Ausnahmsduell mit Pistolen.
Bei jeder Art der gesetzmässigen Pistolenduelle können durch einen schriftlichen Vertrag die beiden Standplätze näher gerückt werden, als die bei denselben üblichen Minimaldistanzen betragen, wodurch das Duell, seines gesetzmässigen Charakters benommen, in die Kategorie der Ausnahmsduelle einzureihen ist.
Wie über jedes Detail, so hat auch hierüber das Protokoll zu bestimmen, wobei bei dem Duelle „mit Vorrücken” selbst die Bedingung einer einzigen Barrière aufgenommen werden kann, so dass es im Bereiche der Möglichkeit liegt, beim Erreichen der Barrière die Mündung der Pistole an die Brust des Gegners zu setzen und den Schuss nach Gutdünken abzugeben.
Wenn schon auf geringe Distanzen geschossen werden soll, so sollen die Secundanten aus Humanitätsrücksichten Alles aufbieten, die Entfernung der beiden Gegner nicht näher als zehn Schritte betragen zu lassen; jedes Duell mit geringerer Distanz würde den Charakter eines Mordes an sich tragen.
Man kann den Secundanten aus rein menschlichen Gefühlen diesen Rath ertheilen und warm empfehlen, denn bei den Ausnahmsduellen giebt einzig und allein das Uebereinkommen den Ausschlag, wobei es nicht selten in der Macht der Secundanten liegen dürfte, den Kampfeifer der beiden Gegner zu mässigen.
I. Pistolenduell mit festem Standpunkte bei geringerer als der gesetzmässig kürzesten Entfernung.
Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die [Vorschriften] des gesetzmässigen Pistolenduelles mit „festem Standpunkte und freiem Schusse” zu Grunde gelegt, bei welcher Duellart es jedem der beiden Gegner überlassen bleibt, in der gegebenen Zeit seinen Schuss abzugeben.
Es ist wohl einleuchtend, dass man die Bedingung, einem der beiden Gegner das Recht des ersten Schusses zuzusprechen, nicht aufnehmen kann.
Bei einer Distanz, die vielleicht nur mit zehn Schritten angenommen wurde, wären die Chancen bei einer Zielzeit von einer halben Minute ungleich günstiger für jenen Gegner, dem der erste Schuss zufällt; das Duell würde mehr einem Morde gleichen.
Der Vorgang auf dem Terrain ist folgender:
Art. 1. — Nachdem von Seite des leitenden Secundanten das geeignetste Terrain für den zu beginnenden Kampf ermittelt wurde, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet, die auch bei dieser Art des Ausnahmsduelles so gleichartig als möglich gewählt werden müssen, um keinen der Gegner gegenüber dem anderen im Vortheile erscheinen zu lassen.
Art. 2. — Die Bestimmung der Entfernung der beiden Standpunkte bleibt dem Uebereinkommen überlassen; diese kann selbst zehn Schritte betragen.
Unter dieser Distanz — wir wiederholen es nochmals — sollen die Secundanten jede Vereinbarung vereiteln.
Nachdem die Entfernung des gesetzmässigen Duelles mit „festem Standpunkte und freiem Schusse” fünfundzwanzig Schritte beträgt, so bleibt dieses Duell insolange ein Ausnahmsduell, als diese Schrittzahl nicht eingehalten wird.
Art. 3. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los bestimmt.
Art. 4. — Die Waffen sollen den beiden Gegnern nicht bekannt und von demselben Paare sein.
Den Gebrauch von eigenen Waffen schliesst diese Art des Duelles aus.
Art. 5. — Das Recht, unter den für das Duell bestimmten Waffen zuerst wählen zu dürfen, wird durch das Los bestimmt.
Art. 6. — Die Pistolen werden nach den bei den gesetzmässigen Duellen gegebenen Vorschriften vor allen Zeugen geladen.
Art. 7. — Das Los bestimmt, welcher der Secundanten das Duell zu leiten und das Zeichen zum Beginne des Kampfes zu geben hat.
Art. 8. — Der das Duell leitende Secundant liest den für dieses Duell vereinbarten Vertrag vollinhaltlich vor.
Art. 9. — Nachdem die Secundanten die Gegner untersucht, ob kein fester Gegenstand ihre Brust deckt, nehmen die Kämpfenden ihre durch das Los bestimmten Standplätze ein; sie werden derart aufgestellt, dass sie sich den Rücken zukehren.
