Das Recht und der Reisende.
a) Der Dienstvertrag.
Die rechtliche Stellung des Reisenden ist nicht einfacher als die des Handlungsgehilfen schlechthin, sie ist vielmehr verwickelter und es stellen sich bei ihm noch leichter Unzuträglichkeiten in der Abgrenzung der Rechte und Pflichten ein. Es sollte deshalb oberster Grundsatz für jeden Reisenden sein, einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, denn: Was du schwarz auf weiß besitzt, kannst du getrost nach Hause tragen. Der Dienstvertrag selbst sei klar und leicht faßlich. Rechte, die nicht zweifelsfrei im Handelsgesetz gewährleistet sind, muß sich der Reisende im Vertrag sichern.
Allgemeines Recht.
Wer ist Reisender? Reisender in unserem Sinne ist ein Handlungsgehilfe, der zur Vornahme von Geschäften an Orten verwandt wird, an denen sich keine Handelsniederlassung des Geschäftsinhabers befindet. Es kann aber schon jetzt gesagt werden, daß der Stadtreisende bis auf einige Vorschriften unerheblicher Natur, dem Reisenden rechtlich gleichgestellt ist. Der Reisende ist also erst einmal Handlungsgehilfe. Es gelten deshalb für sein Dienstverhältnis die Vorschriften des 6. Abschnittes des Handelsgesetzbuches, soweit sie in den §§ 59 bis 75 niedergelegt sind. Weil der Reisende Handlungsgehilfe ist, unterscheidet er sich vom Agenten. Auch dadurch, daß in der Regel der Agent bestimmte Plätze oder doch kleinere Bezirke bearbeitet. Der Hauptunterschied liegt aber darin, daß der Reisende im innigen Zusammenhang mit einem Haus steht, während der Agent in der Regel mehrere Häuser vertritt. Der Reisende muß sich in die Geschäftsdisziplin einfügen, der Agent ist sein freier Mann. Handlungsgehilfe ist nun, wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist. Gleich die ersten Vorschriften des sechsten Abschnittes sind erheblich für den Reisenden. Der Reisende darf ohne Einwilligung des Prinzipals kein Handelsgewerbe betreiben, er darf auch nicht im Handelszweige seines Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Die Einwilligung des Prinzipals gilt jedoch als erteilt, wenn ihm bei der Anstellung bekannt ist, daß der Reisende ein Handelsgewerbe betreibt und er die Aufgabe des Betriebes nicht fordert. Verletzt der Handlungsgehilfe diese Vorschriften, so gibt er dem Prinzipal einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung, d. h. zur sofortigen Entlassung. Außerdem kann aber der Prinzipal Schadenersatz verlangen oder die Vergütung, die der Reisende durch die Vertragsverletzung bezog.
Gehalt und Spesen im Krankheitsfall.
Die Vorschriften des § 62 sind an und für sich sehr problematischer Natur, sie kommen für den Reisenden wenig oder gar nicht in Betracht. Hingegen erfordert § 63 des Handelsgesetzbuches die volle Aufmerksamkeit. Dieser Paragraph bestimmt, daß dem Handlungsgehilfen im Falle er durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste behindert wird, sein Anspruch auf Gehalt und Unterhalt, jedoch nicht auf eine längere als sechswöchentliche Dauer verbleibt. Er bestimmt weiter, daß Bezüge aus einer Kranken- und Unfallversicherung nicht am Gehalt oder Unterhalt gekürzt werden können. Nun ist der Paragraph so gefaßt, daß der erste Absatz den Gehaltsanspruch festlegt, der andere Absatz die Abzüge verbietet. Der zweite Absatz schließt mit dem Satz: „Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig“. Weil dieser Satz nicht in einem besonderen Absatz gefaßt ist, weil er nicht von „Vorschriften“ spricht, hat die Juristerei herausgefunden, daß Vereinbarungen gegen den ersten Absatz gültig sind. Andere Gerichte haben das Attentat auf den gesunden Menschenverstand nicht mitgemacht, sie stellten sich auf den Standpunkt, daß der Gesetzgeber keinen solchen Unsinn habe festlegen wollen, der zwar nicht gestattet, dem Angestellten Bezüge aus Kassen vom Gehalt abzuziehen, der aber erlaubt, das ganze Gehalt einzubehalten, wenn das vertraglich vereinbart ist. Weil aber die Rechtsprechung überaus unsicher ist, tut der Reisende gut, jeden Dienstvertrag abzulehnen, der ihm für Dienstbehinderung durch unverschuldetes Unglück den Gehaltsbezug nimmt. Da der Anspruch auf Gehalt und Unterhalt besteht, kann der Reisende auch die sogenannten Mundspesen verlangen, wenn er auf der Tour erwerbsunfähig wird. Diese Mundspesen müssen zur völligen Deckung der Kosten für Wohnung, Verpflegung und der kleinen Bedürfnisse ausreichen. Ein Landgericht hat einem erkrankten Reisenden sogar die vollen Spesen zugesprochen.
Sein Gehalt hat der Reisende am Monatsschluß zu empfangen, es darf nicht erst am Monatsschluß abgesandt werden, sondern muß dann im Besitz des Reisenden sein.
Kündigung.
Vorsicht ist für den Reisenden bei der Kündigung geboten. Am besten legt er gar keine Kündigung fest, dann gilt die gesetzliche, d. h. es kann ihm die Stelle nur gekündigt werden und er kann die Stelle nur kündigen unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum jeweiligen Quartalsschluß. Die letzten Kündigungstermine sind 16. Februar (im Schaltjahr der 17.), 19. Mai, 19. August und 19. November. Vor diesen Terminen, d. h. unter Einhaltung einer längeren als sechswöchentlichen Frist kann immer gekündigt werden. Vielfach bestehen nun aber die Prinzipale auf kürzerer Kündigung und es gibt auch Fälle, in denen dem Reisenden wenigstens für die erste Zeit mit einer kürzeren Kündigungsfrist gedient ist. Dann darf die Frist zwar kürzer sein, als die gesetzliche, sie darf aber nicht unter einem Monat betragen, sie muß ebenfalls für beide Teile gleich sein, und sie ist nur zulässig für den Schluß eines Kalendermonats. Die Kündigung ist eine empfangsberechtigte Willenserklärung, sie muß also am letzten Termin im Besitz des Reisenden sein. Eine Kündigung, die am letzten eines Monats vom Hause abgeht, den Reisenden somit erst am ersten eines Monats trifft, gilt nicht mehr für das Ende dieses Monats. Dabei ist aber sehr wohl zu beachten, daß der Reisende nicht den Empfang der Kündigung schuldhaft verzögern oder gar vereiteln darf. Aber auch diese Vorschriften können umgangen werden. Dann nämlich, wenn eine Probestellung vereinbart wird und man ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit abschließt, oder wenn ein Reisender zur Aushilfe angestellt wird, oder wenn er mehr als 5000 Mark Gehalt bezieht, oder wenn er für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist, und der Prinzipal ihm im Falle er die Stellung kündigt, im Vertrag freie Heimreise zusichert.
Ein paar Worte über die Probestellung. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Stellung zur vorübergehenden Aushilfe. Wird z. B. ein Reisender wie folgt angestellt:
„Ich stelle Sie zur Probe mit einem Gehalt von 2000 Mk. jährlich an“
und nichts weiter über die Kündigung vereinbart, so gilt trotz der Anstellung zur Probe die gesetzliche Frist. Lautet aber der Dienstvertrag:
„Herr N. N. wird vom ... ab als Reisender, zunächst zur Probe angestellt. Bis zum Ablauf von drei Monaten steht beiden Teilen das Recht zu, ohne Einhaltung einer Frist das Dienstverhältnis zu lösen“
so ist diese Abmachung ungültig.
Wollen Prinzipal und Reisender eine Probestellung vereinbaren, so kann das, wenn die Kündigungsbestimmungen nicht Platz greifen sollen, nur geschehen, indem der Reisende auf eine bestimmte Zeit angestellt wird. An diese bestimmte Zeit sind dann aber beide Teile gebunden.
Läßt sich eine Probestellung nicht umgehen, oder ist sie auch dem Reisenden erwünscht, dann ist darauf zu achten, daß in den Vertrag die Bestimmung aufgenommen wird, daß das Dienstverhältnis nach Ablauf der vereinbarten bestimmten Zeit stillschweigend weiterläuft, wenn es nicht vor Ablauf der Zeit an einem festgesetzten Termin aufgekündigt wird. Vielleicht wie folgt:
„Herr N. N. wird als Reisender mit einem Jahresgehalt von 3000 Mark, zunächst auf drei Monate zur Probe angestellt. Das Dienstverhältnis läuft stillschweigend weiter und wird ein ordentliches, wenn es nicht einen Monat vor Ablauf der Frist, also bis zum ... aufgekündigt wird.“
Besteht der Reisende nicht auf den zweiten Satz, dann braucht ihm der Prinzipal das Probeverhältnis nicht aufzukündigen. Er kann vielmehr den Reisenden in dem Glauben lassen, daß aus der Probestellung eine ordentliche werden wird, und ihn nach Ablauf der ausbedungenen Frist an die Luft setzen. Dann hat sich der Reisende nicht nach einer neuen Stellung umgetan und er sieht sich dann plötzlich der Stellenlosigkeit gegenüber.
