§ 108.

Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.