnissen keinen anderen Zweck, als die Funktionierung großer Betriebe zu erleichtern. Daß der Ausschuß dies auch tue, ist sehr richtig; denn eine gute Funktionierung hat zur Voraussetzung, daß eine regelmäßige Verständigung zwischen Betriebsunternehmer und Arbeiter möglich sei, damit etwaige Übelstände und Beschwerden zur rechten Zeit erledigt werden können. Insoweit ein Arbeiterausschuß diese Funktion erfüllt, die zwar nicht ausschließlich dem Interesse der Arbeiter dient, aber doch wesentlich mit dient — denn die richtige Funktionierung ist in erster Reihe im Interesse der Arbeiter — hat er auch schon eine wichtige Rolle. Aber das ist nach unseren Erfahrungen nicht die einzige Funktion. Er soll auch ein Organ sein für die Fortbildung des kollektiven Arbeitsvertrages, das dafür sorgt, daß das Rechtsverhältnis zwischen Arbeiter und Unternehmer in einer Form geregelt werde, die wie für den einen, so auch für alle gilt, und daß alles, was mit einzelnen vereinbart wird, zugleich Bedeutung hat für alle. Die Fortbildung des Arbeitsvertrages gehört auch tatsächlich mit zu den Angelegenheiten, in denen unser Arbeiterausschuß in diesen fünf Jahren tätig gewesen ist.

Man kann also meiner Meinung nach nicht billigerweise behaupten, daß etwa wegen der geringen Befugnisse, die dem Arbeiterausschusse zustehen, diese Einrichtung nicht dem Interesse der Arbeiter gedient habe. Ich berufe mich darauf, daß die Erfahrung zeigt, daß eine große Zahl von Angelegenheiten gefördert worden ist, von denen man sagen kann, daß sie überhaupt nicht oder nur viel später gefördert worden wären ohne diese Einrichtung. Man könnte nun zwar sagen, daß das, was durch diese Einrichtung erreicht worden ist, möglicherweise auch ohne sie erreicht werden konnte. Aber das ist nicht richtig. Es bleibt vielmehr dabei bestehen: wenn diese Einrichtung nicht dagewesen wäre, so wäre es nicht erreicht worden, weil dann das Organ gefehlt hätte, welches zur rechten Zeit die Initiative ergreift.

Ich betone dies angesichts des Standpunktes, daß, weil ja der Arbeiterausschuß nicht entscheidend, sondern nur beratend mitwirke, es sich nicht lohne, sich überhaupt daran zu beteiligen. Wer aber immer noch auf diesem Standpunkt beharrt, unter dem ganz sicher unvermeidlichen Zugeständnis, daß der Arbeiterausschuß genützt habe in diesen fünf Jahren, trotz der beschränkten Rechte, der ist in meinen Augen ein Beispiel für die Denkungsart jenes bekannten Jungen, der da sagte: »Es geschieht meinem Vater schon ganz recht, wenn ich die Pfoten erfriere — warum hat er mir keine Handschuhe gekauft.«


Nun weiter: was können wir aus unseren Erfahrungen der zurückliegenden fünf Jahre und aus der Kritik, die gegen uns geübt worden ist, für die Zukunft lernen? Wir können mancherlei lernen über die Art und Weise, wie wir in der nächsten Zeit versuchen können, die Einrichtung noch wirksamer zu machen, als sie bisher gewesen ist. Ich will die Hauptsachen, die unter diesem Gesichtspunkt von seiten der Geschäftsleitung in Anregung gebracht werden sollen, erwähnen, unter dem Vorbemerken, daß es freisteht, daß auch von Ihrer Seite Anregungen kommen — und dazu sind in erster Linie diejenigen verpflichtet, die da sagen, die jetzige Einrichtung nütze ja nichts.

