FUSSNOTEN ZU KAPITEL 8 — CHAPTER 8 FOOTNOTES
2 HR. III 2 n. 30, 32. 1486 Juni 29 bestätigte Heinrich VII. auch das Übereinkommen, welches die Zurückbehaltung von 10 000 £ vom Zoll betraf. HR. III 2 n. 33. Gegen Schanz I S. 183, daß der König nur notgedrungen die Konfirmation der Privilegien vollzogen habe, hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 98 ff. mit Recht eingewendet, daß sich für diese Behauptung in den Quellen kein Anhaltspunkt findet. Aus dem Briefe des Londoner Kontors an Danzig (HR. III 2 n. 32) erfahren wir, daß die Kaufleute aus London, York, Lynn usw. vom König und Parlament begehrt hatten, die hansischen Privilegien nicht zu bestätigen, solange die in ihrer Eingabe dargelegten Beschwerden beständen, daß der König aber ihrem Wunsche nicht stattgegeben hat. Diese Bestätigung der Privilegien gegen den Wunsch und Willen der Kaufleute widerlegt am schärfsten die Annahme von Schanz, daß Heinrichs VII. Politik von Anfang an hansefeindlich gewesen sei. Schanz glaubt eine Stütze für seine Annahme darin zu finden, daß sich die hansischen Kaufleute schon auf dem Lübecker Städtetag von 1486 März 9 über neue Bedrückungen in England beschwerten. HR. III 2 n. 26 §§ 16-18. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 101 meint aber mit Recht, daß es wegen der kurzen Zeit, die der Städtetag nach dem Regierungsantritt Heinrichs VII. stattfand, (knapp ein halbes Jahr), überhaupt sehr fraglich ist, ob diese Beschwerden erst seit 1485 bestanden. Denn im allgemeinen waren die hansischen Kaufleute nicht so schnell bei der Hand, wegen Privilegienverletzungen kostspielige Gesandtschaften an die Städte zu schicken. Die Erledigung, die eine der hansischen Klagen durch den König fand, spricht ferner eher gegen als für die Annahme von Schanz. Die Frage, ob die Hansen für ihre Waren, die nicht aus den Hansestädten stammten, die Subsidie von 12 d bezahlen müßten, ließ der König durch einen Rechtsspruch entscheiden. Das Urteil fiel zugunsten der Hanse aus. Schanz I S. 183 Anm. 1. Mit diesem Spruch vergleiche man die Urteile in ähnlichen Fällen aus früherer Zeit. Sie haben alle gegen die Hanse entschieden. Diese Subsidienfrage spielte noch in allen Verhandlungen, die zwischen der Hanse und England in den nächsten Jahrzehnten geführt wurden, eine große Rolle.
3 HR. III 2 n. 32, 103-108, 110.
4 De heren seggen, dat wii nu dubbeler siin, dan wii in olden tiiden plegen to siinde; wan et uns geleve, so sii wii Denen, und wan wii willen, so sii wii Oisterlinge, schreibt der Kaufmann zu London an Danzig. HR. III 2 n. 104.
6 Das Brügger Kontor beschwerte sich 1487, dat sik etlike van der henze unde welke andere by den Engelschen ofte anderen beschadiget sik uth der hanze geven unde reden up eres sulves eventur tor zewart uth, edder geven sik under den heren konyngh to Dennemarken etc, alse Hans van Alten, Ludeke Meyer, den men het dove Ludeke van der Ryge, Pynyngh, Pothorst unde der geliken,… HR. III 2 n. 162 § 4. Über Hans van Alten vgl. Caspar Weinreich S. 762 f.
7 HR. III 2 n. 104-106, 161 § 13. Ende 1486 erließ der König ein Tuchausfuhrverbot nach den Niederlanden. Die Hansen behaupteten, dies sei erlassen, um ihren Handel zu hindern. "Umb den wiillen, dat de Engelschen umb der schepe van orlige nicht overgaen dorsten, darumb hewen se ock unse reise bestoppet und belettet." HR. III 2 n. 109. Auch Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 104 bringt das Lakenausfuhrverbot in Zusammenhang mit dem dänisch-englischen Kaperkriege und sagt, daß es wesentlich deshalb erlassen wurde, weil in der Kriegszeit die Tuchausfuhr ganz in die Hände der neutralen Hansen zu gelangen drohte. Bei dieser Erklärung würde man es aber nicht verstehen, warum Heinrich VII. nur die Ausfuhr in die Lande des römischen Königs untersagte und den Verkehr mit den anderen Ländern gestattete. Da Heinrich kein allgemeines Ausfuhrverbot erließ, kann der Anlaß zu seinem Vorgehen nur in den englisch-burgundischen Beziehungen liegen. Auf die von Köln 1491 in Antwerpen überreichten Klagen antworteten die englischen Gesandten, quod Martinus Swarts manu armata invasit regnum Anglie etc, qua de causa rex habuit dissentionem cum rege Romanorum, unde fecit proclamare, quod merces harum terrarum non deberent adduci sub pena confiscationum. HR. III 2 S. 523 Anm. c. Der Einfall des Söldnerführers Martin Schwarz hängt mit dem Aufstand des Grafen von Lincoln, Johann de la Pole, zusammen. Vgl. Fisher S. 13, auch Caspar Weinreich S. 763 f. Wir sehen also, das Ausfuhrverbot hatte mit den hansisch-englischen Beziehungen und auch mit dem dänisch-englischen Kaperkriege schlechterdings nichts zu tun. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß es wie den englischen so auch den hansischen Handel traf. Die Londoner Kaufleute scheinen besonders scharf darauf gedrungen zu haben, daß die Hansen zur Beobachtung des Verkehrsverbots gezwungen würden. Es ist verständlich, daß sie, da ihr Handel stillstand, auch ihren Konkurrenten keine Geschäfte gönnten. Hansische Waren, die aus Burgund kamen oder dorthin geführt werden sollten, wurden mehrmals beschlagnahmt. HR. III 2 n. 161 § 2, 506 § 4, 508 § 19 und Anm. c. Durch das Ausfuhrverbot wurde besonders der kölnische und westdeutsche Handel getroffen. Die Kölner beklagten sich deshalb auch am meisten über diese Beschränkung ihrer Freiheiten. HR. III 2 n. 191, 192, 219, 221. Das Verbot dauerte nicht lange. Im Oktober 1487 schrieb Heinrich an die Städte, daß er es aufgehoben habe. HR. III 2 n. 188. Im nächsten Jahre wurde aber die Ausfuhr nach Burgund wieder untersagt. Die hansischen Kaufleute mußten sich verpflichten, keine Waren dorthin auszuführen. HR. III 2 n. 228-233.