Hierauf werden die Waffen den beiden Gegnern nach der durch das Los bestimmten Reihenfolge überreicht.
Art. 10. — Die Secundanten nehmen ihre Plätze parallel zur Schusslinie ein; jedem der Gegner steht zunächst ein Gegensecundant.
Die Aerzte nehmen ihre Aufstellung einige Schritte hinter den Secundanten.
Art. 11. — Sind alle Vorbereitungen getroffen, so ruft der das Duell leitende Secundant mit vernehmbarer Stimme beiläufig folgende Worte:
„Meine Herren, ich bitte auf das Commando Acht zu geben, wenden Sie sich nicht früher um, und enthalten Sie sich jeder Action.”
Art. 12. — Hierauf erfolgt das Aviso: „Achtung!” und nach einem kurzen Intervalle das Commando: „Feuer!”
Art. 13. — Auf dieses Commando drehen sich beide Gegner um, spannen, und schiessen nach Belieben.
Keiner der beiden Gegner hat den Anspruch auf den ersten Schuss.
In welchem Zeitraume die Antwort auf den ersten Schuss zu erfolgen habe, hängt von den getroffenen Bestimmungen ab.
Art. 14. — Findet ein weiterer Kugelwechsel statt, so wird bei Beobachtung des Vertrages der oben geschilderte Vorgang wiederholt.
Art. 15. — Ist eine Unregelmässigkeit vorgekommen, oder hat eine Verletzung des Kampfvertrages stattgefunden, so haben sich die Secundanten nach den gegebenen Vorschriften der gesetzmässigen Duelle zu benehmen, falls sie sich durch das Betragen ihres Clienten nicht veranlasst sehen sollten, eine weitere Vertretung abzulehnen.
Art. 16. — Hat jedoch durch die Nichteinhaltung des Vertrages eine Verwundung stattgefunden, oder ist einer der beiden Gegner hierdurch erschossen worden, so haben die Secundanten auch bei dieser Art von Duellen die Verpflichtung, die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Alle hier nicht angeführten Punkte sind dem jeweiligen Vertrage anheimgestellt.
II. Pistolenduell mit Vorrücken.
Mit enger oder naher Barrière.
Wird bei dem gesetzmässigen Pistolenduelle „mit Vorrücken oder Barrière” die vorgeschriebene Distanz herabgesetzt, so verliert das Duell den Charakter der Gesetzmässigkeit.
Im Allgemeinen finden auch bei diesem Ausnahmsduelle die für die gesetzmässige Art aufgestellten Regeln ihre Anwendung.
Die diesbezüglichen Ausnahmen sind in folgenden Artikeln gegeben:
Art. 1. — Die Entfernung der beiden Standpunkte wird unter der für die gesetzmässige Art dieses Pistolenduelles üblichen Distanz von fünfunddreissig Schritte gewählt.
Die Fixirung der Entfernung bleibt dem aufzustellenden gegenseitigen Vertrage überlassen.
Art. 2. — In dieser, die beiden Endpunkte verbindenden Linie werden die Barrièren gezogen, deren Abstand voneinander nur zehn Schritte beträgt; es kann aber auch nach Uebereinkommen unter dieses Mass geschritten werden.
Bei der gesetzmässigen Duellart sind die Barrièren fünfzehn bis zwanzig Schritte voneinander entfernt, so dass die beiden Gegner von ihrem Standpunkte zehn Schritte Raum zum Vorrücken haben.
Art. 3. — Die Verwendung eigener Pistolen erscheint ausgeschlossen.
Art. 4. — Ist das Commando für die Eröffnung des Kampfes erfolgt, so können die beiden Gegner, wie bei dem gesetzmässigen Duelle mit Vorrücken, in gerader Linie vorgehen, können nach Gutdünken stehen bleiben und schiessen, oder aber vom Standplatze aus ihren Schuss abgeben.
Die Barrièren dürfen nicht überschritten werden.
Art. 5. — Wer geschossen hat, muss in vollkommener Ruhe den Schuss des Gegners abwarten, auch wenn dieser bis zur Barrière vordringen würde.
Art. 6. — Die zur Abgabe des Gegenschusses und zum Vorrücken erforderliche Zeit ist dem gegenseitigen Uebereinkommen überlassen und muss im Vertrage genau festgestellt sein.
Mit einer Barrière.
Nachdem einzig und allein der Vertrag die Entfernung der Barrièren zu bestimmen hat, so kann auch nur eine einzige Barrière in der Mitte der Entfernung der beiden Standplätze gezogen werden.