Ich will zunächst zwei Hauptpunkte markieren, in denen wir vollkommen mit den Ansstellungen der Kritik übereinstimmen. Es ist erstens die Frage, ob die jetzige Zusammensetzung des Ausschusses, die nach dem bisher gehandhabten Wahlmodus zu einer Ziffer von 66 Mitgliedern geführt hat, wirklich zweckmäßig ist oder ob nicht ein wesentlich kleinerer Ausschuß die Funktionen besser, leichter und einfacher wahrnehmen würde. Das ist aus dem Kreis der Arbeiter im vorigen Sommer auch öffentlich geäußert worden, und es ist auch unser Gedanke schon seit längerer Zeit gewesen. Der Umstand, daß fast jeder Arbeitsraum seinen Vertreter hat, hat allmählich zu einer Mitgliederzahl geführt — im ersten Jahr waren es nur 32, jetzt sind es 66 — die alle Aktionen sehr schwerfällig macht. Ein Arbeiterausschuß, der aus vielen Vertretern besteht, wird gelähmt eben durch die große Zahl seiner Mitglieder. Namentlich zeigt sich das bei den Verhandlungen über unbedeutende Dinge; denn wenn viele Leute über eine Kleinigkeit zu reden haben, wird die Verhandlung immer sehr breit, weil ein jeder etwas sagen will und ein jeder eine andere Meinung darüber hat. Dreht es sich dagegen um eine wichtige Sache, so sind in der Regel nur zwei grundsätzlich verschiedene Meinungen vorhanden, und die Verhandlung geht dann viel schneller. Ich habe mich gewundert, daß man noch nicht von seiten der Arbeiterschaft an den Ausschuß herangetreten ist mit der Aufforderung, er solle doch den Antrag an die Geschäftsleitung stellen, daß der Ausschuß in Zukunft anders zusammengesetzt werde. Da es bis jetzt nicht geschehen war, hatten wir zunächst keine Veranlassung, die Sache unsererseits als dringlich anzusehen; wir wollten es darauf ankommen lassen. Aber ich möchte Ihnen nun in erster Reihe empfehlen, in Erwägungen darüber einzutreten, ob Sie nicht Ihren ersten Antrag dahin stellen sollen, den Ausschuß neu zu wählen, mit geringerer Personenzahl, unter Verzichtleistung auf die bisherige Übung, einen Vertreter für fast jeden Arbeitsraum zu haben. Wir würden jede kleinere Ziffer von nicht unter 15 akzeptieren, wenn dabei vorgesehen ist, daß die verschiedenen Interessengruppen unseres Betriebes eine angemessene Vertretung finden. Wenn also ein Wahlmodus getroffen würde, etwa wie bei dem Krankenkassenvorstande, wobei der große Betrieb nach seinen Hauptbetriebsabteilungen wählt, so daß jede Abteilung 1 oder 2 Vertreter stellt, so würde dadurch erreicht sein, daß die verschiedenen Gruppen im Arbeiterausschuß vertreten sind. Auch würde auf diese Weise die Lokalfrage wesentlich erleichtert. Das ist das erste, was ich Ihnen seitens der Geschäftsleitung zu erwägen anheimgebe.

Das zweite, auf das ich Sie aufmerksam machen möchte — und das stimmt ebenfalls mit den öffentlichen Einwänden überein — geht nach einer Richtung, in der, wie ich glaube, wir auch versuchen können, die Einrichtung wirksamer zu machen. Sie haben nämlich bisher von einem wertvollen Rechte, das durch statutarische Bestimmung festgesetzt ist, gar keinen Gebrauch gemacht, nämlich: zusammenzutreten ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung. Es hat noch nie in den fünf Jahren eine Versammlung stattgefunden, ohne daß die Geschäftsleitung ausdrücklich hinzugezogen worden wäre. Nach Bestimmung von § 64 des Statuts sind Sie befugt, zusammenzutreten »auch ohne Einberufung« und das heißt: ohne Mitwirkung der Geschäftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals Gebrauch gemacht worden. Ich glaube nun, es würde durch die Zusammenberufung, ohne daß die Geschäftsleitung zur Teilnahme aufgefordert wird, namentlich bei einer kleineren Versammlung die Möglichkeit gegeben sein, viele Angelegenheiten — und namentlich solche, die eine freiere Aussprache — bedingen viel besser vorzubereiten, als es bisher möglich gewesen ist, ehe sie zu einer Diskussion mit der Geschäftsleitung kommen. Ich stelle Ihnen also anheim, in Erwägung zu ziehen, ob Sie nicht Angelegenheiten, die Sie mit der Geschäftsleitung diskutieren wollen, besser vorher erst selbst unter sich beraten, damit Ihre Ansichten sich klären und damit das, was der Arbeiterausschuß vorträgt, auf Grund der besseren Klärung auch ein besseres Ansehen beanspruchen kann. Sie haben dabei ja natürlich vollkommene Freiheit, wie Sie die Sache handhaben wollen, auf Einberufung des Vorsitzenden oder auf Antrag der Mitglieder in einem beliebigen Lokal — selbstverständlich steht Ihnen ein solches hier immer zur Verfügung — zusammenzukommen und dann von Ihrem Standpunkt und in Ihrem Interesse zu verhandeln, bis Sie an die Geschäftsleitung herantreten.