9 HR. III 2 n. 193, 217 § 20, 223.
10 HR. III 2 n. 506 § 3, 508 §§ 29, 35, Caspar Weinreich S. 780.
11 HR. III 2 n. 302, 306-316, 340-343, 359, 387, 508 §§ 29, 38-40, 510 § 36.
13 Der Lübecker Hansetag vom Mai-Juni 1487 hatte eine Gesandtschaft nach England zu schicken abgelehnt, "na deme dat dar so bister yn dem lande staet, dat men nicht en weit, wol here offte konynck ys". HR. III 2 n. 160 §§ 270-272, 329, 164 § 27, 191, 212, 217 § 28, 218, 301. Heinrich VII. mußte 1486/87 seinen Thron gegen die Erhebung Lambert Simnels verteidigen. 1487 Juni 16 wurde die Schlacht bei Stoke geschlagen. Vgl. Fisher S. 16 f.
14 Der englische Kanzler erklärte Ende 1489 den Hansen: wy mosten uns in dussen saken anders holden, sey en dechten dar nycht mede to lydende, dey dachte van den beschedigeden worden over uns so groit, sey mosten dar eynen anderen wech inne vinden. HR. III 2 n. 311. Wenig später äußerte der König, daß er bis jetzt seine Kaufleute hingehalten habe in der Hoffnung auf eine Gesandtschaft der Städte, daß er ihnen aber nicht länger Gerechtigkeit versagen könne. HR. III 2 n. 340.
15 HR. III 2 n. 339, 341. Daß Schanz I S. 187 die Vorgänge, die zur Antwerpener Tagfahrt führten, falsch dargestellt hat, daß es besonders verkehrt ist, mit ihnen die gleichzeitigen englisch-dänischen Verhandlungen in Zusammenhang zu bringen, zeigt Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 110 f.
17 Statutes of the Realm II S. 502, 506, 520, 534. Die Hansen liefen besonders gegen die neue Scherordnung Sturm. Ihre Klagen über sie hörten unter Heinrich VII. und Heinrich VIII. nicht auf. Sie behaupteten, quod ea res non tam instituta dinoscitur ad communem omnium profectum, neque ad incrementum generalis officii eorum pannos servantium, sed potius in occasionem extrudendi mercatores de ansa ab omni mercatura in Anglia, ut soli Londonienses, hujus novitatis inventores, questum exerceant et soli habeant mercandisas nunc ab Almanis tractatas. HR. II 2 n. 506 § 7, auch 161 § 4. Denn obwohl das englische Tuch zum Scheren nicht geeignet sei und die englische Regierung dies wisse, fasse sie keine Maßregeln gegen die schlechte Anfertigung des Tuchs, verlange aber, daß die Hansen nur gut gefertigtes Tuch ausführten. HR. III 2 n. 161 §§ 3, 4, 506 §§ 5, 8, 9. Ferner behaupteten die hansischen Kaufleute, quod frequentius fit executio adversus Almanos quam Anglicos similiter pannos Antwerpiam evehentes, ubi tamen Anglici, nullum est discrimen inter justos et injustos pannos, nam ab Antwerpiensibus dicuntur privilegiati, ut non teneantur emptoribus de defectibus comparentibus respondere. HR. III 2 n. 506 § 10, auch 161 § 4, 508 § 20. Diese hansischen Klagen sind wohl stark übertrieben. Soweit sie die englischen Kaufleute angehen, gehören sie sicher ins Reich der Fabel. Denn jene machten, als Heinrich VIII. das Gesetz strenger als sein Vater durchzuführen versuchte, gegen dieses genau in derselben Weise Front wie die Hansen und bekämpften es mit fast denselben Argumenten. Vgl. Schanz I S. 452 f. — Überhaupt ist es verkehrt, aus diesen Handelsverordnungen die Hansefeindlichkeit des Königs und Parlaments zu folgern. Solche Bestimmungen wurden im Interesse und auf Betreiben einzelner Erwerbsstände erlassen und waren oft den englischen Kaufleuten ebenso unbequem wie den fremden.
18 1487 wurde das Seideneinfuhrverbot auf die Hansen noch nicht angewendet. Sie sagten damals darüber: Unde wowol sullike syde in Engelant sumwilen kumpt, so nochtant de acte nicht revoceret en is, alse id sik billich na des kopmans privilegien geborde, steyt de kopman nochtant in groten varen van den officiers des konynghes der syden halven. HR. III 2 n. 161 § 10, 508 §§ 2, 5, 10-12. Vgl. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 101 f. — 1486/87 ließ ein hansischer Kaufmann seine gekauften Laken in England scheren. HR. III 2 n. 118 § 1, auch 508 § 29. Aber dies ist sicher nicht immer der Fall gewesen. Wir sehen, daß im April 1489 Kölner Kaufleute ungeschorene Laken ausführen wollten. HR. III 2 n. 298.
19 Item quamvis mercatoribus ex antiquo omnis generis merces juxta sua privilegia in Angliam liceret inducere, tamen temporibus illustris memorie Eduwardi quarti quedam mulieres Londonienses serica tractantes impetrarunt, ut omne sericum Colonie preparatum de universo regno excluderetur idque per actum parliamenti firmaretur; mercatores tamen usque hodie se adversus hec regia provisione, de qua supra memoratur, tutabantur et indempnes remansere; sed hodie increscente Almanorum odio illa provisio exploditur et mercatores dicti pregravantur, cum occasione jam plerisque mercatoribus sua serica, cum e navibus portarentur, sunt adempta, ut inferius plane deducetur. HR. III 2 n. 506 § 20.