Es ist einleuchtend, dass, falls einer der beiden Gegner bis zur Barrière vorgedrungen und seinen Schuss abgegeben hat, dem anderen Gegner das Recht zusteht, in der im Vertrage festgestellten Zeit gleichfalls bis zur Barrière vorzutreten, um von dieser aus den Gegenschuss abzugeben, so dass er in diesem Falle die Mündung seiner Pistole dem Gegner an die Brust setzen kann!
III. Duell mit einer geladenen Pistole.
Ohne Widerspruch ist dieses Duell, das auch den Namen „übers Sacktuch schiessen” führt, eines der grausamsten und gefährlichsten der Ausnahmsduelle; es ist am allerwenigsten annehmbar, so dass es nur in ganz aussergewöhnlichen Fällen in Vorschlag gebracht werden sollte.
Ist schon bei jeder Art der Ausnahmsduelle die Verantwortlichkeit, welche die Secundanten auf sich nehmen, eine überaus grosse, so belastet diese Art des Duelles die Verantwortlichkeit in einer solchen Weise, dass sich beinahe niemand findet, der als Secundant die Einwilligung zu demselben geben mag.
Graf Chatauvillard schreibt in seinem Werke:
„Wir geben Erläuterungen über dieses Duell nur, weil man traurige, bedauerungswürdige Beispiele davon gesehen hat, aber wir erklären gleichzeitig, dass keiner von uns dasselbe annehmen oder als Zeuge hierbei fungiren würde.”
Von denselben Intentionen geleitet, wollen wir in nachstehenden Artikeln die besonderen Dispositionen zum Ausdruck bringen.
Die allgemeinen Vorschriften der gesetzmässigen Pistolenduelle finden auch bei diesem Ausnahmsduell ihre volle Anwendbarkeit.
Art. 1. — Es dürfen Pistolen nur mit glatten Läufen in Verwendung kommen.
Art. 2. — Das Laden der Pistole besorgen zwei Secundanten, je einer eines jeden Gegners.
Damit der Vorgang des Ladens von Seite der übrigen Betheiligten nicht beobachtet werden kann, entfernen sich diese beiden Secundanten auf wenigstens vierzig bis fünfzig Schritte vom Kampfplatze, falls sie nicht näher ein Gegenstand vor den Blicken der Kämpfenden und der zurückgebliebenen Secundanten decken könnte.
Art. 3. — Die Secundanten laden mit aller Vorsicht bloss eine der beiden Pistolen, während auf die andere Pistole nur das Zündhütchen aufgesetzt wird, so dass beide Pistolen dem äusseren Anscheine nach geladen sind.
Art. 4. — Einer der beiden zurückgebliebenen Secundanten hat die Verpflichtung, auf ein vorher besprochenes Zeichen die beiden Pistolen zu holen, während der andere diese den beiden Gegnern zu überreichen hat.
Das Los hat hierüber zu entscheiden.
Art. 5. — Sind die beiden Pistolen in der oben geschilderten Weise adjustirt, so wird das Zeichen zum Abholen gegeben.
Der hiefür bestimmte Secundant holt die Waffen ab und überbringt diese, ohne Kenntnis zu haben, welche der beiden Pistolen geladen ist, dem zweiten Secundanten, der weiters berufen ist, den Kampf zu leiten.
Alles dies geschieht stillschweigend.
Art. 6. — Das Los hat zu entscheiden, welchem der beiden Gegner das Recht zusteht, unter den zwei Pistolen wählen zu dürfen.
Art. 7. — Der die Waffen überreichende Secundant hält diese hinter seinen Rücken und nähert sich jenem Gegner, dem durch das Los das Recht der Wahl zugefallen ist, mit den Worten:
„Rechte oder linke Hand,” worauf er diesem die in der gewählten Hand befindliche Pistole übergiebt.
Art. 8. — Vor Uebergabe der Waffen hat der das Duell leitende Secundant die Verpflichtung, die Gegner zu untersuchen, ob nicht ein fester Gegenstand die Brust derselben deckt.
Nach Vornahme dieser unter allen Umständen dringend gebotenen Untersuchung, liest der Leiter des Duelles den auf den Kampf Bezug habenden Vertrag vor.
Art. 9. — Die beiden Secundanten, denen die Waffen übergeben wurden, haben den weiteren Verlauf des Duelles allein zu leiten.
Sie sind gleichfalls bewaffnet und halten sich nur drei Schritte von den Kämpfenden entfernt.