Das dritte, was wir Ihnen in bezug auf Verbesserungen vorschlagen möchten, betrifft die Beschränkung der Diskussionen zwischen dem Arbeiterausschuß und der Geschäftsleitung auf solche Angelegenheiten, die wirklich die Arbeiterschaft im allgemeinen interessieren und die nicht nur für einzelne Personen oder einzelne Abteilungen von Interesse sind, sondern wenigstens für einen größeren Teil des Betriebes. Wir haben zwar auch früher schon immer darauf hingewiesen, daß ja doch der richtige Gegenstand der Verhandlungen darin gegeben sei, daß man Dinge zur Sprache bringe, die mit den einzelnen nicht besprochen werden können und die über das Einzelinteresse hinausgehen. Es trifft uns aber der Vorwurf, daß wir viel zu oft uns auf Beschwerden eingelassen haben, die nur einzelne Personen oder einzelne Abteilungen berührten und bei denen die Unterlagen nicht vorher festgestellt waren. Wir haben dabei oft leider das norddeutsche Sprichwort vergessen: »eines Mannes Rede ist keines Mannes Rede, man muß sie hören alle beede« — da sind wir manchmal böse reingefallen. Wenn wir Vorhaltungen machten, erfuhren wir oft, entweder daß sich die Tatsachen gar nicht so verhielten, wie sie uns vorgebracht waren, oder daß noch andere Tatsachen mit zu berücksichtigen waren. Auf diese Weise sind wir wiederholt in eine schiefe Lage gekommen, und es geschah uns recht. Wir waren unvorsichtig gewesen und hatten uns angesichts einer solchen Angelegenheit auf Zusagen festgenagelt, aber am folgenden Tage, wo wir es mit dem Werkmeister zu tun hatten, wurde die Stellungnahme eine andere.

Wir wollen es also in Zukunft zur festen Regel machen: Alle Angelegenheiten kann der Arbeiterausschuß zum Gegenstande seiner Erörterungen machen und in allen Angelegenheiten kann er gehört werden — letzteres aber erst dann, wenn es eine Sache geworden ist, welche für die Arbeiterschaft im allgemeinen Interesse hat. Handelt es sich um die Interessen einzelner oder einzelner Abteilungen, so ist zunächst zu versuchen, die Sache auf dem gewöhnlichen Instanzenweg durch den direkten Verkehr zu erledigen, und erst dann, wenn die Art der Erledigung noch etwas übrig läßt, woran die Arbeiterschaft Anstoß nehmen kann, mag der Ausschuß die Angelegenheit vor die Geschäftsleitung bringen. Wir werden in dieser Richtung ganz streng verfahren. Damit wird auch von selbst abgeschafft werden, was sich recht unerfreulicherweise herausgebildet hat, daß einige einen gewissen Sport darin suchen, sich hier an den Werkmeistern zu reiben, und daß wir dann solche Sachen, die kurzer Hand hätten erledigt werden können, hier breit treten. Ich berufe mich darauf, daß auch öffentlich darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß hier Dinge verhandelt wurden, die ebensogut zwischen den einzelnen und der Geschäftsleitung und in den einzelnen Abteilungen verhandelt werden konnten.

Dies sind die Punkte, auf die ich hier hinweisen wollte, um zu zeigen, wie wir aus den bisherigen Erfahrungen und der Kritik nützliche Winke für die Zukunft entnehmen können.