20 HR. III 2 n. 298-301, 506 §§ 11, 12, 508 § 21.
21 HR. III 2 n. 506 § 20, 508 § 12 und Anm. b, 3 n. 727.
22 HR. III 2 n. 501 § 6, 506 § 16, 508 §§ 13, 15 und Anm. e.
23 HR. III 2 n. 26 § 18, 161 §§ 5-7, 501 § 5, 506 §§ 14, 15, 17, 508 §§ 24 und Anm. c, 25, 26. Die Klage über die Festsetzung der Verkaufspreise durch den Mayor ist alt. Sie wurde schon 1462 von den Hansen vorgebracht. HR. II 5 n. 263 § 25.
24 HR. III 2 n. 26 § 17, 161 § 12, 501 § 7, 506 § 25. Die hansischen Kaufleute beschwerten sich wiederholt auch über Übergriffe der Zolleinnehmer und Wiegebeamten und über Parteilichkeit der Gerichte. HR. III 2 n. 161 §§ 11, 14, 501 § 8, 506 §§ 21, 22, 26, 27.
25 HR. III 2 n. 218-220, 226, 299, 300, 302, 304, 307, 309, 313-316.
26 HR. III 2 n. 344-348, 355 §§ 7-10, 357-361, 375-388, 399 §§ 1-11, 404-408, 454-470, 478, 485 ff.
27 HR. III 2 n. 496 §§ 152-160, 176-188, 193-232, 497, 507-511, 514 §§ 73, 75-82, 85-90, 93, Caspar Weinreich S. 785 f.
29 Die Engländer erwiderten, quod officium tonsorie esset notabile officium et antiquum in Londonio, necesse esset illud conservare. HR. III 2 S. 526 Anm. b.
30 HR. III 2 S. 524 Anm. g, 527 Anm. c, 528 Anm. c, 530 Anm. b, 532 Anm. a, n. 514 § 83 (S. 586). Die Gültigkeit der hansischen Zollprivilegien für alle von den Hansen ein- und ausgeführten Waren wurde damals anerkannt: Item appunctuatum, conventum et conclusum est, quod cessare debeat aliena et extorta de verbo "suum" interpretatio, juris dispositioni communi, privilegiorum tenori et longeve observantie, que optima est legum interpres, contraria. HR. III 2 n. 498 § 8.
31 HR. III 2 n. 496 §§ 207, 237-245, 267-270, 504, 505, 514 §§ 83, 88, 93, 103, 529. Danzig räumte durch diese Erklärung den englischen Kaufleuten keine neuen Freiheiten ein. Wiederholt hat es früher erklärt, jene gleich den Kaufleuten aus den Hansestädten behandeln zu wollen, so 1428: HR. I 8 n. 546 § 7, dann besonders 1476, als es den Utrechter Frieden annahm, HR. II 7 n. 150, 151; siehe auch S. 126. Auch die Vergünstigung, den Artushof zu besuchen, war nicht neu, wie aus der Antwort, welche die Danziger 1499 gaben, hervorgeht: nam eam esse Arcturi, a qua propter turbationem essent ejecti, ab illo die tractatus denuo admissi, in qua esset honestorum conventio mercatorum,… HR. III 4 n. 150 § 38, auch 166 § 4. Ein Ausschluß der Engländer war doch nur möglich, wenn sie schon vor 1491 zum Artushof zugelassen waren. Schon in Utrecht 1473 war der Besuch des Artushofes Gegenstand der Verhandlungen. Die Engländer klagten, quod ante turbacionem et dissensionem jam ultimo supervenientem etc., ipsi fuerunt impediti de accedendo gracia solacii ad unam plateam vocatam Artoershoff in opido de Dantzke contra antiquam ipsorum consuetudinem et libertatem, ubi omnes alie naciones conveniunt. Die Danziger erwiderten darauf, indeme alle dinck to gude kome, so men hope, schole sodanes wall vortgestallet werden, dat deme so beschee, so se sick vormodeden, daranne neyn swarheyt scholle wesen. HR. II 7 n. 34 § 68, 36 § 6. Dies ist dann auch nach dem oben Gesagten erfüllt worden. Ob die Engländer das Recht des freien Handels während des Dominikmarktes schon immer besessen haben, läßt sich nicht nachweisen. Es ist aber sehr wahrscheinlich, da auf den großen Märkten der Handel überhaupt unbeschränkt war. Es kann also nicht davon die Rede sein, daß Danzig damals wenigstens einige Konzessionen machte, wie Schanz I S. 189, 234 ff. behauptet. Vielmehr traten die Engländer mit der Annahme der preußischen Erklärung den Rückzug an; denn die weitgehenden Forderungen der Kaufleute wurden dadurch von ihnen preisgegeben. Vgl. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 107.
33 HR. III 2 n. 496 §§ 247, 265, 498 § 6.
35 HR. III 2 n. 546, 549, 3 n. 50-60, 65 §§ 32-36, 66, 229 bis 242, 265-271, 277-281, 353 § 58, 379, 387, 394, 395, 501, 577-587, 723-728. 1492 richtete Dänemark, das vor einem Krieg mit den Städten stand, an Heinrich VII. das Gesuch, mit ihm ein Bündnis gegen die Hanse zu schließen. Heinrich lehnte aber ab. Dies zeigt, wie wenig er daran dachte, mit der Hanse zu brechen und feindlich gegen sie vorzugehen. HR. III 3 n. 84.