Jene beiden Secundanten, welche das Laden der Waffen besorgt haben, stehen mindestens zwanzig Schritte abseits von den Gegnern, doch haben sie ihre Plätze derart einzunehmen, dass sie im Stande sind, den Vorgang genau zu beobachten, um nöthigenfalls schnell einschreiten zu können.
Art. 10. — Sind die Waffen übergeben, so reicht man den Gegnern ein Sacktuch, welches diese an zwei diagonal gegenüberliegenden Enden zu erfassen haben.
Art. 11. — Hierauf fordert der leitende Secundant die Gegner auf, genau auf das Signal zu achten, und bemerkt, dass die Gegner mit ihrer Ehre verpflichtet sind, auf das Signal augenblicklich und gleichzeitig Feuer zu geben.
Art. 12. — Das Signal wird durch einen kräftigen Schlag in die Hand gegeben, welches auf das vorbereitende Aviso: „Achtung, meine Herren!” nach einem kurzen Intervall erfolgt.
Art. 13. — Hat einer der beiden Kämpfenden vor dem gegebenen Signal den Schuss abgegeben, so darf sein Gegner, falls er im Besitze der „geladenen” Pistole ist, mit gutem Gewissen jenem die Pistole an die Stirne setzen und abdrücken.
Art. 14. — Ist jedoch durch den vorzeitig abgegebenen Schuss der Gegner getödtet worden, so haben die Secundanten des Getödteten die Verpflichtung, den Schuldtragenden mit allen gebotenen Rechtsmitteln vor dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.
Die in den vorstehenden [Artikeln 2] bis [5] — betreffend das Laden der Pistole — sowie des [Artikels 7] — betreffend der Uebergabe der Waffen — gegebenen, genau detaillirten und streng einzuhaltenden Vorsichtsmassregeln sind zu dem Zwecke aufgestellt, um jedem Verrathe möglichst vorzubeugen und gleichzeitig die positive Gewissheit zu erlangen, dass kein einziges Zeichen den Kämpfenden andeuten könnte, welches die geladene Waffe sei.
Die in dem [Artikel 11] gegebene Vorschrift der gleichzeitigen Abgabe des beiderseitigen Schusses ist überaus wichtig, und bei Nichteinhaltung derselben die Strenge des [Artikels 13] vollkommen zu billigen.
Trotzdem hatte man die Wichtigkeit, die dem Momente der gleichzeitigen Abgabe des Schusses beigelegt wird, vielfach mit der Motivirung bestritten, dass es völlig gleichgiltig erscheint, welcher der beiden Gegner zuerst schiesst, da ja ohnehin nur eine Pistole geladen ist.
Wir glauben der Ansicht beipflichten zu müssen, dass die Wichtigkeit der gleichmässigen Abgabe des beiderseitigen Schusses nicht genug hervorgehoben werden kann, da die vorzeitige Abgabe des Schusses auf Berechnung beruhen und derselben ein unlauteres Motiv zu Grunde liegen könnte.
Zur Bekräftigung dieser Behauptung sagt Graf Chatauvillard in seinem Werke hierüber Folgendes:
„Mancher ehrlose Mensch, der sich mit einer geladenen Pistole schlägt, kann folgendermassen denken:
Ich werde trachten den Schuss zuerst abzugeben. Bin ich im Besitze der geladenen Pistole, so bin ich desto sicherer meines Gegners los und brauche mir darüber keine Gewissensbisse zu machen, denn ich hätte meinen Gegner doch im nächsten Momente erschossen.
Wenn jedoch die falsche Wahl auf meiner Seite wäre, und ich die ungeladene Waffe in der Hand habe, so wird mein Leben allerdings in der Macht des Gegners liegen; ist dieser jedoch muthig und gleichzeitig grossmüthig, was ich voraussetze, so habe ich die grosse Aussicht, dass er aus Edelmuth mein Leben schonen dürfte.”
In der That wird sich der Feige hierin nicht irren!
Sein Gegner, der die Gewissheit erlangt hat, dass sein Leben ausser Gefahr ist, empfindet wahrscheinlich ohne es zu wollen in diesem Momente jenen Grad von Grossmuth, der ihn davon abhalten dürfte, einen Menschen, der jetzt ohne Vertheidigung dasteht, einen Menschen, der ihm nicht mehr Schaden zufügen kann und dessen Leben in seiner Hand ist, erbarmungslos niederzuschiessen; das Alles ist hinreichend genug, er schiesst in die Luft und übergiebt die Waffe den Secundanten mit dem Bewusstsein, eine gute Handlung gethan zu haben; er entfernt sich leichten Herzens.