Die Aushilfsstellung braucht nicht auf eine feste Zeit abgeschlossen werden — es steht dem aber auch nichts entgegen — bei ihr können vielmehr die vorhin erwähnten Kündigungsbestimmungen durch den Dienstvertrag außer Kraft gesetzt werden. Es kann also vereinbart werden, daß der Reisende zur Aushilfe mit täglicher, wöchentlicher usw. Kündigung angestellt wird, die Kündigungsfrist braucht dann auch nicht für beide Teile gleich zu sein. Es ist aber auch hier zu beachten, daß eine Aushilfestellung nicht entsteht, wenn man eine ordentliche Stelle so nennt, sondern es muß sich in der Tat um eine vorübergehende Aushilfe handeln. Währt eine Aushilfestellung länger als drei Monate, so greifen ohnedies die ordentlichen Kündigungsbestimmungen Platz.
Ein Reisender, der mehr als 5000 Mk. jährlich Einkommen hat, untersteht nicht den Kündigungsvorschriften, sondern sein Vertrag kann jede Kündigungsfrist, auch für beide Teile ungleiche enthalten. Ein solcher Reisender gehört auch nicht mehr unter die Zuständigkeit des Kaufmannsgerichtes, sondern muß vor den ordentlichen Gerichten klagen. Dabei ist zu beachten, daß bei der Bemessung des Jahresverdienstes durchaus nicht nur das wirkliche Gehalt, sondern auch Provisionen und sonstige Nebenbezüge zugrunde gelegt werden.
Wird der Reisende für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen, so gelten ebenfalls die Kündigungsbestimmungen nicht, d. h. nur dann nicht, wenn der Prinzipal nach dem Vertrag die Kosten der Heimreise im Falle seiner Kündigung trägt. Vereinbart z. B. ein Prinzipal für den Angestellten halbjährliche Kündigungsfrist und für sich monatliche, sichert aber im Vertrag nicht die Heimreise zu, sondern erklärt sich nur später bereit, sie zu zahlen, so hebt das nicht die Vorschriften der §§ 66 und 67 H. G. B. auf.
Ohne Einhaltung einer Frist kann dem Reisenden die Stellung gekündigt, d. h. er kann sofort entlassen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund berechtigt umgekehrt auch den Reisenden, seine Stellung sofort zu verlassen. Wird die Beendigung des Dienstverhältnisses veranlaßt, weil ein Teil vertragswidrig gehandelt hat, so ist dieser verpflichtet, dem andern Teil den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Sehen wir uns nun einmal an, was alles zu solchen „wichtigen Gründen“ rechnet. Nehmen wir zunächst einmal die allgemeinen wichtigen Gründe.
Allgemeine Entlassungsgründe.
Der Handlungsgehilfe kann sofort gehen, wenn er zur Fortsetzung der Dienste unfähig wird. Eine vorübergehende Krankheit stellt nicht „Dienstunfähigkeit“ dar, natürlich auch nicht beabsichtigte Verehelichung oder in Aussicht genommene Selbständigkeit.
Wenn der Prinzipal das Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, kann der Handlungsgehilfe ebenfalls sofort aufhören. Dabei ist zu beachten, daß es keinen Grund darstellt, sofort aufzuhören, wenn die Gehaltszahlung immer regelmäßig erfolgt, aber einmal nicht pünktlich eintrifft. Es empfiehlt sich überhaupt immer, wenn das Gehalt nicht gezahlt wird, den Prinzipal zunächst in Verzug zu setzen, d. h. ihm eine angemessene Frist zu stellen, in der spätestens zu zahlen ist. Aber auch folgender Umstand fordert Berücksichtigung: Nehmen wir einmal an, daß der Reisende 3000 Mark Gehalt und 1 Prozent Umsatzprovision bekommt. Für die Zahlung der Provision ist ein bestimmter Termin festgesetzt. Aus irgend einem Grunde weigert sich der Prinzipal, die Provisionen an dem festgesetzten Termin zu zahlen. Dann darf der Handlungsgehilfe nicht sofort aufhören, weil er bei seinem ausreichenden Gehalt keine zwingende Ursache hat, vielmehr das Gehalt zum Unterhalt langt.
Läßt sich der Prinzipal Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Zumutungen zuschulden kommen, kann der Reisende sofort gehen, das gleiche gilt dann, wenn ein Mitangestellter oder ein Familienangehöriger des Prinzipals sich derartige Handlungen gegen den Reisenden zuschulden kommen läßt und der Prinzipal sich weigert, den Reisenden zu schützen. Die Handlung durch den Prinzipal gibt also dem Reisenden ohne weiteres das Recht, den Vertrag aufzuheben, die Handlung eines Familenangehörigen oder eines Angestellten erst dann, wenn der Schutz des Prinzipals vergeblich nachgesucht wurde. In allen solchen Fällen gilt es aber sofort zu handeln. Bleibt der Reisende trotz der Ehrverletzung und besinnt sich vielleicht erst nach Tagen darauf, daß er sofort hätte gehen sollen, so ist der „wichtige Grund“ nicht mehr vorhanden, vielmehr gilt durch die weitere Tätigkeit die Handlungsweise als „verziehen“. Ebenso muß sich der Reisende hüten, eine Ehrverletzung durch eine ebensolche zu erwidern. Das bedeutet für ihn immer den Verlust des Schadensersatzanspruches. Dabei sei gleich bemerkt, daß es nicht nur das vertragswidrige Handeln ist, das gegen den Dienstvertrag verstößt, sondern auch das, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen geht, denn diese sind immer ein Teil des Dienstvertrages.
Als allgemeine „wichtige Gründe“, die den Prinzipal berechtigen, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, gelten:
1. Untreue. Der Begriff „Untreue“ deckt sich nicht mit dem strafrechtlichen Begriff, er geht vielmehr erheblich weiter.
2. Betrieb eines Handelsgewerbes oder Beschäftigung für eigene oder fremde Rechnung im Handelszweige des Prinzipals, ohne ausdrückliche oder im ersteren Falle auch stillschweigende Genehmigung des Prinzipals.
3. Unbefugtes Verlassen des Dienstes während einer den Umständen nach erheblichen Zeit.
4. Beharrliche Weigerung, den Dienstverpflichtungen nachzukommen.
5. Anhaltende Krankheit. Das ist ein sehr dehnbarer Begriff. Im allgemeinen wird man eine Krankheit, deren Ende sich absehen läßt, nicht als anhaltende Krankheit bezeichnen können, mindestens dann nicht, wenn sie voraussichtlich nicht länger als sechs Wochen dauert. Ja, es läßt sich sogar aus der Bestimmung über die Entlassung bei militärischen Uebungen herleiten, daß eine Krankheit, die acht Wochen nicht überschreitet, als „anhaltende“ Krankheit nicht in Betracht kommt. Ebenso ist eine Krankheit, die zwar schon erheblich lange gedauert hat, nicht mehr ein wichtiger Grund zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn dann, wo sie geltend gemacht werden soll, das nahe Ende der Krankheit sich absehen läßt.
6. Militärische Dienstleistung, die länger als acht Wochen dauert. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß eine militärische Dienstleistung kein „unverschuldetes Unglück“ darstellt, das zum Gehaltsfortbezug bis zur Dauer von sechs Wochen berechtigt. Sie stellt vielmehr einen in der Person des Reisenden liegenden Grund dar, der ihn an der Leistung der Dienste hindert; Gehaltsanspruch besteht nur dann, wenn die Behinderung keine den Umständen angemessen erhebliche ist. Ist das aber der Fall, so hat der Reisende überhaupt keinen Gehaltsanspruch, auch nicht für die den Umständen nach „unerhebliche Zeit“. Allgemein wird man sagen können, daß bei einer vierzehntägigen Uebung der Gehaltsanspruch besteht, bei einer vierwöchentlichen nur dann, wenn der Reisende lange im Dienst ist und nicht öfters daran behindert war. Es gibt sogar Urteile, die bei einer sechswöchentlichen Uebung das Gehalt zugesprochen haben. Wer aber sicher gehen will, lege das vertraglich besonders fest.
7. Längere Freiheitsstrafe. Dabei ist nicht nur die Dauer in Berücksichtigung zu ziehen, sondern auch die Ursache der Bestrafung. Eine Bestrafung wegen einer ehrlosen Handlung dürfte immer ausreichen, ein Dienstverhältnis sofort aufzuheben.
8. Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter.
Wird eine fristlose Kündigung ausgesprochen wegen „anhaltender Krankheit“, so bleibt der Anspruch auf Gehaltszahlung bis zur Dauer von sechs Wochen davon unberührt, wobei als selbstverständlich noch bemerkt sein mag, daß eine ordentliche Kündigung immer den Gehaltsanspruch — geht er sonst über diesen Termin hinaus — aufhebt. Hat z. B. der Reisende Meyer monatliche Kündigung vereinbart und erkrankt am vorletzten und wird ihm am letzten gekündigt, oder es war ihm die Stellung gekündigt und er wurde erst dann krank, so endet der Gehaltsanspruch auf jeden Fall mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Aber außer diesen allgemeinen „wichtigen Gründen“ gibt es für den Reisenden noch besondere wichtige Gründe zur sofortigen Lösung des Dienstverhältnisses.
Der Reisende nimmt eine besondere Vertrauensstellung ein, er hat dadurch weitergehende Rechte, aber auch seine Pflichten gehen weiter.
Besondere Entlassungs- und Austrittsgründe.