36 HR. III 2 m. 549, 3 n. 58, 59, 236, 266, 572. Die Hansen klagten damals wieder hauptsächlich über die neue Scherordnung. Wie weit sie aber wirklich angewendet wurde, ist nicht ersichtlich. Nach Schanz I S. 449 Anm. 6 wurde sie unter Heinrich VII. überhaupt nur lässig durchgeführt. Über das Seideneinfuhrverbot schrieb Köln im Okt. 1494: desglichen ouch die syde, man alhie in unser stat bereidet, die die unsere altzyt in Engelant in craft unser privilegien bracht haint, uch nu inzobrengen nyet gestaedt, sunder degelichs als vur vorbuert guet van des heren konynges officieres genomen werde. HR. III 3 n. 381 (S. 308). Im Jan. 1497 richtete dann Köln wegen der Behinderung der Seideneinfuhr eine Beschwerde an den König und das Parlament. HR. III 3 n. 691, 727, 727a.
37 HR. III 3 n. 285-288, 353 § 61.
38 HR. III 3 n. 259-261, 272 § 6, 273, 274, 285-288, 291, 4 n. 13 § 1, 14 §§ 1, 16, 17. Vgl. Schanz I S. 17 f.
39 HR. III 3 n. 279, 289-292, 333, 334, 358, 396, 399-403, 415-423, 572, 4 n. 13 § 5.
40 HR. III 3 n. 573-583, 585, 723-728, 731, 745, 747, 4 n. 6, 7.
42 HR. III 4 n. 22-24, 58-63, 79 §§ 78, 79, 125, 126, 138, 139, 185, 186, 82, 83, 85, 108-111.
43 Struere illos fraudem, ut, quandocumque liberet, discederent a tractatu pretendentes mandati invaliditatem. HR. III 4 n. 150 § 9.
44 HR. III 4 n. 150 §§ 7-18, 174 §§ 1-27, 180 §§ 1-7.
45 HR. III 4 n. 150 §§ 19-28, 162-164, 174 §§ 28-42, 180 §§ 8-25.
46 HR. III 4 n. 150 §§ 29-33, 174 §§ 43-46, 175, 180, 192.
48 HR. III 4 n. 150 §§ 59-65, 165-167, 174 §§ 53-58.
49 Que nunc placent inde rejiciuntur, et prius non habere mandatum pretulerunt, quotiens emergeret aliquid non placens, et nunc quotiens exhiberetur, quod non probarent, in responsis regiis aliter esse dixerunt. HR. III 4 n. 150 § 68.
50 HR. III 4 n. 150 §§ 66-85, 152-155, 174 §§ 59-69, 203.
51 HR. III 4 n. 128, 129, 131. Die damaligen Verhandlungen zwischen Riga und England hat Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 116 f. ausführlich behandelt und die völlig falsche und irreführende Darstellung von Schanz I S. 238 ff. nachgewiesen.
52 HR. III 4 n. 131, 143, 144 und Anm. 2, 150 §§ 43, 78, 151 §§ 17, 18, 153 § 6, 195.
53 HR. III 4 n. 278, 280 §§ 2, 3, 295 §§ 18, 19, 312 § 4, 315.
54 HR. III 4 n. 279, 7 n. 460 § 9. Vgl. Schäfer in Jahrb. f. Nat. u. Stat. n. F. VII S. 119.
55 Die Behauptung von Schanz I S. 197, daß die Aussichten für die Hansen damals trübe waren, und daß, so sehr der König einen Krieg mit der Hanse scheute, doch der Gedanke vorhanden war, mit Gewalt gegen sie vorzugehen, muß entschieden abgelehnt werden. Es deutet nichts darauf hin, daß damals ein verstärkter Ansturm gegen die Hansen stattfand oder bevorstand. Der auffallende Mangel an urkundlicher Überlieferung in den ersten Jahren des 16. Jahrhunderts läßt vielmehr vermuten, daß die gegenseitigen Beziehungen im wesentlichen ruhig verliefen.
56 HR. III 4 n. 235, 240, 244, 246, 279, 368, 372 § 22, 484, 485, 5 n. 20.
58 HR. II 7 n. 44 § 8, 106, III 2 n. 501 § 4, 4 n. 150 § 22.
59 HR. III 5 n. 20, 21, S. 749.
60 Siehe S. [153]. Ob diese Provisio Heinrichs VIII. mit der von 1504 identisch ist, oder ob sie der von 1474 entspricht, läßt sich nicht entscheiden.
62 HR. III 5 n. 29. Die Städte billigten durchaus die Haltung des Kontors. HR. III 5 n. 43 §§ 7, 8, 28, 44, 45.
63 Wenn sich die Hansen später über die Zurückbehaltung von Obligationen durch den König beschwerten, handelt es sich immer um die 1493 von ihnen ausgestellten Bürgschaften. HR. III 4 n. 14 § 16, 5 n. 250 § 7, 7 n. 110 § 7, 337 § 11.
64 HR. III 5 n. 105 §§ 337-339. Vgl. Schanz I S. 29.
65 HR. III 5 n. 20, 30, 89, 115, 250.
66 HR. III 5 n. 105 §§ 346-356, 243 §§ 75-77, 93-104. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Zweck der Gesandtschaft sein sollte, auf dem Kontor wieder Ordnung zu schaffen, nicht aber der, beim englischen König wegen der Nichtbeobachtung der hansischen Privilegien Vorstellungen zu erheben. Denn die Hanse hat es in damaliger Zeit stets abgelehnt, zu Verhandlungen mit der englischen Regierung ihre Gesandten nach England hinüberzuschicken. HR. III 2 n. 189, 3 n. 394, 4 n. 240, 7 n. 188, 197 § 33. Es läßt sich kein Grund auffinden, weshalb sie dies eine Mal ihre Bedenken zurückgestellt haben sollte. Schanz I S. 200 muß demnach berichtigt werden.
67 HR. III 5 n. 115, 117, 250. Die Klagen, die das Londoner Kontor zu den beiden Hansetagen von 1506 und 1507 einschickte, sind durchweg nur Abschriften von Klageartikeln aus den achtziger und neunziger Jahren, besonders der Klageschrift von 1487. HR. III 2 n. 161. Zu beachten ist auch, daß Danzig 1507 von keiner Verletzung der hansischen Freiheiten wußte. HR. III 5 n. 245 § 24, 260. — Nach Schanz I S. 200 erklärte der englische König 1508 Juli 8 die den Hansen 1493 Okt. 21 aufgedrungene Obligation im Betrage von 20 000 £ für verfallen, indem er behauptete, die Tuchausfuhr der Hansen nach den Niederlanden sei unstatthaft. Ich kann die Richtigkeit dieser Nachricht leider nicht nachprüfen. Auf keinen Fall kann aber Heinrich VII. damals Schritte unternommen haben, die Obligationen einzuziehen. Ein solches Vorgehen des Königs hätte doch irgendwelche Spuren in der hansischen Überlieferung hinterlassen müssen.
