§ 117.

Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach Inkrafttreten.

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten zehnjährigen Zeitraums.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden, treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.