Der Reisende kann insbesondere dann sofort seine Stellung verlassen, wenn:
1. Der Prinzipal den Reisenden ohne Spesen läßt. Dabei sei hervorgehoben, daß kein Reisender verpflichtet ist, die Spesen vorzustrecken, vielmehr ist der Prinzipal gehalten, dem Reisenden stets angemessenen Spesenvorschuß zu gewähren. Weitere Austrittsgründe sind:
2. Unwahre Angaben erheblicher Natur über den Charakter und den Umfang des Geschäftes.
3. Unsittlicher Geschäftsbetrieb.
4. Betrügerischer Geschäftsbetrieb.
Hingegen ist der Reisende nicht berechtigt, seine Stellung sofort zu verlassen, wenn ihm untergeordnete Arbeiten zugemutet werden. Er kann sich vielmehr in solchen Fällen genügend schützen, wenn er sich weigert, die untergeordneten Arbeiten zu leisten.
Die Gründe für den Prinzipal, das Dienstverhältnis sofort zu lösen, sind ebenfalls weiter gesteckt. Ich nenne besonders:
1. Beharrliche Weigerung des Reisenden, die Reise anzutreten.
2. Beharrliches Unterlassen der vorgeschriebenen Berichte.
3. Weigerung, den vorgeschriebenen Reiseweg einzuhalten.
4. Gestreckte, d. h. vergrößerte oder gar erlogene Aufträge.
5. Andauernde leichtsinnige Kreditgewährung.
6. Anstößiger Lebenswandel.
7. Ekel erregende oder ansteckende Geschlechtskrankheit.
8. Verrat, auch versuchter Verrat von Geschäftsgeheimnissen.
9. Vorbereitung einer neuen Stellung oder des eigenen zu errichtenden Geschäfts während der Vertragsdauer.
10. Abschreiben der Kundenlisten zu diesem Zweck.
11. Einkassieren ohne Vollmacht usf.
Das Zeugnis.
Sobald der Reisende seine Stellung kündigt, oder ihm die Stellung gekündigt wird, entsteht der Anspruch auf ein Dienstzeugnis. Die Rechtsprechung ist zwar strittig, ob der Angestellte das Dienstzeugnis bei der Beendigung der Beschäftigung oder bei der Kündigung zu beanspruchen hat, nahezu ausnahmslos erkennt aber die Rechtsprechung das Recht auf ein Interimszeugnis an.
Der Prinzipal ist nicht ohne weiteres verpflichtet, das Zeugnis auszustellen, vielmehr beginnt die Verpflichtung erst dann, wenn der Angestellte das Zeugnis gefordert hat. Das Verlangen nach einem „Zeugnis“ wiederum schließt nicht die Verpflichtung für den Prinzipal ein, das Zeugnis auf Führung und Leistungen auszudehnen. Der Reisende, der lediglich ein Zeugnis fordert, erhält vielmehr vielleicht nur ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung, das Zeugnis über Führung und Leistung muß besonders verlangt werden. Im allgemeinen steht die Rechtsprechung auf dem Standpunkt, daß der Angestellte nicht verlangen kann, daß ihm außer der Art und Dauer der Beschäftigung nur die Führung oder nur die Leistungen zu bescheinigen sind, sondern daß ein Verlangen nach einem Führungszeugnis auch das Leistungszeugnis und umgekehrt bedingt. Ein Reisender kann verlangen, daß ihm bescheinigt wird, daß er „Reisender“ war, er kann auch fordern, daß ihm bescheinigt wird, welche Gebiete er bereiste. Will der Prinzipal kein gutes Leistungszeugnis geben, so bietet sich für den Reisenden der Ausweg, den Umsatz sich bescheinigen zu lassen. Der Grund zur Lösung des Dienstverhältnisses braucht nicht angegeben zu werden, ebenso natürlich nicht, auf wessen Wunsch das Dienstverhältnis gelöst wurde. Hingegen wird der Prinzipal, wurde das Dienstverhältnis aus einem wichtigen Grunde gelöst, angeben können, welcher Grund vorlag. In diesem Fall gibt es aber keine Redensarten, sondern es muß dann auch der Vorgang geschildert werden.
Wird ein Zeugnis verweigert, so begründet diese Weigerung Schadenersatzforderungen des Angestellten. Im Gegensatz zu Schadensersatzforderungen wegen falscher Auskunft sind Schadenersatzansprüche wegen falschen Zeugnisses oder verweigertem Zeugnis erheblich leichter durchzufechten. Für solche Klagen sind im Gegensatz zu den Klagen auf Schadenersatzansprüche wegen falscher Auskunft die Kaufmannsgerichte zuständig.
Der Anspruch auf ein Zeugnis ist öffentlich-rechtlicher Natur, er kann durch Vertrag nicht aufgehoben und auch nicht beschränkt werden. Vielmehr bleibt der Anspruch auf ein Zeugnis 30 Jahre lang bestehen. Man wird aber nicht einem Angestellten, der nur ein Zeugnis verlangte und ein solches über Art und Dauer der Beschäftigung erhielt, zubilligen können, daß er nach längerer Zeit die Ausdehnung auf Führungen und Leistungen verlangen kann. Ein verloren gegangenes Zeugnis braucht vom Aussteller nicht noch einmal angefertigt zu werden, deshalb heißt es, die Zeugnisse aufheben und die Originale — besonders auch bei Bewerbungen — nicht aus der Hand geben. Das Dienstzeugnis ist auf Antrag des Angestellten kosten- und stempelfrei durch die Polizeibehörde zu beglaubigen.
Konkurrenzklauseln.
Der wundeste Punkt in den Dienstverträgen der Reisenden ist die sogenannte Konkurrenzklausel, die Wettbewerbsabrede. Leider gibt es heute nicht nur die offenen Konkurrenzklauseln, gegen die man sich schützen kann, indem man sie nicht eingeht, sondern es gibt heute eine ganze Anzahl Branchen und Betriebe, in denen Vereinbarungen über das gegenseitige Beschäftigen von Angestellten getroffen sind, die weit über den Rahmen der vertraglichen Wettbewerbsabrede hinausgehen. Die Konkurrenzklausel ist allerdings ohnehin im allgemeinen ein Attentat auf den gesunden Menschenverstand. Ich rufe mir einen Dienstmann, einen Maurer, einen Droschkenkutscher. Ich lasse ihn warten, ehe ich ihn mit der eigentlichen Dienstleistung betraue. Ob der Mann wohl umsonst wartet? Der Reisende aber, der Konkurrenzklauseln eingeht, muß warten, solange es ihm der Vertrag gebietet, ehe er sein ganzes Können verwerten kann und — niemand entschädigt ihn dafür. Es wäre mit der Anwendung der Konkurrenzklausel gewiß schon längst nicht mehr so schlimm, wenn die Zahl derer, die eine Konkurrenzklausel abschließen, weil sie sie doch nicht zu halten gedenken, nicht so erschreckend groß wäre.
Was ist die Konkurrenzklausel? Eine einseitige Schutzmaßregel des Prinzipals zum Schaden des Reisenden, ohne Gegenleistung des Prinzipals. Da hofft der Angestellte, es würde der Prinzipal nicht auf die Einhaltung bestehen, vielleicht stellt der Prinzipal selbst so etwas in Aussicht. Oder der Reisende meint, daß die Konkurrenzklausel zu weit gehe und vom Gericht doch für ungültig erklärt werden würde. Oder er gibt sich gar der Hoffnung hin, die Konkurrenzklausel könne ihm nichts anhaben, weil sie keine Konventionalstrafe vorsieht. Das alles sind Selbsttäuschungen.
Sehen wir uns nun die Konkurrenzklausel recht genau an; wir können sie gar nicht mißtrauisch genug ansehen, so gefährlich legt sie sich uns um die Füße, uns am Ausschreiten hindernd. Grundsätzlich ist die Konkurrenzklausel nur nichtig, wenn sie mit Minderjährigen vereinbart wird. Dabei macht es nichts aus, ob sie mit dem Minderjährigen oder mit dessen gesetzlichen Vertreter abgeschlossen wird. Soweit das aber nicht in Betracht kommt, ist auch die schärfste Konkurrenzklausel immer bedingt gültig. Die Fälle, wo Konkurrenzklauseln als nichtig erklärt wurden, weil sie gegen die guten Sitten verstießen, sind sehr selten. Erfreulicherweise hat wenigstens das Reichsgericht erkannt, daß eine Konkurrenzklausel auf Ehrenwort unsittlich und deshalb nichtig ist.
Eine Konkurrenzklausel ist insoweit nichtig, als sie nach Zeit, Ort und Gegenstand dem Reisenden Beschränkungen auferlegt, die ihm das Fortkommen unbillig erschweren. Da aber liegt der Hase im Pfeffer. Wann wird das Fortkommen unbillig erschwert? Das ist die eine Frage. Ist sie beantwortet — und sie kann sehr zuungunsten des Reisenden beantwortet werden —, dann ist die Abrede doch immer so weit noch verbindlich, als sie — nach der Ansicht des Richters — das Fortkommen nicht unbillig erschwert.
War da in einer landwirtschaftlichen Maschinenfabrik ein Reisender. Er hatte auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben. Sie untersagte ihm, in einem Zeitraum von drei Jahren in Stellung zu gehen oder sich selbständig zu machen in einem Betrieb, der landwirtschaftliche Maschinen herstellte oder vertrieb. Das Ausschlußgebiet umfaßte das ganze Deutsche Reich, Böhmen und die Schweiz. Eine Konventionalstrafe war vereinbart, außerdem sollte aber der Reisende auch noch den entstehenden Schaden tragen, und der Prinzipal hatte sich trotzdem noch vorbehalten, die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Als nun die Sache vor den Richter kam und der verklagte Handlungsgehilfe behauptete, die Konkurrenzklausel erschwere ihm unbillig das Fortkommen, da meinte der moderne Salomo, das könnte doch gar nicht der Fall sein, denn „Reisen sei Reisen, Verkaufen sei Verkaufen“, und ob nun der Beklagte Maschinen verkaufe oder Altertümer, das sei doch ganz gleich.