68 HR. III 5 n. 607, 6 n. 188 § 54, 196 §§ 109, 111-113, 203 § 3, 270, 443, 7 n. 455 § 8, 456 § 9, 457 §§ 13-15.
69 Heinrich VIII. lehnte das Gesuch Johanns ab, quia ansa Teutonica, cujus non parva pars est Lubeka civitas, a multis retroactis annis certis quibusdam libertatibus atque immunitatibus in hoc nostro regno gaudet, et proinde est etiam ac fuit semper — durantibus ipsis libertatibus et immunitatibus — tam progenitoribus nostris regibus quam nobis quoque ipsis amicitia conjuncta. HR. III 5 n. 517, 518, 533, 6 n. 137.
70 HR. III 6 S. 147 Anm. 1, Journals of the House of Lords I S. 17, 41. 1511 erklärte der Kanzler, quoad provisiones pro mercatoribus de hanse, quod provisio pro ipsis per regem signata sufficiet eis, absque assensu dominorum aut domus communis; ebenso 1514. — Auf Grund dieser Provisio scheint die unter Heinrich VIII. neu eingeführte Scherordnung anfangs auf die Hansen nicht angewendet worden zu sein. Zwar klagte das Londoner Kontor schon 1513 über das Statut; aber wie wir noch sehen werden, wurde erst seit 1517 gegen hansische Kaufleute, die ungeschorene Laken ausführten, ernstlich vorgegangen. Ferner gab 1521 der englische Unterhändler selbst zu, mercatores nostros a paucis annis et citra dumtaxat usos esse illa libertate evehendi pannos intonsos. HR. III 6 n. 484. 7 n. 338 § 2; vgl. Schanz I S. 452. — Ob die Hansen die beiden anderen der öfter genannten Parlamentsakten haben beobachten müssen, können wir nicht entscheiden. 1518 und 1520 klagten sie, daß sie trotz "regia provisio" und "diuturna consuetudo" Bordeauxwein und Toulouser Waid nur in englischen Schiffen nach England bringen dürften, und daß einem Kölner Kaufmann kürzlich zweimal Waid beschlagnahmt worden sei, weil er ihn auf nichtenglischen Schiffen eingeführt habe. HR. III 7 n. 110 § 3, 337 § 8, 340a § 42.
71 Am 1. Mai 1517 fand in London ein Aufstand gegen die Fremden statt. Vgl. Schanz I S. 202.
72 HR. III 6 n. 270, 292, 438, 443, 7 n. 110 § 7, 203 § 6, 337 § 10.
73 HR. III 7 n. 110 §§ 1, 2, 188, 340 § 1, 340a §§ 21, 22.
74 HR. III 7 n. 45 § 57, 110 § 9, 337 § 6.
75 HR. III 7 n. 110 § 6, S. 606 Anm. f.
76 HR. III 7 n. 39 §§ 109-116, 171, 175-177, 45 § 59.
77 HR. III 7 n. 108 §§ 148-153, 227, 253-257, 273, 114.
80 HR. III 7 n. 113 § 10, 173 § 22, 174 § 9, 188, 197 § 33.
81 HR. III 7 n. 203 §§ 3-31, 40-46, 53-63, 211 (S. 412).
83 HR. III 7 n. 203 §§ 37-39, 211 (S. 412).
84 HR. III 7 n. 203 §§ 33-36, 211 (S. 411), 239, 246 § 47, 254, 257.
85 HR. III 7 n. 332 §§ 1-3, 341, 342, 347-351.
87 HR. III 7 n. 332 § 20, 337-339.
88 HR. III 7 n. 332 § 18, 338 § 1, 339 §§ 2-4.
90 HR. III 7 n. 332 §§ 25-40, 333-336.
91 HR. III 7 n. 332 § 41, S. 577 Anm. 1.
92 HR, III 7 n. 332 §§ 42-46, 391 §§ 11-25, 394 §§ 1-5, 413 §§ 59-116.
93 HR. III 7 n. 398, 413 § 121, 415, 445, 446.
94 HR. III 7 n. 332 § 33, 334.
95 HR. III 7 n. 448 §§ 8-17, 450 §§ 4-12, 453. Die Zahl der Städte ist verschieden überliefert. Die oben genannte Zahl findet sich in dem zweiten Bericht. HR. III 7 n. 450 § 12.
97 HR. III 7 n. 448 §§ 18-37, 450 §§ 13-62, 454-460.
98 HR. III 7 n. 448 §§ 37-45, 450 §§ 62-65.
99 HR. III 7 n. 448 §§ 45-47, 450 § 65, 461.
100 HR. III 7 n. 448 § 48, 450 § 65, 462.
101 HR. III 7 n. 448 §§ 51-58, 450 §§ 65, 66, 451.
102 HR. III 7 n. 448 § 57, 463-465, 8 n. 25 §§ 41, 42, 31, 66, 95 § 30.
103 Schanz II S. 18, 19 Anm. 3, 28 Anm. 1.
106 HR. III 5 n. 58; vgl. Ehrenberg S. 52.
107 Der Anteil der Hansen an dem Tuchexport betrug 22,5 %, der der anderen Fremden 19,6 %; vgl. Schanz II S. 27.
108 Vgl. Schanz II S. 18, 27, 102. Die jährliche Wollausfuhr betrug unter Heinrich VII. nur noch 6-7000 Sack, unter Heinrich VIII. 5781 Sack. Vgl. Schanz II S. 15.
109 HR. II 7 n. 455 § 13, 456 § 14.
110 Vgl. Sundzollregister S. 1-17.
9. Kapitel.
Die hansischen Niederlassungen in England.
