Muster für die Abfassung von Protokollen.

I.
Schriftliche Vereinbarung der Secundanten.

(Ort) . . . . am . . . . . . .

In Folge entstandener Differenzen zwischen den Herren:

1. . . . . . .
und
2. . . . . . .

} Vor- und Zuname, sowie Charakter

treten die Unterzeichneten als deren Secundanten und Bevollmächtigten, und zwar

für Herrn . . . . . . . . . . . .

1. . . . . . .
2. . . . . . .

} Vor- und Zuname, sowie Charakter

sowie für Herrn . . . . . . . . .

1. . . . . . .
2. . . . . . .

} Vor- und Zuname, sowie Charakter

zur gemeinsamen Feststellung und Klärung der Angelegenheit am heutigen Tage um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags zusammen, und bringen folgende auf die schwebende Ehrensache bezüglichen Daten, sowie die darüber gefassten Beschlüsse und Vereinbarungen zu Protokoll.

1. Die Feststellung des Thatbestandes und der hierdurch erfolgten Beleidigung. (So genau als möglich anzuführen.)

2. Feststellung, wer als Beleidigter anzusehen, oder wem die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden.

a) Nach sorgfältiger Prüfung des ad 1 geschilderten Thatbestandes erscheint zweifellos Herr . . . . . . . . . als der Beleidigte;

oder:

b) Da nach dem vorliegenden Sachverhalte beide Herren sich für beleidigt erklären und thatsächlich von den Gefertigten keinem der beiden Gegner die Rechte des Beleidigten zugesprochen werden können, so wird die Entscheidung dem Lose anheimgestellt. (Siehe: [Rechte des Beleidigten und deren Zuerkennung], [Art. 6].)

Durch das Los fiel dem Herrn . . . . . . . . . . . die Stellung des Beleidigten zu;

oder:

c) Da nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit, sowie der abgegebenen Erklärungen seitens der Secundanten jenes Herrn, von dem Genugthuung verlangt wird, in den gefallenen Aeusserungen oder Benehmen etc. kein wie immer gearteter beleidigender Sinn gefunden werden kann, demnach keine Beleidigung vorliegt, so entfällt auch jede Veranlassung zur weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit. Dieselbe ist hiermit beigelegt;

oder:

d) Nach sorgfältiger Prüfung der persönlichen Verhältnisse erscheint die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . . . . zweifelhaft und wird die Angelegenheit einem Ehrenrathe vorgelegt;

oder:

e) Da die Satisfactionsfähigkeit des Herrn . . . . . durch folgende Thatsachen . . . . . . . . . . . . . . abgesprochen wird, so entfällt für den Gegner Herrn . . . . . . . . . die Nothwendigkeit, diese Angelegenheit in ritterlicher Art und Weise auszutragen;

eventuell:

f) Nachdem die Secundanten über . . . . . . . . . . . . eine Einigung nicht erzielen konnten, so unterwerfen sie sich einem Schiedsgericht.

Als Schiedsrichter wurde Herr . . . . . gewählt.

3. Feststellung der Art und des (ersten, zweiten oder dritten) Grades der Beleidigung.

4. Eventuelle Beilegung des Duelles.

A. Bei Beleidigung ersten Grades (einfache Beleidigung).

I. Wenn die Initiative hierzu von Seite des Beleidigten erfolgt:

a) Nachdem die Secundanten des Beleidigten die Erklärung abgegeben haben, dass ihr Client bereit ist, die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, wenn der Beleidiger seine beleidigenden Aeusserungen etc. . . zurückzieht und diese Entschuldigung in nachstehender Form (siehe: [Beilegung des Duelles]) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erfolgt, nachdem endlich die Zeugen des Beleidigers sich mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden erklären, so erscheint die Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft beigelegt;

oder:

b) die Secundanten des Beleidigers erklären sich mit dieser Form der abzugebenden Entschuldigung nicht einverstanden;

oder:

c) nachdem die Secundanten des Beleidigers erklärt haben, bezüglich der zu erfolgenden Entschuldigung sich bei ihren Clienten Instructionen einholen zu müssen, so wird die Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags unterbrochen.

Wiedereröffnung der Sitzung um . . . . . .

(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);

oder:

d) die Secundanten des Beleidigers geben die Erklärung ab, dass sie sich auf eine Entschuldigung oder Zurücknahme der Beleidigung nicht einlassen können.

