§ 36.

Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.