1. Niederlassungen der hansischen Kaufleute haben im 14. und 15. Jahrhundert in verschiedenen englischen Städten bestanden. Wir lernen solche in London, Ipswich, Yarmouth, Lynn, Boston und Hull kennen[1]. Vermutlich hat es auch in den anderen englischen Städten, in denen, wie wir wissen, die hansischen Kaufleute verkehrten, in Newcastle, York, Norwich, Colchester, Sandwich, Southampton, Bristol u. a., wenigstens zeitweise ähnliche Organisationen gegeben[2].
Das Verhältnis der einzelnen Niederlassungen zueinander ist nicht ganz klar. Wie es scheint, war das Londoner Kontor den kleineren Faktoreien übergeordnet und hatte über sie ein gewisses Aufsichtsrecht[3]. Es trug Sorge für das Einhalten der Verordnungen und der Rechte des Kaufmanns und bestrafte jede Übertretung[4]. Alle Hansen, die nach England kamen, konnten nur in London das Recht des Kaufmanns erwerben[5]. In allen Streitigkeiten der Hansen untereinander war das Londoner Kontor die oberste Instanz. Die hansischen Verordnungen sprechen mehrmals von dem obersten Recht des Kaufmanns zu London[6]. Gegen die Entscheidung des Kontors konnte aber noch an den Hansetag appelliert werden. In London befand sich ferner die gemeinsame Kasse der Kaufleute, an welche die Bußen und der in den Häfen eingesammelte Schoß abgeführt werden mußten[7]. Doch konnten Verordnungen, die alle betrafen, besonders Beschlüsse über den Schoß, nur mit Zustimmung aller Hansen in England erlassen werden. Die Vertreter der einzelnen Niederlassungen kamen zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten wiederholt in London zusammen[8].
Das Streben des Londoner Kontors ging im 15. Jahrhundert dahin, den gesamten Handel der Hanse mit England nach Möglichkeit im Londoner Hafen zu konzentrieren und die besondere Organisation der kleineren Niederlassungen zu beseitigen. Alle hansischen Kaufleute sollten zu einer einzigen Genossenschaft mit einem Rat in London an der Spitze vereinigt werden. Zu diesem Zweck begehrte der Kaufmann zu London 1462 von den Städten, sie sollten den Kaufleuten das Löschen ihrer Schiffe zwischen Lynn im Norden und Winchelsea im Süden allein im Londoner Hafen gestatten. Nur die Ventegüter, Bier, Hering, Salz und Wein, sollten nach wie vor nach allen Häfen geschickt werden können[9]. Als diese Forderung nicht erfüllt wurde, stellte das Londoner Kontor bei der Neuordnung der Verhältnisse des hansischen Kaufmanns in England nach dem Utrechter Frieden den Antrag, den eignen Rat der Niederlassungen in Ipswich, Lynn, Boston und den anderen englischen Häfen aufzuheben und alle dem Kaufmann zu London zu unterstellen. Die Städte gaben aber auch dieser Forderung kein Gehör. Die Faktoreien zu Boston, Lynn und Ipswich lägen von London zu weit entfernt und hätten aus diesem Grunde immer eigne Älterleute gehabt[10].
Die hansische Niederlassung zu Boston hatte eine besondere Stellung. Sie wurde hauptsächlich von den hansischen Bergenfahrern, welche den englisch-norwegischen Zwischenhandel in der Hand hatten, besucht und stand in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis vom Kontor zu Bergen. Dieses sprach 1437 "van unsem oldermanne van Bustene in Enghelant". Die Kaufleute selbst bezeichneten sich als "de alderman unde de gemene copman der Bergervarer nu to Bustene in England wesende" oder ähnlich. 1474 wurde der Stalhof zu Boston von dem hansischen Kaufmann in England und dem zu Bergen gemeinsam in Besitz genommen[11].
Die Hansestädte waren an den einzelnen Niederlassungen sehr verschieden stark beteiligt. Auf dem Londoner Kontor verkehrten seit alters hauptsächlich die Kaufleute aus den westdeutschen Städten, besonders aus Köln. Im September 1388 waren von den 18 hansischen Kaufleuten, die auf Befehl Richards II. wieder freigelassen wurden, 10 aus Köln und 7 aus Dortmund. Im Februar 1457 unterzeichneten 33 Kaufleute eine Verordnung des Kontors; soweit wir sie identifizieren können, stammten 13 aus Köln und 8 aus anderen westlichen Hansestädten. Ebenso befanden sich unter den 32 Kaufleuten, welche im Sommer 1468 anwesend waren, über zwei Drittel Westdeutsche[12]. Das Überwiegen der westlichen Hansen auf dem Kontor zeigt sich aber am deutlichsten in der Besetzung des Vorsteheramts. Die weitaus größte Zahl der uns bekannten Älterleute stammte aus Köln und anderen rheinisch-westfälischen Städten[13].
In den Niederlassungen an der Ostküste bildeten dagegen die östlichen Hansen die Mehrzahl der Besucher. Newcastle, Hull, Boston, Lynn, Yarmouth und Ipswich lagen für die von der Ostsee oder der Elbe kommenden Schiffe bequemer als die Häfen an der Themse und wurden von ihnen von Anfang an vor jenen bevorzugt. Die Faktoreien in Lynn und Yarmouth sind wahrscheinlich von Kaufleuten aus Lübeck und Hamburg im 13. Jahrhundert gegründet worden[14]. Mit Yarmouth stand Hamburg während des 14. Jahrhunderts in lebhaften Handelsbeziehungen. Als am Anfange des folgenden der Besuch der hamburgischen Kaufleute nachließ, schrieben 1416 die Zolleinnehmer in Yarmouth an Hamburg, es möchte doch seine Kaufleute veranlassen, die Stadt weiter zu besuchen; sie würden freundlich aufgenommen und in jeder Weise in ihren Geschäften gefördert werden[15]. Der Handel zwischen Boston und Bergen lag zum größten Teil in den Händen der Hansen von der Ostsee. Wie auf dem Bergener Kontor waren in Boston die Lübecker stark vertreten. 1384, 1411 und 1436 war die Hälfte der Kaufleute, die sich dort aufhielten, aus Lübeck[16]. Auch in Ipswich müssen vor allem Kaufleute aus den wendischen Städten verkehrt haben. Die dortige Faktorei nannte sich 1437 "de gemene copman van Lubeke unde Hamborch, nu tor tiid to Jebeswik liggende"[17].
