Die Prostitution

Für diejenigen Leser, welche den Ursachen des Mädchenhandels nachgehen und diese zu erforschen versuchen, wäre es vielleicht notwendig, eine vollständige Geschichte des Mädchenhandels zu liefern. Dies ist nicht möglich, einmal weil man meist nur auf Vermutungen angewiesen ist, dann aber vor allem, weil der Zweck dieser Zeilen ein ganz anderer ist, als die Kenntnis der Sachverständigen zu vermehren. Das Publikum, an welches sich dieses Buch in erster Linie wendet, sind, wie bereits erwähnt, die Eltern und Angehörigen der jungen Mädchen und ev. diese selbst. Sie müssen erfahren, welche Gefahren ihnen drohen, und die Mittel kennen lernen, wie sie diesen Gefahren entgehen können. Daß der Mädchenhandel seit sehr langer Zeit besteht, ist unzweifelhaft; ebenso zweifellos ist es aber auch, daß er in jedem Lande und bei jedem Volke anders betrieben wurde. Übereinstimmend kann man wohl behaupten, daß, wenn man von Adam und Eva absieht, die Polygamie die erste Form der Ehe war, und daß sich aus dieser erst allmählich die Einehe entwickelte. Wenigstens haben wir bei wilden und unzivilisierten Völkern diese Entwicklung beobachten können. Die Käuflichkeit der jungen Mädchen war also das Gewöhnliche und eine anerkannte Tatsache. Als die Einehe zur staatlichen Institution erhoben wurde, entwickelte sich durch die bisherige Polygamie allmählich die Prostitution, d. h. der Kauf auf kurze Zeit und mit der Möglichkeit der Abwechslung. Wir finden deshalb schon im 38. Kapitel des 1. Buch Mosis die Prostitution als feststehende Einrichtung. Durch die Prostitution entstanden die Kuppler, aus diesen die Mädchenhändler. Ihr Auftreten war aber ein wesentlich anderes als in unserer Zeit. Das Sklavinnenwesen, die Einrichtungen der Kebsweiber, die haremartigen Häuser der Großen verlangten andere Mittel, als die gegenwärtige Lieferung für Bordelle. Um das Sich-selbst-Anbieten der Mädchen auf der Straße zu hindern, entschloß man sich zur Einrichtung der Bordelle. Man nimmt an, daß Solon der erste gewesen ist, durch den diese Häuser geschaffen sind. Inwieweit dies begründet ist, läßt sich mit Sicherheit nicht feststellen. In einer Reisebeschreibung „Periplus maris erythraei“ wird von einem Handel indischer Mädchen nach Ägypten gesprochen und hierbei Freudenhäuser erwähnt. Die meisten der Bordellbewohnerinnen waren Sklavinnen. Später liest man, daß auch Kriegsgefangene zum Eintritt verdammt wurden. Die älteste Form dieser Häuser wird ungefähr so gewesen sein, wie wir sie heut noch in Pompeji sehen können. Nachdem man sich dann erst einmal an die Bordelle gewöhnt hatte und ihre Einrichtung nicht für unmoralisch hielt, sondern als vorteilhafte und praktische Behandlung der Prostitution betrachtete, nahmen, besonders im Mittelalter, die Städte die Verpachtung dieser Frauenhäuser selbst in die Hand, zogen aus denselben große Einkünfte und veranstalteten in ihnen luxuriöse Feste nicht nur bei Empfang der Fürsten, sondern auch bei allen anderen sich bietenden Gelegenheiten. Der lange Bestand der Bordelle hat jetzt die Ansicht über ihren Nutzen und ihre Vorteile derart befestigt, daß die städtischen Verwaltungen der meisten Länder in der Kasernierung und Reglementierung das beste Mittel sehen, die Prostitution zu überwachen. Ob es notwendig ist, die Prostituierten anders zu behandeln als die übrigen Menschen, ist eine vielumstrittene Frage. Die Erfahrung und die Geschichte hat uns gelehrt, daß Sittenlosigkeit und Unzucht jedes Staatswesen zugrunde richtet. Daß also der Staat Gesetze gibt, die den Schutz dieser sittlichen Güter im Auge haben, ist sein Recht, ja sogar seine Pflicht. Nur darf er durch die Gesetze und namentlich durch ihre ungerechte und unlogische Handhabung das Übel nicht vergrößern, statt es einzuschränken. Der § 361 No. 6 des Deutschen Strafgesetzbuches lautet folgendermaßen: „Mit Haft wird bestraft eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.“