Es ist eben durchaus keine so seltene Ausnahme, daß der Jurist das Leben nicht versteht. Besser ist es, sich zu sichern, als auf einen verständigen Richterspruch die Hoffnung zu gründen. Nun ist eine Konkurrenzklausel nur für höchstens drei Jahre zulässig. Aber auch dann, wenn sie über diesen Zeitraum hinaus festgelegt wurde, wird sie nicht etwa ganz nichtig, sondern der Richter setzt dann die Zeit „angemessen“ fest.
Konkurrenzklauseln ohne Wirkung.
An und für sich gültige Konkurrenzklauseln verlieren ihre Wirkung in besonderen Fällen:
1. Dann, wenn der Prinzipal dem Reisenden Grund gibt — durch vertragswidriges Handeln —, das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu lösen und der Reisende das Dienstverhältnis ohne Frist aufhebt. Gibt der Prinzipal Grund zur fristlosen Kündigung, der Reisende aber kündigt trotzdem nur ordnungsgemäß, so bleibt die Konkurrenzklausel in Kraft.
2. Wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, ohne daß ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat. In diesem Falle behält jedoch die Konkurrenzklausel Gültigkeit, wenn der Prinzipal während ihrer Dauer das zuletzt bezogene Gehalt fortbezahlt. Ein „erheblicher Anlaß“ ist nicht gleichbedeutend mit einem „wichtigen Grund“. Vielmehr ist der wichtige Grund weitergehend. Daß ein erheblicher Anlaß zur Kündigung vorlag, hat der Prinzipal zu beweisen. Als erheblicher Anlaß gelten: „wohlbegründete Unzufriedenheit mit den Leistungen des Reisenden“, besonders, wenn der Reisende große Versprechungen machte, ferner „fortgesetzte kleine Schikanen des Reisenden“ oder eine „Krankheit, die stark die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt“ oder „Verdacht der Untreue“ oder „zwingende Veranlassung für den Prinzipal, sein Personal zu verkleinern“. Hingegen wird die Kündigung wegen des Konkursausbruches nicht als solche aus erheblichem unverschuldeten Anlaß anzusehen sein. Tragen beide Teile die Schuld an der Lösung des Verhältnisses, so gilt die Klausel nicht. Wurde ein Dienstverhältnis seitens des Prinzipales sofort, ohne Einhaltung einer Frist aus einem wichtigen Grunde aufgehoben, so gilt die Konkurrenzklausel. Will der Prinzipal die Konkurrenzklausel ausnutzen, trotzdem er keinen erheblichen Anlaß zur Kündigung hatte, so muß er die Bereitwilligkeit, das Gehalt zu zahlen, sofort bei der Beendigung des Dienstverhältnisses dem Handlungsgehilfen bekannt geben.
Strafe und Schadensersatz.
Die in dem oben angeführten Beispiel geschilderte Konkurrenzklausel zeigt dann noch andere Möglichkeiten. War in einer Konkurrenzklausel eine Vertrags-(Konventional-)strafe vereinbart, so kann der Prinzipal nur die Strafe und zwar nur einmal, nicht für jeden Fall der Zuwiderhandlung, verlangen. Eine Erfüllung des Vertrages — d. h. den Austritt aus der verbotenen Beschäftigung kann der Prinzipal nicht fordern, ebensowenig etwaigen Schaden. Wo der Vertrag etwas anderes vereinbart, ist diese Vereinbarung nichtig, ohne allerdings die ganze Klausel nichtig zu machen. Ebensowenig kann der Prinzipal Strafe, Erfüllung und Schadensersatz vereinbaren und später auf die Strafe verzichten, weil ihm Schadensersatz und Erfüllung mehr erwünscht ist.
Hingegen hüte sich der Reisende vor Konkurrenzklauseln, die nur ein einfaches Verbot aussprechen und weder von Schadensersatz, noch von Erfüllung sprechen. Diese anscheinend „harmlosen“ Klauseln sind die allergefährlichsten. Uebertritt ein Reisender eine solche Klausel, so kann der Prinzipal den nachweisbaren Schaden ersetzt und außerdem Erfüllung des Vertrages verlangen. Geht dann der Handlungsgehilfe zur verbotenen Konkurrenz, so kann ihm bei Festsetzung einer Strafe bis zu 1500 Mark für den Fall, oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten die weitere Tätigkeit untersagt werden.
Kurzum, der Fußangeln gibt es so viele, daß ich allen meinen Reisekollegen nur dringend raten kann:
Unterschreibt keine Konkurrenzklausel.
Tätigkeit, Spesen und Provision der Reisenden.
Sehen wir uns, nachdem wir uns so mit dem allgemeinen Handlungsgehilfenrecht beschäftigt haben, an, was der Reisende besonders in seinen Dienstvertrag hineinnehmen muß. Da ist im Vertrag besonders Wert auf die Begrenzung der Tätigkeit zu legen. Die Gerichte entscheiden zwar vielfach, daß schon die einfache Bezeichnung „Reisender“ das Recht des Prinzipals ausschließt, diesen mit allen kaufmännischen Arbeiten zu beschäftigen. Aber, die Auslegung steht im Belieben der Richter. Völlig in die Hand des Prinzipals ist der Reisende gegeben, wenn vertraglich festgelegt wird, daß der Reisende ganz nach dem Belieben des Prinzipals zu allen kaufmännischen Tätigkeiten herangezogen werden kann. Zu empfehlen ist die Vereinbarung: ausschließlich für die Reise, unter gleichzeitiger Festlegung der Reisezeit. Der Reisende hat dann ein Recht zu reisen; hindert ihn der Prinzipal daran, so muß er dem Reisenden das ersetzen, was dieser sonst von den Spesen für seinen persönlichen Lebensunterhalt verwenden kann.
Hinsichtlich dieser Spesen ist zu empfehlen, feste Spesen zu vereinbaren, dann aber außer einem festgelegten Satz die Kosten der Eisenbahnfahrten besonders. Geht das nicht an, dann doch mindestens außer den Spesen die jeweiligen Fahrkosten zum Antritt der Tour und zur Rückkehr in das Geschäft. Vertrauensspesen können leicht Anlaß zu Streitereien geben. Nur zu leicht verbraucht der Reisende dann dem Prinzipal zu viel Geld, besonders dann, wenn vielleicht ein Vorgänger ein „Knauser“ war. Hervorgehoben soll aber werden, daß der Prinzipal auch bei Vertrauensspesen keine detaillierte Abrechnung fordern kann.
Bekommt der Reisende außer Gehalt und Spesen auch Provision, so sind im Dienstvertrag zu vereinbaren: 1. Die Zahlungstermine für die Provisionen; 2. das Fälligwerden der Provision, d. h. die Bestimmung, ob sie gezahlt werden muß nach Eingang der Bestellung, nach Lieferung der Ware oder nach deren Bezahlung. Will der Reisende auch die Provision von indirekten Verkäufen haben, bedarf es einer besonderen Vereinbarung. Die Bestimmung für Handlungsagenten, wonach diese, wenn sie ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk angestellt sind, auch die Provisionen für Verkäufe zu beanspruchen haben, die ohne ihre Mitwirkung zustande gekommen sind, findet auf Reisende keine Anwendung, deshalb bedarf es der besonderen Vereinbarung. Unter keinen Umständen sollte sich ein tüchtiger Reisender herbeilassen, nur gegen Provision zu reisen. Es gab eine Zeit, sie liegt noch nicht so sehr weit zurück, da arbeitete überhaupt kein tüchtiger Reisender gegen Provision allein. Heute glaubt mancher Kollege sich besser zu stehen, wenn er nur gegen Provision reist, er glaubt auch dadurch mehr Freiheit zu haben. Das ist ein Irrtum! Gewiß kann sich mancher Reisender besser stehen, er wird aber auch den notwendigen Spielraum dann haben, wenn er sich Gehalt, Spesen und Provision zahlen läßt. Das Risiko des Geschäftes muß dem Prinzipal verbleiben; es geht nicht an, es auf den Reisenden abzuwälzen.
Delcrédere. Bestimmter Umsatz.