Ich bin damit in der Hauptsache zu Ende und will nur noch ein paar Worte hinzufügen in bezug auf die Redewendungen, mit denen die Kritik über unsere Einrichtung verbrämt worden ist, weil diese Redewendungen einiges Aufsehen erregt haben. Es ist, glaube ich, die Dorfzeitung gewesen, die der Katze die Schelle angehängt hat. Zum größten Gaudium aller Scharfmacher in Deutschland verbreitete sie das Gerücht, die Firma Carl Zeiss sei mit ihrer Arbeiterschaft aufs schärfste verkracht. Ich habe einen Schreibebrief erhalten von einem bekannten Scharfmacher, der offenbar sein Vergnügen daran hatte, zu hören, daß wir verkracht seien. Nun, wir haben das mit dem größten Humor angesehen. Ich muß Ihnen aber sagen, daß auch in unseren Arbeiterkreisen solche Scharfmacher sind. Es gibt eine Anzahl Leute, die alles behandeln unter dem Stichwort des »Klassenkampfes« und die meinen, sie könnten dem Arbeiterinteresse nur gerecht werden, indem sie immer die Streitaxt in die Höhe halten. Ich sage nur, das mögen sehr tüchtige und ehrenwerte Leute sein, Kampfnaturen, denen es Vergnügen macht, wenn sie die Streitaxt schwingen können; es können sehr anständige Leute sein und an manchen Orten in Deutschland sehr am Platze — bei uns aber haben sie ihren Beruf verfehlt, weil hier gar kein Unternehmer da ist, der unter dem Zeichen des Klassenkampfes sich bekämpfen ließe.

Meine Kollegen und ich müssen uns an das halten, was gegeben ist, wir können unsere Einrichtungen nicht auf die Anforderungen des Zukunftsstaates zuschneiden. Aber innerhalb der uns gegebenen Grenzen bemühen wir uns redlich, die Interessen unserer Mitarbeiter zu fördern. Es mag Interessenstreitigkeiten geben, weil die Arbeiter in gewissen Punkten entgegengesetzter Meinung sind und manche Sonderinteressen haben, und ich bin gewiß der letzte, der meinte, es sei alles Harmonie; aber innerhalb unseres Betriebes gibt es keinen »Klassenkampf« — der gehört in die politische Arena, in den Reichstag. Bei uns gibt es nur ein Zusammenarbeiten auf dem Boden der friedlichen Interessenausgleichung. Wer das verkennt und hier auch meint, er könne Arbeiterinteressen nur in der Positur des Kampfhahnes vertreten, der hat seinen Beruf verfehlt. Der Kampfhahn, dem nicht ein anderer in derselben Positur gegenübersteht, ist eine lächerliche Figur, und das Kikeriki, dem nicht ein anderes Kikeriki entgegentönt, ist ein komisches Geräusch!

Indem ich mich dahin ausspreche, daß wir gegenüber solchen Anfechtungen unempfindlich sein werden, gebe ich Ihnen nochmals die Versicherung, daß wir auf dem Boden der gegebenen Verhältnisse bestrebt sind, die Interessen des Arbeiterstandes zu fördern und daß wir die, die nicht auf diesem Boden mit uns diskutieren wollen, nicht ernsthaft nehmen.

Ich berufe mich darauf, daß alle Fortschritte auf sozialem Gebiete nicht geschehen sind unter der Parole »Arbeiter gegen Unternehmer«, sondern unter der anderen Parole »fortgeschrittene Arbeiter und fortgeschrittene Unternehmer gegen rückständige Arbeiter und rückständige Unternehmer«. Und das ist die Parole, unter der ich Sie bitte, daß Sie die Arbeit in diesem Kreise mit uns wieder aufnehmen wollen.


IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1. Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den ursprünglichen, noch ganz von E. Abbe selbst herrührenden bezw. angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu ersehen.

Zu diesem Zwecke sind — unter Fortlassung von wenigen ganz unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen — in dem nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem ursprünglichen Text vom August 1896 nicht enthaltenen Worte bezw. Sätze kursiv gedruckt, mögen sie neu hinzugefügt oder an die Stelle von anderen getreten sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der neuen Ausgabe weggefallen oder durch andere ersetzt sind, an den zugehörigen Stellen in Anmerkungen wiedergegeben.

Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers.]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung des Wirkungskreises der Carl Zeiss-Stiftung überhaupt, getroffen worden sind — indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr festgestellte und landesherrlich bestätigte

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen — zum Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

Jena, den 26. August 1896.

Dr. Ernst Abbe.


Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai 1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke« geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober 1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.


Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

Zwecke der Stiftung.

Zwecke der Stiftung.

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

A.

A. im Rahmen der Stiftungsbetriebe.

1. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern:

2. Dauernde Fürsorge für die wirtschaftliche Sicherung der genannten Unternehmungen sowie für Erhaltung und Weiterbildung der in ihnen gewonnenen industriellen Arbeitsorganisation — als der Nahrungsquelle eines zahlreichen Personenkreises und als eines nützlichen Gliedes im Dienst wissenschaftlicher und praktischer Interessen;

3. Erfüllung größerer sozialer Pflichten, als persönliche Inhaber dauernd gewährleisten würden, gegenüber der Gesamtheit der in ihnen tätigen Mitarbeiter, behufs Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Rechtslage.

B.

B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.

§ 2.

Name.

Name.

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »Carl Zeiss-Stiftung« führen zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

§ 3.

Domizil.

Sitz.

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.

Organe der Stiftung.

§ 4.

Organe der Stiftung.

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung eingesetzt sein:

die »Vorstände« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben berufener ständiger Kommissar (»Stiftungskommissar«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.

§ 5.

Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar (St. K.).

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum ständigen Stiftungskommissar ist von der Stiftungsverwaltung ein oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

Einrichtungen.

§ 6.

Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung — die Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott & Gen.) zu Jena — sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen, auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§8

Befugnisse der G. L.

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.

Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der einzelnen Fa.

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu verlautbaren.

§ 10[46].

Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.

Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.

§ 11.

Obliegenheiten des St. K.

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.

§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich aus dem Stiftungskommissar alle wichtigen Angelegenheiten ihrer Firma vollständig offen zu legen.

Ordnung des Verfahrens.

§ 13.

Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt, soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug, nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in § 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.

Notwendigkeit der Anhörung des St. K.

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm verhandelt werden.

§ 15.

Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der G. L.

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht, ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben, welchem der Stiftungskommissar beitritt.

§ 16.

Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen der G. L.

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen (einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht. — Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich entnommen worden ist. — Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten Beamten.

Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der Geschäftsleitung zu verrechnen sind — mit der Maßgabe, daß regelmäßige Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu denselben fortbesteht.

Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes erwachsen.

Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des geschäftlichen Interesses geboten sind.

§ 17.

Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten der Betriebe.

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend Aufschub für geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.

§ 18.

Form des Verkehrs mit dem St. K.

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.

§ 19.

Anhörung der Geschäftsangehörigen.

In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben werden.

§ 20.

Geschäftsordnung der G. L.

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren.

Verwaltungsvorschriften.

§ 21.

Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener Verwaltung zu belassen.

Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter Prüfung mit anzuerkennen.

Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.

§ 22.

Dispositionskonto der G. L.

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter § 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen nachzuweisen.

§ 23.

Statistische Aufstellungen.

Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit anzuerkennen.

Jahresausgabe.

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres, welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben, einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

Betriebsüberschuß.

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an realisierbaren Forderungen der Firma.

Jahresgewinn.

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf dem betreffenden Industriegebiet.

§ 24.

Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten- oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.

Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.

Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder.

§ 25.

Ernennung der G. L.-Mitglieder.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.

§ 26.

Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.

Zu Vorstandsmitgliedern[47] können nur Personen bestellt werden, welche Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und bei bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem mindestens schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.

§ 27.

Eintritt in die G. L. als V. M.

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen, sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten Zeitraum oder auf Lebenszeit bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger Pensionierung.

Abberufung eines V. M.

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen, von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26 erfolgte. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.

§ 28.

Besondere Verpflichtungen der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben, hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.

§ 29.

Allgemeine Pflichten der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma, die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar auf ihre Funktionen Bezug hat.

§ 30.

Haftung der V. M.

Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei Ausübung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.

§ 31.

Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von Sonderverträgen).

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht eingeräumt werden.

Schlußbestimmungen.

§ 32.

Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung der St. bei diesem.

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.

§ 33.

Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied angehören.

§ 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.