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet also: gewerbsmäßige Unzucht ist zwar strafbar, wenn aber ein Polizeibeamter die Erlaubnis hierzu erteilt, tritt Straflosigkeit ein. Dies ist dermaßen unlogisch, daß die Änderung dieses Paragraphen bereits bei der jetzt bevorstehenden Revision des Strafgesetzbuches vorgesehen ist. Der im Entwurf vorgeschlagene § 305 No. 4, welcher die Gewerbsunzucht regeln soll, lautet: „Mit Haft oder Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft eine Person, welche abgesehen von den Fällen des § 250, gewerbsmäßige Unzucht treibt, wenn sie die in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder des öffentlichen Anstandes erlassenen Vorschriften übertritt. Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze, nach denen diese Vorschriften zu erlassen sind.“

Der letzte Absatz wird auf großen Widerspruch stoßen, da er die Regelung einer so wichtigen Frage den Regierungen überläßt und keine gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht. Die Kasernierung ist, wie wir gesehen haben, schon jetzt im Deutschen Reiche auf Grund des § 180 verboten. Trotzdem bestehen auch bei uns sehr viele heimliche Bordelle, deren Beseitigung erst dann möglich ist, wenn über die Wohnungsfrage der Prostituierten genaue Vorschriften erlassen sind. Vorläufig ist diese Frage noch nicht geregelt. Die jetzige Gesetzgebung bestraft die Gewerbsunzucht nur unter bestimmten Voraussetzungen, dagegen denjenigen, der an eine Prostituierte vermietet, prinzipiell wegen Kuppelei. Dies muß und soll auch geändert werden.

Die Reglementierung[2]

Hiermit hängt die Frage der Reglementierung eng zusammen. Diese soll nach den Wünschen der Abolitionisten geradeso verschwinden, wie die Kasernierung. Darüber, wie man ohne Listen Prostituierte feststellen will, sind sich diese Kreise noch nicht klar. Ich gehe absichtlich nicht näher auf diese Frage ein, da die Reglementierung mit dem Mädchenhandel nichts zu tun hat. Wir können zufrieden sein, daß in dem neuen Entwurf das Wort „Polizeiaufsicht“ verschwunden ist. Denn die Stellung unter Polizeiaufsicht erfolgt völlig ungesetzlich. Wenn sich die Mädchen auf der Polizei melden und persönlich darum bitten, in die Dirnenliste eingetragen zu werden, um ihrer Bestrafung zu entgehen, so läßt sich hiergegen nichts sagen. Wenn aber, wie dies häufig geschieht, die Polizeibeamten den Mädchen auflauern in dem Augenblick, wo sie mit einem Begleiter aus einem Absteigequartier kommen, und sie dann wegen gewerbsmäßiger Unzucht anzeigen, so ist dies durchaus ungesetzlich. Zu einer Vernehmung des Begleiters, ob er dem Mädchen Geld gegeben hätte, die jetzt häufig stattfindet, ist der Polizist nicht berechtigt, da er in diesem Augenblick gewiß nicht Gehilfe der Staatsanwaltschaft ist. Noch viel weniger hat er das Recht, das Mädchen in die ominöse Liste einzutragen, nur weil sie für ihre Gunstbezeugungen Geld erhalten hat. Dann müßte ja jedes junge Mädchen, welches ein Verhältnis hat, in diese Liste eingetragen werden. Denn ob ich dem Mädchen einen Pelz oder eine Uhr oder zehn Mark schenke, ist zwar quantitativ verschieden, moralisch aber ganz gleich. Das Entscheidende der Prostitution liegt doch darin, daß die Prostituierte ihren Körper wahllos gegen Geld jedem überläßt und aus dem hieraus bezogenen Gewinn ihren Lebensunterhalt bestreitet. Daß dies der Fall ist, wird selten ein Mädchen zugeben, sie wird immer ein Gewerbe nachzuweisen versuchen, sei es Stubenvermieterin, Blumenmacherin, Masseuse, Schauspielerin usw., aus dem sie ihre Einnahmen bezieht. Übrigens hat sich durch diese Form der Eintragung ein sehr großer Übelstand ergeben. Die minorennen Mädchen dürfen in diese Liste nicht aufgenommen werden, müssen also täglich wegen gewerbsmäßiger Unzucht bestraft werden. Die Überweisung an die Fürsorgeerziehung kommt für diese Mädchen zu spät. Sie können sich an die dortige strenge Zucht nicht mehr gewöhnen, unternehmen fortwährend Fluchtversuche und unterliegen unausgesetzt neuen Bestrafungen, ohne dadurch im geringsten gebessert zu werden. Die übrigen Fürsorgezöglinge werden durch sie sittlich verdorben, so daß man ihre Rückkehr mit wenig günstigen Augen betrachtet.