Ebenso muß es der Reisende rundweg ablehnen, für die Kundschaft Bürgschaft (Delcrédere) zu übernehmen. Auch das gehört zum Risiko des Geschäftes. Der Reisende kann nur nach Treu und Glauben die Zahlungsfähigkeit seiner Kunden erforschen, die Bürgschaft für die Zahlungsfähigkeit kann und darf er nicht übernehmen. Eine Unsitte, die sich auch in letzter Zeit sehr häufig zeigt, ist die Verpflichtung, einen bestimmten Umsatz zu erzielen. Weder ein Prinzipal sollte auf solche Verpflichtung dringen, noch ein Reisender sich mit ihr abfinden. Der Prinzipal soll sich sagen, daß eine solche Verpflichtung nur eingehen kann, wer leichtfertig in seinen Versprechungen ist oder wem das Messer an der Kehle sitzt, wer ein Unterkommen finden muß um jeden Preis. Alles das sind durchaus keine Eigenschaften, die man bei einem Reisenden finden möchte. Der Reisende aber, auch der tüchtige, soll sich immer vor Augen halten, daß er mit der Umsatzverpflichtung ein Versprechen gibt, dessen Einlösung gar nicht von ihm allein abhängig ist. Es ist verkehrt, wenn sich ein Reisender sagt, daß er bisher einen bestimmten Umsatz erzielte, den er nun auch weiter erreichen kann, es ist ebenso verkehrt, wenn sich ein anderer Reisender sagt, er werde den Umsatz, den sein Vorgänger erreichte, auch erzielen können. In beiden Fällen zeigt sich ein falsches Abschätzen der realen Verhältnisse. Der Reisende muß sich immer vor Augen halten, daß zwei Dinge auf den Kauf einwirken: seine Person und die Leistungsfähigkeit seiner Firma. Erzielte er wo anders einen guten Umsatz, so hat er noch lange keine Gewähr, diesen auch bei der neuen Firma zu erreichen. Sich kennt er, die Anhänglichkeit seiner Kundschaft an die alte Firma kennt er aber ebensowenig, wie die Leistungsfähigkeit des neuen Hauses. Kommt er aber auf den Gedanken, seinen Umsatz an dem seines Vorgängers abzumessen, so kann er die Anhänglichkeit der Kundschaft an den alten Reisenden nicht in Anrechnung bringen. So oder so: Keine Verpflichtung für einen bestimmten Umsatz!
Wir wollen uns nun einem anderen Recht zuwenden, das für den Reisenden eine ebenso große Bedeutung hat, wie sein Dienstvertrag. Das sind die Rechtsverhältnisse zwischen dem Reisenden und seiner Kundschaft.
b) Die Vollmacht des Reisenden.
Handlungsvollmacht.
Der Reisende ist Handlungsbevollmächtigter. Er wird in der Regel hinausgeschickt, Waren zu verkaufen oder einzukaufen, und zwar ist wiederum die Verkaufstätigkeit die Regel. Damit ist der Reisende zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften ermächtigt, die zu einem Handelsgewerbe gehören. Er hat infolgedessen Handlungsvollmacht, d. h. er kann alle Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes oder derartiger Geschäfte mit sich bringt. Diese Handlungsvollmacht ist durch Gesetz nur insoweit beschränkt, als der Reisende zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung einer besonderen Vollmacht bedarf. Wird die Handlungsvollmacht durch den Dienstvertrag weiter eingeschränkt, so braucht sie ein Dritter nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er die Einschränkung kannte oder kennen mußte. Ausdrücklich sind die Reisenden durch das Gesetz ermächtigt, den Kaufpreis der Ware einzuziehen, Zahlungsfristen zu bewilligen, Beanstandungen von Waren und ihr Zurverfügungsstellen entgegen zu nehmen. Auch andere derartige Erklärungen können dem Reisenden, rechtsverbindlich für sein Haus, abgegeben werden.
Eingeschränkte Vollmacht.
Angenommen, es wird die gesetzliche Vollmacht des Reisenden durch Dienstvertrag beschränkt, so soll sich der Reisende hüten, sie selbst zu überschreiten. Kennt der Kunde die Einschränkung der Vollmacht nicht und er trifft eine Vereinbarung mit dem Reisenden, zu der dieser nicht ermächtigt war, weil die gesetzliche Vollmacht eingeschränkt wurde, so ist das Haus des Reisenden doch an diese Vereinbarung gebunden. Für den Reisenden hat das zur Folge, daß er für einen entstehenden Schaden dann persönlich haftbar gemacht werden kann. Wenden wir uns nun den gebräuchlichen Einschränkungen der Handlungsvollmacht zu:
Da ist in erster Linie an die Inkassovollmacht zu denken, die vielfach aufgehoben wird. Durchaus nicht immer ist das ein Zeichen von Mißtrauen gegen den Reisenden. Ich habe selbst in einer Stellung den Prinzipal gebeten, mir die Inkassovollmacht zu nehmen. Ich setzte nämlich Geld dabei zu! Und das kam so! Wenn ein Kunde zahlen wollte, und er gab mir das Geld, dann wollte er „abrunden“. Natürlich nicht nach oben, sondern nach unten. Dabei ging der Kunde oft in seiner Bequemlichkeit so weit, nicht auf die Mark, sondern auf fünf und zehn Mark abzurunden. Daheim gab es dann Auseinandersetzungen. Leicht beieinander wohnen die Gedanken — daheim im Kontor! Bei der Kundschaft stoßen sich die Sachen. Man möchte doch gern ein Geschäft machen! Na ja, und dann läßt man eben abrunden! Will man daheim die Scherereien nicht haben, dann zahlt man aus seiner Tasche. Ein kostspieliges Vergnügen. Deshalb bat ich, daß mir die Inkassovollmacht genommen wurde, und dieser Grund mag oft vorhanden sein, wenn die Inkassovollmacht dem Reisenden genommen wird. Rechtsverbindlich wird die Einschränkung für den Kunden, wenn er sie kannte oder kennen mußte. Das ist dann der Fall, wenn auf den Rechnungen der Aufdruck sich befindet: „Meine Reisenden nehmen keine Zahlungen entgegen“.
Dann wird oft die Vollmacht des Reisenden eingeschränkt hinsichtlich des Zahlungszieles. Hier kann den Prinzipalen nur empfohlen werden, von einer Einschränkung Abstand zu nehmen. Ein gewissenhafter Reisender — und ich wende mich nur an solche — wird nie dem Kunden ein längeres Ziel einräumen, als unbedingt notwendig ist. Es läßt sich aber nicht immer machen, die üblichen „Konditionen“ zu vereinbaren. Es bleibt immer zu berücksichtigen, daß die Konkurrenz hier sehr fühlbar eingreift, es ist auch zu beachten, daß ein Kunde, der längeres Ziel beansprucht, durchaus nicht immer faul sein muß. Mir waren entschieden die Kunden, die offen ein längeres Ziel als das übliche forderten, lieber, als die anderen, die sich ohne weiteres mit dem Ziel abfanden, es aber nicht hielten. Es kann auch vorkommen, daß ein Kunde aus irgend einem Grunde größere Zahlungen zu machen hatte und deshalb ein längeres Ziel gebraucht. Es muß also dem Reisenden überlassen bleiben, besondere Verhältnisse zu berücksichtigen. Soll dennoch dem Reisenden das Recht genommen werden, so muß sich auf allen Kommissionen und Kommissionskopien der Vermerk finden:
Ziel ... Monate. Bei Kasse ... Prozent. Andere Vereinbarungen sind nichtig.
Eine weitere Einschränkung der Vollmacht gibt es stellenweise insofern, als dem Reisenden die Berechtigung genommen wird, Mängelanzeigen entgegenzunehmen. Auch das hat sein Für und Wider! Mängelanzeigen sind immer eine schlechte Einleitung eines guten Geschäftes! Ein Kunde, der die erhaltene Ware gar nicht bemängeln kann, weil er zufrieden war und sie längst verkaufte, wird entschieden eher kaufen, als ein mit Recht unzufriedener Kunde! Es ist aber auch zu beachten, daß die Erledigung einer Bemängelung auf schriftlichem Wege den Kunden oft ganz von der Firma vertreibt. In persönlicher Aussprache ist entschieden leichter ein Ausgleich zu schaffen.
Nehmen wir aber einmal an, daß die freundlichen Leser dieses Buches niemals in die Lage eines Reiseonkels kommen, der acht Tage an einem Platze zu tun hatte, nicht fertig war, dennoch abreiste und, nach dem Grund gefragt, antwortete:
„Die ersten Waren sind angekommen — ich bin nicht in der Lebensversicherung“.
Soll der Reisende nicht berechtigt sein, Mängelanzeigen entgegenzunehmen, so genügt ein Vermerk auf der Rechnung:
Mängelanzeigen sind nur an uns direkt innerhalb ... Tagen nach Empfang der Waren zu richten.
Der Reisende hat jedoch nicht nur mit seinem Prinzipal und mit seiner Kundschaft zu tun, das Reiseleben selbst zwingt ihn, sich der Gasthäuser zu bedienen, um wohnen zu können und verpflegt zu werden. Wir müssen uns deshalb auch kurz mit den rechtlichen Verhältnissen befassen, die sich aus dem Gasthausverkehr der Reisenden ergeben.
c) Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt.
Haftpflicht.
Der Mietsvertrag mit dem Gastwirt ist kein allgemeiner, vielmehr ein besonderer. Daran ändert die Tatsache nichts, daß die gesetzlichen Bestimmungen über das Mietrecht vielfach auf ihn Anwendung finden. Das Besondere des Mietsvertrages mit dem Gastwirt liegt in der ihm zwingend auferlegten Haftung begründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nicht auf den Gastwirt schlechthin, sondern nur auf solche Gastwirte, die gewerbsmäßig Fremde bei sich beherbergen und auch dann nur innerhalb dieses Gewerbebetriebes. Ein Restaurationsbetrieb ist kein Betrieb zur gewerbsmäßigen Beherbergung von Fremden, hier besteht auch nicht die Haftung des Gastwirtes. Ein Beispiel möge das veranschaulichen:
Der Reisende X schreibt dem Gastwirt Y, daß sein Schirm am soundsovieltesten im Restaurationszimmer gestohlen worden sei.