2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erließen die Hansestädte wiederholt Bestimmungen über die Zulassung zu ihren Niederlassungen und Privilegien in England. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte, daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte sie, Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten. Die englische Regierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten, falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die Berechtigung der Kaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen, nachprüfen zu können[18].
Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden[19]. Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest[20] und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle. Die Älterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten Beweise für die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu fordern[21]. Trotz dieser Bestimmungen konnte aber nicht ganz verhindert werden, daß die Möglichkeit, das Bürgerrecht in den Städten durch Kauf zu erwerben, mißbraucht wurde. 1437 klagte Heinrich Vorrath, daß viele Holländer und andere Nichthansen mit Bürgerbriefen von der Jungstadt Danzig nach England kämen[22]. Da die hansischen Kaufleute unter diesen Mißständen, für die England ihnen die Verantwortung zuschieben wollte, schwer zu leiden hatten, verschärfte der Hansetag von 1447 die Beschlüsse von 1417 und verordnete, daß der Nichthanse, welcher in einer Hansestadt das Bürgerrecht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dürfe, wenn er zugleich auch Haus und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er dies nicht, so sollte er erst sieben Jahre Bürger der Stadt sein, ehe er an den Rechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. Engländer, Holländer, Seeländer, Vlamen, Brabanter und Nürnberger sollten die Städte überhaupt nicht ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umständen vom Genuß der englischen Privilegien auszuschließen[23]. Nach zwei Jahren bestimmten die Städte auf eine Anfrage des Londoner Kontors, daß von diesem Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten, nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen[24]. Später wollte das Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, nur noch solche Kaufleute, die in einer Hansestadt als Bürger geboren waren, aufnehmen[25].
Andere noch größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchführung des Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form des Handels, welche durch die steigende Ausdehnung des Handelsgebietes und den wachsenden Verkehr ungefähr seit 1300 hervorgerufen worden war. Der Kaufmann konnte, wie es für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten[26], waren nicht immer Bürger einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien ausschließen? Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzulassen. Im Jahre 1405 gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen[27]. In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten[28], nicht aufrecht erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damals für die Zulassung neu aufgenommener Bürger zu ihren Privilegien in England aufstellten[29]. Diese scharfen Bestimmungen genügten dem Londoner Kontor noch nicht. Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger[30]. Dieser Beschluß ging aber den Städten zu weit. Obwohl das Kontor sie mehrmals bat, die Verordnung anzunehmen, da sie nur den Bestimmungen der Privilegien entspreche und der bisherige Zustand bei den Londonern großen Unwillen erregt habe, lehnten sie 1465 die Bestätigung ab und begnügten sich, die Vorschriften von 1447 zu erneuern[31]. Auch 1474 traten die Städte, als sie nach dem Frieden zu Utrecht die Verhältnisse des Kontors neu ordneten, dem Beschluß von 1457 nicht bei. Sie bestimmten vielmehr über die Zulassung zu ihren Privilegien: Niemand soll mit den Freiheiten des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht Bürger oder geborener Bürger in einer Hansestadt ist. Da hier von den geborenen Bürgern noch eine andere Gruppe unterschieden wird, glaube ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Gegensatz zu den Wünschen der hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den Genuß ihrer Privilegien[32]. Hierbei ist es bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar, Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen. Sie beschränkten die Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger[33]. Als 1498 der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den Vorschlag fallen lassen mußte[34].
Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben und machte den Nichthansen, die nach den Vorschriften der Städte das Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war, ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. Das Kontor sträubte sich lange, dem Befehl der Städte nachzukommen[35].
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die, wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen[36]. 1476 fragten die Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig machten. Sie selbst sprachen sich dagegen aus und wünschten nicht, daß an jene hansische Waren gesandt würden. Wie sie 1486 mitteilten, bestritten nämlich die Engländer, daß die Hansen, die bei ihnen gedient hatten, berechtigt seien, die hansischen Freiheiten in Anspruch zu nehmen. Die Städte wollten aber scheinbar diese, welche ebenso gut wie die anderen hansische Bürger waren, in ihren Rechten nicht beschneiden. Sie verschoben die Entscheidung hierüber von einem Hansetag zum andern. Die Sache verschwindet schließlich aus den Akten, ohne daß die Städte einen Beschluß gefaßt hätten. Wahrscheinlich blieben jene Hansen im Genuß ihrer Rechte[37].
Obwohl die Niederlassungen den Kaufmann, welcher die Vorschriften der Städte über die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht zurückweisen durften, fehlte doch nicht die äußere Form der Aufnahme. Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Gebrauch der Freiheiten und die Unterstützung des Kontors Anspruch erheben konnte. Versäumte er dies, so sollte er vom Ältermann dreimal aufgefordert werden, das Recht zu erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten Aufforderung nicht Folge leistete[38].
Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns verleihen[39]. Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung[40] und fand Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt. Der Kaufmann, welcher die Aufnahme begehrte, mußte beweisen können, daß er Bürger einer Hansestadt war und nur mit hansischen Gütern, an denen kein Außenhanse Anteil hatte, Handel trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der gegen Lohn diente, sondern auf eignen Füßen stand und als selbständiger Kaufmann seine Geschäfte machte. Konnte er für die Richtigkeit seiner Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen. War er aber unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Aussagen, so wurde ihm das Recht nicht sofort verliehen. Er mußte Bürgen stellen, daß er binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen würde. Damit er durch die Verzögerung keinen Schaden erlitte, wurde ihm gestattet, in der Zwischenzeit seine Waren auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.
Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er die Rechte der Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den Freiheiten nicht beschützen und jede Verletzung der Privilegien melden werde. Außerdem mußte er sich verpflichten, Schoß zu zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor englischen Gerichten zu verklagen und über die Beratungen des Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen[41]. Durch die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß das Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten der Hanse in England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand der Genossenschaft. Die Gesamtheit sollte den einzelnen schützen und für ihn eintreten. Der Hansetag von 1447 betonte energisch die Unterstützungspflicht des Kontors und befahl dem Ältermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen[42]. Dem Kaufmann, der das Recht erworben hatte, wurde vom Kontor ein Zertifikat ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden, besonders den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der deutschen Hanse legitimieren konnte[43].
3. Die Organisation der hansischen Niederlassungen kennen wir nur beim Londoner Kontor näher. Die der kleineren Faktoreien wird in vielen Dingen jener ähnlich gewesen sein. Nur ist anzunehmen, daß sie den Verhältnissen entsprechend einfacher gestaltet war.
Die Mitglieder des Londoner Kontors waren in drei Drittel geteilt. Das erste Drittel bildeten die Kaufleute aus Köln, Dinant, Geldern und den linksrheinischen Städten, das zweite die Kaufleute aus den westfälischen, sächsischen, wendischen, bergischen und den rechtsrheinischen Städten, das dritte bestand aus den Preußen, Livländern und Gotländern[44]. Die Drittelsteilung kam, soviel wir sehen, nur bei der Wahl des Vorstands zur Geltung und sollte bewirken, daß alle städtischen Gruppen in dem Rat gleichmäßig vertreten waren.
Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders gehandelt[46].
Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau kannten, zu diesem schwierigen Posten.
Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus den drei Dritteln genommen werde[47].
Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien, hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel an wählbaren Personen war[48].
Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war, wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer, welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den Sitz des Ältermanns ein[49].
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].
Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors. Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem Rat das Recht der Kooptation zu[53].
Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].
Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].
Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt werden[60].
Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten. Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].
Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate, einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15. Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.
In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt 1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden geben[66].
An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].
Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte, der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen, gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln bestand[72].
Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.
Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden, wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten. Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der hansischen Kaufleute beschränkt[75].
4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige. Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a. Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie sich etwas[77].
Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ, wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich. Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].
Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten. 1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob, sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist, wissen wir nicht[79].
Weitere Einnahmequellen neben dem Schoß waren die Brüche und die Mieten für die Kammern und die Lagerräume auf dem Stalhof. Nur die Brüche, die über 4 d betrugen, fielen an die Kontorkasse, alle geringeren an den Ältermann[80].
| Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520. | |
| 1383 | Christian Kelmar aus Dortmund[81]. |
| 1386 | Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp[82]. |
| 1390 | Frowin Stopyng aus Köln[83]. |
| 1397 | Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund[84]. |
| 1417 | Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen[85]. |
| 1421 | Gobell Klusener. |
| 1434 | Heidenreich van Beiercouw[86]. |
| 1438 | Hans van dem Wolde aus Danzig[87]. |
| 1447 | Christian van Bleken aus Köln, Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck[88]. |
| 1450 | Hermann von Wesel aus Köln[89]. |
| 1451 | Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln[90]. |
| 1455 | Johann van Woringen. |
| 1458 | Hermann Wammel[91]. |
| Vor 1461 | Klaus Swarte[92]. |
| 1461 | Hermann Wammel. |
| Zwischen 1464 u. 1468 | Heinrich Nederhoff aus Danzig[93]. |
| 1466 | Gerhard Hauwyser aus Köln[94]. |
| 1467 | Johann Klippinck aus Köln[95]. |
| 1468 | Heinrich Brake aus Dortmund[96]. |
| (1469 | Gerhard von Wesel aus Köln)[97]. |
| (1477 | Gerhard von der Groeven aus Köln)[97]. |
| 1475/76 | Arnt Brekerfeld aus Soest[98]. |
| 1476 | Heinrich Voget aus Hamburg[99]. |
| 1480 | Johann Stote aus Danzig[100]. |
| 1483 | Matthias Hinkelman aus Dorpat[101]. |
| 1484 | Hans Kulle[102]. |
| 1485 | Hermann Plowgh aus Danzig[103]. |
| 1486 | Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck, Johann Greverode aus Köln[104]. |
| 1487 | Hermann Plowgh. |
| 1494 | Johann Greverode aus Köln. |
| 1497 | Johann Greverode. |
| 1498 | Johann Greverode. |
| 1499 | Johann Greverode[105]. |
| 1516 oder 1517 | Dietrich Schutenbecker. |
| 1519 | Dietrich Schutenbecker[106]. |
| 1520 | Jürgen Brems[107]. |
| Liste der Sekretäre. | |
| 1431-1451 | Heinrich ten Hove[108]. |
| 1447-1467 | Heinrich Grevenstein. |
| 1462-1478 | Hermann Wanmate. |
| 1467-1486 | Jsayas Schenk. |
| 1478-1499 | Gervinus Brekerfeld. |
| 1490-1494 | Magister Wilhelm Woltorp. |
| 1506-1523 | Magister Bartholomäus von der Linden. |
| 1518-1535 | Magister Henning Kulemeyer. |
| Liste der englischen Älterleute und Justiziare[109]. | |
| Um 1345 | Johann Hamond, Londoner Mayor. |
| Vor 1381 | Johann Aubrei, Londoner Alderman. |
| 1381 | Ritter William Walworth, Londoner Mayor. |
| Um 1407 | Johann Shadworth, Londoner Alderman. |
| 1426 | Heinrich Crowmere, Londoner Alderman. |
| 1442 | Heinrich Frowik, Londoner Alderman. |
| 1460 | Wilhelm Marowe, Londoner Alderman. |
| 1466 | Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman. |
| 1478 | Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman. |
| 1481 | Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman. |
| 1484 | Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman. |
| 1490 | Johann Perceval. |
| 1504 | Bartholomäus Rede. |
| 1506 | Richard Chawrey. |
| 1511 | Johann Tate, Londoner Alderman. |
| 1516 | Aylmer. |
| 1524 | Johann Munday. |
| 1537 | Ralf Warren. |