§ 100.

Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.

Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der §§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf jedoch die Stiftung niemals über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus übernehmen[69].