Seine Beleidigung ist getilgt, wenn er eine Beleidigung erhalten hat; getilgt desgleichen, wenn er sie selbst gethan hat, denn er hat Rechenschaft gegeben und der Gegner schuldet ihm überdies noch Erkenntlichkeit.
In der That hat aber dieser Gegner nichts Anderes gethan, als einem erbärmlichen Schurken, der alle Chancen des Kampfes für sich hatte, und der für seine erbärmliche feige That gezüchtigt werden sollte, das Leben geschenkt.
Ein solcher Mensch hätte durch die vorzeitige Abgabe des Schusses gewissenlos einen Meuchelmord begangen; dieses rechtfertigt die Worte vollständig: „darf ihm mit gutem Gewissen das Hirn zerschmettern”, um einem weiteren Verrathe einen Damm zu setzen.
Die Secundanten werden wohl nicht zögern, jenen Duellanten, der nur durch Zufall die geladene Pistole in die Hand bekommen, und seinen Gegner durch ein derartig schmachvolles Benehmen getödtet hat, vor dem Gerichte als Meuchelmörder zu belangen.
IV. Pistolenduell auf parallelen Linien mit ununterbrochenem Vorrücken.
Der ersten Beurtheilung nach erscheint diese Duellart unter den Pistolenduellen die am wenigsten gefährliche zu sein, und kann sogar das Befremden hervorrufen, dass dasselbe nicht unter die Classe der legalen oder gesetzmässigen Duellarten aufgenommen erscheint.
Prüft man dasselbe aber genauer, so dürfte man sich bald die Ueberzeugung verschaffen, dass unter den gegebenen Umständen diese Duellart für einen der beiden Combattanten so ungünstig werden kann, dass das Einverständnis sämmtlicher Zeugen nothwendig erscheint, um dasselbe stattfinden zu lassen.
Aus diesem Grunde ist die vorstehende Duellart, als ausser dem Gesetze stehend, unter die Ausnahmsduelle eingereiht worden; sie erfordert alle Förmlichkeiten eines solchen, und kann auch deshalb von den Betheiligten verweigert werden.
Im Allgemeinen sind diesem Ausnahmsduelle die [Vorschriften] des gesetzmässigen Pistolenduelles auf „parallelen Linien” zu Grunde gelegt.
Art. 1. — Nachdem die Secundanten alle Vorbereitungen für den bevorstehenden Kampf getroffen und das hiefür geeigneteste Terrain ermittelt haben, werden die Standplätze der beiden Gegner bezeichnet.
Art. 2. — Auf dem Kampfplatze werden zwei parallele Linien gezogen, die von einander fünfundzwanzig Schritte entfernt sind. Die Länge der Linien beträgt fünfunddreissig Schritte.
Art. 3. — Die Standplätze der beiden Gegner werden durch das Los bestimmt.
Art. 4. — Die Waffen dürfen den Gegnern nicht bekannt sein; der Gebrauch von eigenen Pistolen ist bei jeder Art von Beleidigung ausgeschlossen.
Das Los entscheidet, welchem der beiden Gegner unter dem für den Kampf bestimmten Pistolenpaare das Recht der Wahl zusteht.
Art. 5. — Die Pistolen werden vor allen Secundanten nach den, bei den gesetzmässigen Pistolenduellen gegebenen Grundsätzen und Vorschriften geladen.
Art. 6. — Sind alle Vorbereitungen getroffen, so werden die beiden Gegner von den Secundanten an ihre durch das Los bestimmten Plätze geführt.
Die Plätze sind am Ende jeder Parallellinie, so dass sich die beiden Kämpfenden schräg gegenüber stehen.
Jeder derselben hat die Linie seines Gegners zur rechten Seite.
Art. 7. — Die Secundanten müssen sich nach den gegebenen Vorschriften versichern, ob die Gegner keinen schützenden Gegenstand an der Brust tragen.
Die Verweigerung der Untersuchung käme einer Duellverweigerung gleich.
Art. 8. — Der durch das Los zur Leitung des Duelles bestimmte Secundant liest den Duellvertrag nochmals vor und fordert die Gegner auf, denselben auf das Gewissenhafteste einzuhalten.