X wundert sich nicht schlecht, daß ihm der Gastwirt Y mitteilt, er bedaure das zwar sehr, könne aber nicht helfen, jedenfalls sei er für den Verlust nicht haftbar. Das würde der Fall sein, wenn der Schirm aus dem Zimmer des Fremden gestohlen worden sei, aber auf den Restaurationsbetrieb treffe die Haftung des Gastwirtes nicht zu.
Die Haftung des Gastwirtes erstreckt sich auf alle Sachen, die eingebracht werden, d. h. die dem Gastwirt oder dessen Angestellten übergeben oder an einem angegebenen Ort oder mangels einer Anweisung an einem zum Niederlegen der Sachen bestimmten Ort niedergelegt werden.
In solchen Fällen haftet der Gastwirt sowohl für den Verlust als auch für die Beschädigung der Sachen.
Umfang der Haftung.
Die Haftung kann nicht ausgeschlossen werden dadurch, daß der Gastwirt sie durch Aushang in seinem Betriebe oder auf den Zimmern ausdrücklich ablehnt. Wohl aber ist der Wirt von der Haftung befreit, wenn die Sachen durch Verschulden des Gastes selbst, oder durch Verschulden eines Begleiters des Gastes, oder einer Person, die er bei sich aufgenommen hat, in Verlust geraten oder beschädigt werden. Die Beweislast, daß ein Verschulden des Gastes, seines Begleiters oder einer aufgenommenen Person vorliegt, trifft den Wirt. Der Gastwirt haftet aber auch für Geld und andere Kostbarkeiten. Für einen Betrag bis zu eintausend Mark überhaupt, für höhere Beträge dann, wenn er die Wertsachen in Kenntnis ihres Wertes in Aufbewahrung nimmt oder die Aufbewahrung ablehnt. Kommen solche Wertsachen jedoch durch Verschulden des Personals in Verlust oder werden beschädigt, so haftet der Gastwirt auch dann, wenn ihm die Wertsachen nicht in besondere Aufbewahrung gegeben wurden oder die Aufbewahrung abgelehnt wurde.
Hiernach ist dem Reisenden jedoch anzuempfehlen, immer seine Wertsachen dem Wirt in besondere Aufbewahrung zu übergeben, denn die Beweislast dafür, daß Verluste oder Beschädigungen durch das Personal entstanden sind, trifft in diesem Falle den Reisenden.
Ein an und für sich bestehender Anspruch auf Schadenersatz muß, soll er nicht seine Gültigkeit verlieren, unverzüglich geltend gemacht werden, sobald der Schaden zur Kenntnis des Reisenden gelangt. Geschieht das nicht, so wird der Gastwirt von seiner Haftung befreit. Lediglich dann, wenn es sich um den Verlust oder die Beschädigung von Sachen handelt, die der Wirt in besonderer Aufbewahrung hatte, bedarf es nicht der sofortigen Anzeige.
Uebernimmt so der Gastwirt besondere Verpflichtungen, so hat er natürlich auch besondere Rechte. Er hat für seine Forderungen an den Reisenden ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, auch natürlich an seinen Musterkoffern. Das Pfandrecht erstreckt sich jedoch nicht auf Sachen, die der Pfändung nicht unterworfen sind; es kann auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die zu pfändenden Sachen nicht mehr auf dem Grundstück des Gastwirts befinden.
Eine Streitfrage ist es für den Reisenden, ob ein Gastwirt den Reisenden aufnehmen muß. Für die Rechtsprechung ist die Aufnahmeverpflichtung keine Streitfrage, vielmehr ist sich die Rechtsprechung klar, daß eine solche Verpflichtung nicht besteht. Etwas anderes ist es schon, wenn z. B. der Hausdiener des Wirtes oder sein Omnibus am Bahnhof hält und der Reisende dem Beauftragten des Wirtes sein Gepäck mitgegeben hat. Es gibt Urteile — es sind allerdings fast immer Kuriositätsurteile —, die in solchem Falle eine Aufnahmeverpflichtung festgestellt haben, allerdings nur dann, wenn noch Raum vorhanden war.
Ist das nicht der Fall, so besteht jedoch für den Wirt die Verpflichtung, sich um ein anderes Unterkommen für den Gast zu bemühen, ebenso wie der Wirt die Verpflichtung hat, das Gepäck des Reisenden nach dem anderen Gasthaus bringen zu lassen.
Nehmen wir nun aber den Fall an, daß der Wirt den Gast aufnimmt. Dann wird der Mietsvertrag in der Regel dadurch abgeschlossen, daß der Reisende fragt: Kann ich ein Zimmer haben? Der Wirt antwortet: Jawohl. Einwandsfrei ist dieser Mietsvertrag nicht, es gehört noch die Preisabmachung dazu. Es ist eine falsche Voreingenommenheit — die nebenbei bei besonderen Anlässen (Festen, Fürstenbesuchen usw.) recht teuer zu stehen kommen kann —, nicht nach dem Preis zu fragen.
Verspätete Abmachungen.
Selbst wenn aber kein Preis vereinbart wurde, darf der Wirt nicht mehr mit besonderen Klauseln kommen, wie sie immer häufiger in den Fremdenzimmern anzutreffen sind. In der Regel besagt so ein Zimmerpreisanschlag:
| Preis des Zimmers: | 2.— | Mk. |
| Frühstück: | 1.— | „ |
Wird das Frühstück nicht im Hotel eingenommen, erhöht sich der Zimmerpreis um 50 Pf., werden auch die Hauptmahlzeiten nicht im Hotel genossen, um 1 Mk.
Solche Klauseln haben keine Geltung. Der Reisende will ein Zimmer mieten, keine Pension abschließen. Will der Wirt solche Dinge durchführen, muß er bei der Frage nach einem freien Zimmer dem Gast erklären, daß Zimmer nur zu diesen Bedingungen frei sind. Wurde unten das Zimmer gemietet und der Wirt will sich oben noch besondere Rechte vorbehalten, so stellt das eine einseitige willkürliche Aenderung des Mietvertrages dar, die sich niemand gefallen zu lassen braucht, auch nicht gefallen lassen sollte. Ebenso kann nicht durch die Zimmerklausel besondere Entschädigung für die notwendige Bedienung verlangt werden. Braucht ein Reisender allerdings zu seiner Bequemlichkeit besondere Bedienung, so muß er diese natürlich auch bezahlen.
Wenden wir uns, da wir einmal bei den Rechtsverhältnissen sind, einer anderen Rechtsfrage zu.
d) Paßverhältnisse im Inland.
Legitimation.
Wir wollen uns dabei nicht streng an das Thema halten, wenn es auch einem besonderen Abschnitt vorbehalten bleiben soll, die Paßverhältnisse im Ausland zu besprechen. Wir wollen hier vielmehr auch untersuchen, welche gesetzlichen Bestimmungen sonst den Reisenden während seiner Tätigkeit angehen.
Nicht jeder kann Reisende anstellen. Vielmehr ist dazu nur befugt, wer eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Der Reisende darf hinausgeschickt werden, um für die Zwecke des Gewerbebetriebes Waren einzukaufen oder zu verkaufen. Aufgekaufte Waren dürfen mitgeführt werden, jedoch nur zum Zwecke der Beförderung nach ihrem Bestimmungsort. Um Waren verkaufen zu können, darf sich der Reisende nur der Proben oder Muster bedienen. Er darf Waren selbst nicht mit führen. Ausnahmen bestehen lediglich für Waren, die im Verhältnis zu ihrem Umfang einen hohen Wert haben und übungsgemäß gleich im Stück an Wiederverkäufer abgesetzt werden, also etwa Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Bijouteriewaren, Schildpattwaren, Edelsteine, Perlen, Korallen usw.
Waren dürfen nur aufgekauft werden bei Kaufleuten oder Personen, die selbst die Waren herstellen, oder aber in offenen Verkaufsstellen. Verkauft werden dürfen die Waren — abgesehen vom Detailreisen, auf das ich noch zu sprechen komme — ebenfalls nur an Kaufleute oder an Personen, die in ihrem Geschäftsbetriebe die Waren verwenden. Das Gesetz spricht hierbei von einem „Aufsuchen von Bestellungen“. Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke dürfen, ohne daß es eines Wandergewerbescheines bedarf, ebenso wie Trauben- und Schaumweine, die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche und Nähmaschinen auch an andere, als die hier genannten Personen verkauft werden, d. h. auch an Private.
Wer hinaus geht, um Waren aufzukaufen oder zu verkaufen, bedarf einer Legitimationskarte. Diese Legitimationskarte wird auf Antrag des Geschäftsinhabers ausgestellt, der den Reisenden beschäftigt. Die Karte selbst wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer eines Jahres auf den Namen des Reisenden ausgestellt, sie enthält die nähere Bezeichnung seiner Firma und deren Geschäftsbetriebes.
Der Reisende muß während der Ausübung seiner Tätigkeit die Legitimationskarte mit sich führen, und hat sie den zuständigen Behörden oder Beamten auf Verlangen vorzuzeigen. Ist er bei einer Prüfung nicht im Besitz der Karte, muß er seine Tätigkeit einstellen, bis die Karte beschafft ist. Außerdem kann der Reisende mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen gestraft werden. Die gleiche Strafe trifft den Reisenden, wenn er seine Karte anderen Personen zur Benutzung überläßt.
Einer Legitimationskarte bedarf nicht, wer im Besitz einer Gewerbelegitimationskarte ist, die in verschiedenen Zollvereins- und Handelsverträgen gefordert wird.