Zweifellos gibt es Mädchen, die ausschließlich von dem Gelde leben, welches sie durch gewerbsmäßige Unzucht verdienen. Hinsichtlich der Beaufsichtigung der Prostitution bleibt es nun freilich nötig, daß über diese Mädchen eine Liste geführt wird, durch die ihre Wohnungen kontrolliert werden können. Diese Liste muß aber anders angelegt werden als bisher. Sie darf nicht von der Willkür der Polizei abhängig sein. Die Polizeiaufsicht ist eine von dem Strafrichter zu verhängende Strafe und darf nicht von einem beliebigen Polizisten verfügt werden. Das Strafgesetzbuch gibt der Polizei hierzu kein Recht. Durch Beobachtung der Tanzlokale, der berüchtigten Restaurants, der Mädchen, die sich auf der Straße selbst anbieten, durch Anzeigen der Hausbesitzer ist es leicht, diese Liste zu führen und auf dem laufenden zu erhalten. Stehen Mädchen in diesen korrekt angelegten Listen, dann kann man sie auch offiziell als Dirnen oder Prostituierte bezeichnen und betreffs ihrer Wohnungen gesetzliche Vorschriften geben.

Wie wenig die Reglementierungsfrage selbst bei den Mitgliedern der verschiedenen National-Komitees geklärt ist, konnte im Jahre 1906 auf dem Kongreß von Paris festgestellt werden. Dort war von den französischen Abolitionisten die Frage aufgeworfen: „Ist die Reglementierung der Prostitution dem Mädchenhandel schädlich oder nützlich gewesen?“ Diese Frage wurde an 17 Komiteen gestellt. Es haben aber nur acht darauf geantwortet, und von diesen waren nur drei — Holland, Schweiz und Deutschland — als Gegner der Reglementierung aufgetreten. In Wirklichkeit war aber auch Deutschland nur Gegner der Kasernierung und nicht der Reglementierung. Da aber diese Frage in erster Linie auf die Kasernierung Bezug nehmen sollte, so mußten wir, um unsere Stellung zu bezeichnen, angeben, daß wir die Schädlichkeit der Reglementierung anerkennen.