Art. 9. — Hierauf werden die Pistolen jenem Gegner zur freien Wahl überreicht, der durch das Los hierzu berechtigt erscheint.
Art. 10. — Nachdem alle Vorbereitungen getroffen wurden, nehmen die Secundanten paarweise hinter dem Gegner ihres Clienten, demzufolge in verkehrter Ordnung, ihre Plätze ein.
Um gegen das Feuer ihres Clienten geschützt zu sein, stehen die Secundanten etwas rechts abseits, aber immer derart, dass sie den Kampf in allen seinen Phasen auf das Genaueste überwachen und gegebenenfalls rasch einschreiten können.
Art. 11. — Die beiden Gegner halten nach Ueberreichung der Waffen diese mit zu Boden gesenkter Mündung.
Art. 12. — Der das Duell leitende Secundant fordert die Gegner auf, sich vor dem Commando jeder Action mit der Waffe zu enthalten.
Das Commando lautet „Vorwärts!”
Art. 13. — Ist nach dem Aviso: „Meine Herren, Achtung auf das Commando!” dieses erfolgt, so spannen die beiden Gegner ihre Waffen und beginnen sofort auf ihren Linien vorzurücken.
Gegeneinander in gerader Linie vorzugehen, ist nicht gestattet.
Die kürzeste Distanz, in der sich die Gegner nähern können, wird fünfundzwanzig Schritte betragen.
Die beiden Gegner dürfen den Marsch nie unterbrechen, sie müssen gehend zielen und schiessen und nach Abgabe des Schusses in gleichem Schritte gegen das Ende ihrer Linie den Marsch fortsetzen, demnach auch gehend den Gegenschuss aushalten.
Art. 14. — Hat der erste Schuss nicht getroffen, so darf jener Gegner, auf den geschossen wurde, den Marsch nicht unterbrechen, da die Antwort gleichfalls gehend zu erfolgen hat.
Art. 15. — Für die Antwort ist so lange Zeit gegeben, bis jener Gegner, der sein Feuer abgegeben, den Endpunkt seiner Linie erreicht hat.
Ist dieser erreicht, so verliert man das Recht der Abgabe der Antwort.
Desgleichen ist das Recht „der Antwort” verwirkt, wenn vor Abgabe des Gegenschusses das Ende der Linie erreicht wird, da es sich trotz des zu regulirenden Schrittes leicht ereignet, dass man, wenn auch nur einen Moment, vor seinem Gegner am Endpunkte anlangen kann.
Stehend von diesem Punkte aus, darf nicht geschossen werden.
Art. 16. — Der Kampf ist demnach als beendet anzusehen, wenn einer der beiden Gegner den Endpunkt der Linie erreicht hat.
Art. 17. — Hat durch den ersten Schuss eine Verwundung stattgefunden, so ist dem Verwundeten die gleiche Zeit wie oben angeführt zur Antwort gegeben.
Art. 18. — Der Marsch hat in jedem Falle ohne jede Hast, auch nach Abgabe des Schusses, in regelmässigem, gleichem Tempo zu erfolgen.
Die Vorschrift betreffs der Schnelligkeit des Marsches ist nicht so leicht in Ausführung zu bringen, denn es kann eine verschiedenartige Auffassung sowohl der Schrittlänge als auch der Schnelligkeit platzgreifen.
Hat man bei Berechnung der Distanz das militärische Mass des Schrittes mit fünfundsiebenzig Centimeter im Auge behalten, so sollen sich die Zeugen betreffs der Schnelligkeit der Schritte gleichfalls an die diesbezügliche Militärvorschrift halten, welcher Vorschlag auch in dem französischen Duellcodex empfohlen wird.
Zur Regulirung des Schrittes wird es zweckmässig erscheinen, sich einer Secundenuhr zu bedienen.
Art. 19. — Wenn nach einem resultatlos gebliebenen Gange auch bei dieser Duellart eine Fortsetzung des Kampfes zulässig erscheint, so findet gewöhnlich nur ein einziger Kugelwechsel statt.
Jedenfalls entscheiden hierüber die getroffenen Vereinbarungen.
Art. 20. — Bei einer Fortsetzung des Duelles wird der oben geschilderte Vorgang genau eingehalten.
Art. 21. — Bei jeder Uebertretung des Vertrages oder bei einer entgegen des Duellvertrages vorkommenden Verwundung oder Tödtung des Gegners haben die Secundanten die Verpflichtung, sich nach den bei den gesetzmässigen Duellen gegebenen Weisungen zu verhalten.