Beide Arten Legitimationskarten können versagt werden. Das kann dann geschehen, wenn der Reisende, auf dessen Namen sie lauten soll, mit einer abschreckenden oder ansteckender Krankheit behaftet oder in abschreckender Weise entstellt ist, wenn der Reisende unter Polizeiaufsicht steht, wenn der Reisende eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten erlitten hat, und seit der Strafverbüßung noch keine drei Jahre verflossen sind. Dabei kommen jedoch nur wirklich ehrlose Handlungen in Betracht: Gewinnsucht, Vergehen gegen Eigentum oder Sittlichkeit, Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitmenschen, Land- und Hausfriedensbruch, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Brandstiftung usw. Die Legitimationskarte ist auch dann zu versagen, wenn der Reisende wegen Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht übel berüchtigt ist. Die Legitimationskarte kann auch nicht erteilt werden an blinde, taube, stumme oder geistesschwache Personen. Die gleichen Gründe, die dazu berechtigen, eine Legitimationskarte zu versagen, berechtigen auch dazu, eine solche Karte einzuziehen, und zwar dann, wenn die vorstehenden Gründe während der Geltungsdauer der Karte eintreten, oder wenn sie vorher da, aber der ausstellenden Behörde nicht bekannt waren.
Die Detailreisenden haben in der Hauptsache mit anderen Bestimmungen zu rechnen.
e) Die Vorschriften über das Detailreisen.
Seit dem 1. Januar 1897 sind neue und für die damaligen Verhältnisse eigenartige Bestimmungen in Kraft. Damals wurden sie mit ziemlich großem Hallo aufgenommen, heute hat man sich mit ihnen abgefunden und weite Kreise der Detaillisten befürworten dringend eine noch weiter gehende Einschränkung des Detailreisens. Man kann über den volkswirtschaftlichen Wert des Detailreisens sehr geteilter Meinung sein. Ohne Zweifel hat es in der Hauptsache die gleiche Wirkung wie das Engrosreisen, es weckt Bedarf. Ein Nachteil ist aber, daß der geweckte Bedarf oft befriedigt wird, ohne daß die notwendigen Mittel vorhanden sind. Die Aussicht, geborgt zu bekommen, hat oft Bestellungen zur Folge, die über die Verhältnisse des Bestellers hinausgehen. Besonders ein geriebener Reisender kann seine Kundschaft gehörig „einseifen“. Diese Seite der Tätigkeit des Detailreisenden will ich aber später besprechen, jetzt will ich nur die gesetzlichen Bestimmungen durchgehen, die für seine Tätigkeit geschaffen wurden.
Während der Engrosreisende eigentlich nicht Waren verkauft, sondern, abgesehen von Gold- und Silberwaren usw., nur Bestellungen auf Waren aufsucht, ist es dem Detailreisenden nicht verwehrt, Waren direkt feilzubieten. Doch diese Reisenden, die mit Stoffresten, Hosen und dergleichen Dingen handeln, stellen schon den reinen Typus des Hausierers dar. Der eigentliche Detailreisende, mit dem wir es zu tun haben, sucht wie der Engrosreisende nur Bestellungen auf Waren auf. Der Unterschied besteht nur darin: Der Reisende besucht Kaufleute oder Gewerbetreibende, die gekaufte Ware in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, der Detailreisende besucht Private.
Wandergewerbeschein.
Während der Reisende nur einer Legitimationskarte bedarf, bedarf der Detailreisende eines Wandergewerbescheins. Dieser Wandergewerbeschein unterscheidet sich in wesentlichen Dingen von der Legitimationskarte. Er gilt zwar für die hier in Betracht kommende Tätigkeit auch für das Reich, aber nur, nachdem die Landessteuern entrichtet sind. So ist besonders der Detailreisende in Thüringen übel daran. Um dort tätig sein zu können, braucht er oft drei, vier, auch fünf Wandergewerbescheine, deren jeder einen anständigen Batzen Geld kostet.
Der Wandergewerbeschein kann aus den gleichen Gründen versagt werden, wie die Legitimationskarte, er kann auch unter den gleichen Gründen zurückgenommen werden. In der Regel wird aber der Wandergewerbeschein nur für Personen ausgestellt, die 25 Jahre alt sind. Von dieser Regel kann nur dann abgewichen werden, wenn der Reisende Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im Wandergewerbe tätig war. Die Versagungsgründe sind außerdem schärfer. Während bei dem Versagen einer Legitimationskarte eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vorliegend sein muß, und seit ihrer Verbüßung keine drei Jahre vergangen sein dürfen, kann der Wandergewerbeschein schon versagt werden, wenn der Nachsuchende nur eine Freiheitsstrafe von einer Woche erlitten hat und noch nicht fünf Jahre seit ihrer Verbüßung dahingegangen sind.
Der Detailreisende ist auch hinsichtlich des Verkaufes verschiedener Artikel beschränkt. So dürfen nicht im Umherziehen vertrieben werden: Geistige Getränke, gebrauchte Kleider, Wäsche, Betten, Bettfedern, Gold- und Silberwaren, Bruchgold, Bruchsilber und Taschenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Waffen, Gifte, Arzeneien, Geheimmittel und Bruchbänder, Bäume, Sträucher, Schmucksachen und optische Instrumente. Ebenso ist verboten, Waren auf Abzahlung zu verkaufen, oder Bestellungen darauf zu suchen, wenn Teilzahlung vereinbart wird und der Verkäufer sich das Eigentumsrecht an den Waren vorbehält, bis die Zahlungen voll geleistet sind.
Das Reisen mit dem Wandergewerbeschein bringt somit viele Plackereien mit sich. Ohne Wandergewerbeschein dürfen verkauft werden Bücher, Bildwerke, Druck- und andere Schriften, Trauben- und Schaumweine und die Erzeugnisse der Leinen- und Wäschebranche, auch Nähmaschinen.
Umgehungsversuche.
Um nun die Scherereien mit dem Wandergewerbeschein zu umgehen, hat man verschiedene Mittel ausprobiert, die jedoch samt und sonders zu wünschen übrig lassen. Es ist ja das Detailreisen nur ohne vorherige Aufforderung verboten. Wo jemand aufgefordert wird, Muster vorzulegen, bedarf er dazu nicht des Wandergewerbescheins. Wie nun die vorgängige Aufforderung erreichen? In der Textilbranche und der Modewarenbranche ist man, um jüngere Reisende als 25 Jahre alte und diese ohne Wandergewerbeschein hinausschicken zu können, auf den Ausweg verfallen: Der Reisende nimmt sich Handmuster von Leinen- oder Wäscheartikeln. Damit besucht er die Kundschaft. Er hat so einen Anknüpfungspunkt und versucht dann, die Aufforderung zu erhalten, auch die anderen Muster vorzulegen. Hat er die Aufforderung erhalten, so ist er ausdrücklich bestellt, er kann dann auch seine anderen Artikel verkaufen. Unbedingt sicher ist, wie gesagt, dieser Ausweg nicht, der Richter kann in ihm einen Umgehungsversuch erblicken. Der andere Ausweg ist der: An die gesamte Kundschaft oder an alle verfügbaren Adressen wird ein Rundschreiben versandt. In diesem wird die Kundschaft aufmerksam gemacht, daß der Detailreisende sie künftig nur besuchen könne, wenn er vorher ausdrücklich dazu aufgefordert würde. Der Grund liege darin, daß jetzt ein Wandergewerbeschein erforderlich sei, der in allen Bundesstaaten einer besonderen, hohen Steuer unterliege. Um diese Kosten zu sparen, bedürfe man der Unterschrift des Empfängers auf beigelegter Karte. Diese Karte trägt dann den Text:
Herrn N. N. ......
Ich ersuche Sie, Ihren Reisenden zu veranlassen, bei seinem jedesmaligen Hiersein mir Ihre Muster vorzulegen.
Hochachtend!
Wie gesagt, keiner der beiden Wege ist vor der Rechtsprechung unanfechtbar, beide Wege berauben aber den Reisenden eines Teiles der Möglichkeit, Geschäfte zu machen. Wo er die Wäschemuster hat und sich dadurch auffordern läßt, auch die anderen Muster vorzulegen, vergeht Zeit, bis die anderen Muster zur Stelle sind und der Wunsch, zu kaufen, ist bis dahin oft längst wieder untergetaucht. Bei den Bestellkarten wird es aber immer nur möglich sein, einen Teil der Karten zurück zu bekommen. Bekanntlich „unterschreibt“ der Landmann nie gern etwas, und so mancher Kunde mag froh sein, wenn er den Reisenden durch die Einschränkung des Detailreisens los geworden ist.
f) Unlauterer Wettbewerb.
Unsittliche Konkurrenzmanöver.
Was hat der Reisende mit dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb zu tun? So meint der Leser! Hoffentlich gar nichts! Je weniger er damit zu tun hat, um so besser, wenigstens insoweit er selbst als Schuldiger in Betracht kommt. Der Reisende muß aber die gesetzlichen Bestimmungen kennen, um sie gegen seine unlautere Konkurrenz anwenden zu können, wenn das notwendig ist. Ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb haben wir schon seit 1896. Seit 1900 haben wir verschärfte Bestimmungen, die z. T. die Lücken des Wettbewerbsgesetzes beseitigen sollten, im Bürgerlichen Gesetzbuch; und im Jahre 1909 hat uns der Reichstag abermals ein Gesetz beschert, das nun seit 1. Oktober 1909 in Kraft ist.