Auf der dann folgenden Internationalen Konferenz in Genf im Jahre 1908, der ich als Delegierter des Deutschen National-Komitees beiwohnte, habe ich mir die größte Mühe gegeben, sowohl diesen Unterschied, als auch den Unterschied zwischen Mädchenhändler, Zuhälter und Kuppler festzustellen. Leider ohne Erfolg. Daß die Abolitionisten die Reglementierung abgeschafft wissen wollen, ist ja durchaus erklärlich und von ihrem Standpunkt aus richtig, aber sie dürfen nicht den Mädchenhandel als Grund für die Aufhebung anführen und können nicht erwarten, daß ohne solche Liste die Wohnungsfrage gelöst werden kann. Ich kenne nur eine Stadt, welche man allenfalls als Beispiel für die Möglichkeit anführen kann, daß durch Dirnen Mädchenhandel veranlaßt wird, und dies ist Rio de Janeiro. Dort gibt es keine Reglementierung und keine Kasernierung, und trotzdem blüht der Mädchenhandel in ganz scheußlicher Weise. Eine große Anzahl von „Kaften“, polnischen und ungarischen Juden, lassen sich Mädchen aus Galizien und Rumänien kommen und bringen sie dort in eleganten Wohnungen unter, versehen sie mit entsprechender Kleidung und Wäsche und behandeln sie vollständig als Prostituierte. An jedem Morgen holen sie sich den größten Teil des von ihnen verdienten Sündengeldes ab und führen selbst das Leben eines feinen Zuhälters. Daneben spielen sie sich als Lebemänner auf und nehmen den reichen Ausländern durch Falschspiel das Geld ab. Interessant ist die Stellung der Behörden zu diesen Verhältnissen. Als ich mich bei einem hohen Polizeibeamten in Rio nach den dortigen Prostitutionsverhältnissen erkundigte, sagte mir dieser ganz ruhig: „Wir halten die Prostitution nicht für nötig und nicht für gefährlich und kümmern uns nicht darum.“ Als ich dann nach seiner Stellung gegenüber den Geschlechtskrankheiten fragte, antwortete er mir: „Durch die hohe Durchschnittstemperatur macht hier jeder eine natürliche Schwitzkur durch, und deshalb hat hier die Syphilis ihren gefährlichen Charakter verloren.“ In der Tat trifft genau das Gegenteil zu. Brasilien ist eins der verseuchtesten Länder der Welt; 4% aller Todesfälle sind auf alte Geschlechtskrankheiten zurückzuführen. Diese ganz besonderen Verhältnisse können daher weder für noch gegen den Abolitionismus benutzt werden. In Deutschland kann die Reglementierung nur dann mit dem Mädchenhandel in Verbindung gebracht werden, wenn durch sie fremde Prostituierte eingeführt werden. Dies war bis zum Jahre 1909 in der Tat der Fall. Durch eine Eingabe des Deutschen National-Komitees ist aber im Königreich Preußen die Eintragung fremder Prostituierter in die Dirnenliste verboten. Sie werden ohne weiteres als lästige Ausländerinnen ausgewiesen. Wir hoffen, daß auch die übrigen Bundesstaaten dem Beispiel Preußens folgen werden, und somit die Einwanderung ausländischer Prostituierter verhindert wird. Übrigens ist die Ansicht über die Aufnahme von Ausländerinnen in die Bordelle auch noch heute eine ungeklärte Frage. In Hamburg wurde mir eine Belohnung für jedes fremde Mädchen, welches ich in den öffentlichen Häusern fände, geboten; in Serajewo wurde mir eine ähnliche Prämie für jedes einheimische Mädchen in Aussicht gestellt. In Indien darf aus nationalen Gründen, damit die englische Rasse nicht diskreditiert wird, kein englisches Mädchen in ein dortiges Bordell treten. Wenn keine fremden und keine einheimischen Mädchen in diesen Häusern sein sollen, so wird auch diese Forderung am besten durch Beseitigung der Bordelle befriedigt. Ich hoffe, daß die Gründe, die ich hierfür angeführt habe, resp. noch weiter anführen werde, allmählich Anerkennung finden werden.

[2] Wir unterscheiden die Reglementierung, gemäß der die der Prostitution überführten oder sich freiwillig als Prostituierte meldenden Mädchen in eine Liste „eingeschrieben“, regelmäßigen körperlichen Untersuchungen unterworfen und im Falle der Krankheit einem Krankenhause überwiesen werden, auch in der Öffentlichkeit bestimmte polizeiliche Vorschriften beachten müssen (Verbot des Besuchs von Theatern, Konzerten, bestimmten Lokalen, des Betretens einzelner Straßen usw.). Sodann die Kasernierung, die polizeiliche Vorschrift für Prostituierte, in bestimmten Häusern (Bordelle), Straßen, Stadtvierteln Wohnung zu nehmen. Verfasser dieser Schrift versteht unter Kasernierung, wie noch begründet wird, nur die Bordelle. Die Gegner aller dieser Zwangs- und Strafmittel heißen Abolitionisten.