§ 95.
Vergütung für besondere Leistungen.
Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen, neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung durch solche Personen gewinnt.
Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1 unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.
Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen, sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben, fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.
§ 96[64]
ist weggefallen.
§ 97.
Revision der Pensionshöhe.
Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem dermaligen Stand gestiegen ist.
Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.