Sehen wir uns an, was der Reisende vom Gesetz wissen muß: Wer im geschäftlichen Verkehr aus Wettbewerbsgründen Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und auf Schadensersatz verklagt werden. Gegen die guten Sitten verstößt eine Handlung, wenn sie gegen die Anschauung verstößt, die sich im geschäftlichen Leben als Ausfluß der Meinung billig und gerecht denkender Volksgenossen gebildet hat. Was kann nun der Reisende für Dinge begehen, die gegen die guten Sitten verstoßen? Hierher gehört das Ausfragen und Aushorchen der Angestellten über interne Geschäftsangelegenheiten, die durchaus nicht Geheimnisse zu sein brauchen, die Erregung von Unzufriedenheit unter den Angestellten zum Zwecke des Wettbewerbs, besonders aber das Beschaffen von Waren gegen den Willen des Lieferanten. Wir hatten in den letzten Jahren oft die Tatsache zu verzeichnen, daß Geschäfte bestimmte Waren (Bücher oder sogenannte Markenartikel) zu einem billigeren als dem allgemein festgesetzten Preis verkauften. Um sich dagegen zu schützen, sperrten besonders die Lieferanten von Markenartikeln den Geschäften ihre Waren. Trotzdem wurden diese nach wie vor weiter dort verkauft, man hatte sie sich durch gefällige Dritte besorgt. Oft wird ein Reisender dieser gefällige Dritte sein, der sich dazu hergibt, um selbst in das Geschäft zu kommen.
Den Reisenden als Angestellten interessiert aber besonders die Wertung der falschen Auskunft beim Stellenwechsel nach dem Wettbewerbsgesetz. Ein Prinzipal, der über irgend einen Angestellten eine Auskunft gibt, die Unwahres behauptet, kann dafür nur durch die allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen über die üble Nachrede zur Rechenschaft gezogen werden. Er kann haftbar gemacht werden für den Schaden und sich eine Klage auf Unterlassung zuziehen. Soweit aber die Auskunft über einen Angestellten erteilt wird, der sich selbständig und damit dem Auskunftserteiler Konkurrenz macht, oder über einen Reisenden, der eigene Kundschaft besitzt und beim Wechsel der Stellung einen Teil dieser Kundschaft mitnimmt, verstößt diese Auskunft, da sie dann zu Zwecken des Wettbewerbs falsch gegeben wird, gegen die guten Sitten. Der Prinzipal kann dann auch auf Grund des G. ü. d. u. W. zur Rechenschaft gezogen werden. Das Abschreiben der Kundenlisten zum Zwecke der geschäftlichen Verwendung fällt ebenfalls unter diese Bestimmungen.
Schmiergelder.
Scharf angefaßt wurde auch im Wettbewerbsgesetz das Bestechungswesen. Es gibt wohl keinen Menschen, der nur einen Funken Rechtsgefühl hat und unser teilweise bestehendes Schmiergeldsystem gutheißen möchte. Dennoch haben sich weite Kreise dagegen gewendet, daß hier neue Strafvorschriften geschaffen wurden. Besonders nahmen kaufmännische Kreise scharfe Stellung gegen die Neuregelung. Und zwar handelte es sich nicht nur um Kreise der Angestellten, sondern auch um die der Prinzipale. Dennoch sind die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (226), des Bürgerlichen- (826) und des Handels-Gesetzbuches durch das Gesetz verschärft worden. Ursprünglich waren die Bestimmungen so unglücklich gefaßt, daß der Reisende, der mit einem Angestellten ein Glas Bier trank oder ihm eine Zigarre reichte, dadurch Unannehmlichkeiten haben konnte. Das ist nun glücklicherweise beseitigt worden. Die Fassung ist aber nun derart, daß auf Grund des § 12 kaum Verurteilungen stattfinden werden. Wenn jemand einem Angestellten Zuwendungen verspricht, anbietet oder gewährt, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten oder Beauftragten bei gewerblichen Leistungen oder beim Warenbezug Vorteile zu haben, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Die Bestrafung ist also abhängig davon, daß die Absicht vorlag, Vorzüge zu erringen, und daß die Vorzüge nur durch unlauteres Verhalten der bestochenen Angestellten erreicht werden konnten. Jemand aber diese Absicht nachzuweisen, dürfte sehr schwer sein. Die gleiche Strafe, die den Bestecher trifft, trifft auch den Bestochenen. Das Schmiergeld selbst verfällt dem Staate.
Mehrfach dürften Reisende mit einer anderen Bestimmung des Wettbewerbsgesetzes in Konflikt kommen. Leider besteht der üble Brauch vielfach, die Konkurrenz anzuschwärzen. Ich möchte alle Reiseonkels, und alle, die es werden wollen, dringend warnen, sich einzureden, daß sie ihre Ware damit loben, wenn sie die der Konkurrenz schlecht machen! Bei mir hätte ein solcher Reisender sofort ausgespielt! Seine Waren könnten noch so preiswert sein, ich würde das Mißtrauen nicht los werden, daß die Lieferung der preiswerten Waren auf eben so unlautere Art erfolgen würde, wie ihr Angebot. Hier greift das Wettbewerbsgesetz mit Recht mit gehörigem Nachdruck zu! Wer zum Zwecke des Wettbewerbs — und das ist bei Reisenden der Kundschaft gegenüber fast immer der Fall — über das Geschäft eines anderen, über die Person des Inhabers, des Geschäftsleiters, über Waren oder Leistungen Dinge behauptet, die geeignet sind, den Kredit oder das Ansehen des Betroffenen zu schädigen, wird bestraft, sobald die Behauptung unwahr und beleidigender Natur ist; aber selbst wo das nicht der Fall ist, macht sich der Reisende schadensersatzpflichtig; er kann auch auf Unterlassung der Behauptung verklagt werden. Wer aber gar solche Behauptungen wider besseres Wissen aufstellt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, oder mit Geld bis zu 5000 Mark gestraft. Ist der Tatbestand der Verleumdung vorliegend, kann die Strafe auf Gefängnishaft bis zu zwei Jahren lauten. Erfolgt die Verleumdung öffentlich, dann beträgt die Strafe mindestens einen Monat. Weiß der Prinzipal um dieses Treiben seines Reisenden, so ist er neben seinem Reisenden strafbar.
Geschäftsgeheimnisse.
Neben diesen Bestimmungen müssen wir uns noch die über den Verrat der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse ansehen. Hier kommt einmal der Reisende als Person in Betracht, die selbst solche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ausplaudert, dann aber auch als Person, die versucht, sich in den Besitz solcher Geheimnisse mit Hilfe von Angestellten zu bringen.
Der Reisende kommt mit dem Gesetz in Konflikt, wenn er die Absicht hat, in ein anderes Geschäft einzutreten, oder sich selbständig zu machen, und — solange er noch im Dienst seines Hauses ist, während dieser Zeit — Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sich aneignet und zur Verwirklichung der Absicht benutzt. Dann ist immer der „Zweck“ des Wettbewerbes klar erkenntlich. Zahlreich werden jedoch die Fälle sein, in denen ein Reisender sich in den Besitz fremder Geschäfts- (Vertriebs-) oder Betriebs- (Herstellungs-)Geheimnisse zu setzen versucht. Im ersteren Falle kann den Reisenden Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr und Geldstrafe bis zu 5000 Mark, im zweiten Falle Gefängnisstrafe bis zu neun Monaten und Geldstrafe bis zu 2000 Mark treffen.
Gerichtsbarkeit.
Damit verlassen wir zunächst das allgemeine Recht! Nur noch ein paar Worte über die Gerichtsbarkeit. Soweit der Dienstvertrag in Frage kommt, sind Streitigkeiten von den Kaufmannsgerichten zu entscheiden. Der Fall tritt nur dann nicht ein, wenn der Reisende einen höheren Jahresverdienst als 5000 Mark hat oder wenn am Orte der Zuständigkeit kein Kaufmannsgericht besteht. Zuständig ist der Ort der Niederlassung des Prinzipals. Besteht an solchem Orte kein Kaufmannsgericht, so kann der Gemeindevorsteher angerufen werden. Zu berücksichtigen ist dabei, daß durchaus nicht alle Gemeindevorsteher Juristen sind, daß ihrer noch wenigere über den kaufmännischen Dienstvertrag unterrichtet sind. Vereidigungen sind im Termin vor dem Gemeindevorsteher unzulässig, gegen seine Entscheidung kann auch in einer Notfrist von zehn Tagen der ordentliche Rechtsweg beschritten werden. Der führt dann, wenn der Streitwert der Klage bis zu 600 Mark beträgt, zu dem Amtsgericht, wenn er mehr beträgt, zu dem Landgericht. Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag sind, soweit sie dem Kaufmannsgericht unterstehen würden, wenn ein solches vorhanden wäre, Feriensachen, d. h. sie müssen auch während der Gerichtsferien verhandelt werden. Bei Kaufmannsgerichten sind Rechtsanwälte und Personen, die geschäftsmäßig das Verhandeln vor Gericht betreiben, als Vertreter und Beistände ausgeschlossen; Rechtsanwälte sind bei den Amtsgerichten ohne weiteres zugelassen, sonstige Personen, die geschäftsmäßig verhandeln, können abgewiesen werden. Für Klagen beim Landgericht kommen nur zugelassene Anwälte in Frage, eine Vertretung durch die Partei selbst gibt es in Zivilsachen nicht. Ich hoffe, daß die Leser recht wenig Veranlassung haben werden, diesen Teil des Buches zu Rate zu ziehen. Das wird im allgemeinen der Fall sein, wenn sie das goldene Wort des Reisenden beherzigen:
Tue recht und scheue niemand!