§ 106.
Ergänzungs-Statut.
Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend[70].
Ergänzungs-Statut.
Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten Fonds sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8. März 1900 maßgebend[70].