II. Wenn die Initiative der Beilegung des Duelles von Seite des Beleidigers ausgeht:

a) Nachdem die Secundanten des Beleidigers die Erklärung abgegeben haben, dass ihr Client bereit sei, durch Zurücknahme der erfolgten beleidigenden Aeusserungen etc. die Angelegenheit auf friedlichem Wege beizulegen, und diese Entschuldigung in nachstehender Form . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zum Ausdruck bringen, nachdem sich weiters die Secundanten des Beleidigten mit dieser Form der Entschuldigung einverstanden erklären, so erscheint diese Angelegenheit als für beide Theile ehrenhaft beigelegt;

oder:

b) die Secundanten des Beleidigten erklären sich mit dieser Form der Entschuldigung nicht einverstanden;

oder:

c) die Secundanten des Beleidigten erklären, diesbezüglich neue Instructionen einholen zu müssen.

Unterbrechung der Sitzung um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags.

Wiederaufnahme der Sitzung um . . . . . .

(Erfolgt die Erklärung der Secundanten);

oder:

d) nachdem von Seite des Beleidigten die Entschuldigung des Beleidigers nicht angenommen wurde und derselbe auf Austragung des Duelles beharrt, so verliert er die ihm zugesprochenen Rechte des Beleidigten, um die nunmehr gelost wird. (Siehe: [Beilegung des Duelles].) Diese Rechte fielen durch das Los dem Herrn . . . . . . zu.

B. Beilegung des Duelles nach einer Beschimpfung.

Nachdem durch die erfolgte Entschuldigung die Beleidigung für vollkommen gesühnt erachtet wird, und die Secundanten des Beleidigten erklären, dass sie in einem ähnlichen Falle die abgegebene Erklärung als Genugthuung angenommen hätten, so entfällt jede weitere Intervention in dieser Angelegenheit und erscheint dieselbe als für beide Theile ehrenhaft beigelegt. (Siehe: [Beilegung des Duelles].)

Wenn das Duell nicht beigelegt wird, dann hat [Punkt 4] zu lauten:

Nachdem die Bemühungen der Secundanten, die Angelegenheit auf friedlichem Wege zu applaniren, erfolglos geblieben sind,

oder:

Da bei der Art der Beleidigung eine Beilegung der Angelegenheit auf friedlichem Wege ausgeschlossen erscheint, so werden für den bevorstehenden Kampf folgende Bedingungen gemeinsam festgestellt.

5. Die vereinbarten Bedingungen:

a) Der Zweikampf findet morgen um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags statt. (Siehe: [Kampf].)

b) Die Parteien treffen sich (genaue Angabe des Platze oder Ortes).

c) Als Leiter des Duelles wird der Secundant Herr . . . . . .

oder:

wurde durch das Los bestimmt.

d) Aerzte werden beigestellt durch . . . . . . . . . . . . .

oder:

es verpflichten sich beide Parteien, einen Arzt mitzubringen.

e) Als Waffen für den bevorstehenden Zweikampf wurden gewählt (Säbel, Degen, Pistolen).

f) Die näheren Bestimmungen (so genau als möglich anzuführen).

Bei Säbel:

mit oder ohne Stoss,

bei Pistolen:

welche Art des Pistolenduelles,

die Distanz,

wie oftmaliger Kugelwechsel etc.

Für Herbeischaffung der Waffen sorgen die Secundanten Herren . . . . . . .

oder:

es verpflichten sich beide Theile, geeignete Waffen herbeizuschaffen.

Bei allen Duellarten ist festzustellen, ob das Duell bei der ersten Verwundung als beendet anzusehen ist, oder bis zur Kampfesunfähigkeit eines der beiden Gegner fortgesetzt wird.

Die Wahl der Waffen, sowie die näheren Bestimmungen erfolgen mit Wahrung der Rechte des Beleidigten.

6. Wurde die Annahme des Duelles aus einem oder dem anderen Grunde verweigert oder muss durch das Verhalten des Geforderten die Ablehnung des Duelles angenommen werden, oder treten sonst andere Ursachen ein, durch die das Duell nicht stattfinden kann, so ist dies möglichst genau im Protokolle anzuführen.

Die im vorstehenden Protokolle angeführten Punkte werden nochmals vorgelesen und allseitig genehmigt.

(Folgen die Unterschriften.)

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigten.

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigers.

II.
Protokoll über den stattgefundenen Zweikampf.

(Ort) . . . . am . . . . . . .

In Gegenwart der unterzeichneten Secundanten fand heute um . . . Uhr . . . Minuten . . . mittags in . . . . . . . (Ortsangabe) zwischen den Herren

1. . . . . . . . . .
und
2. . . . . . . . . .

} Vor- und Zuname, Charakter

ein Zweikampf mit . . . . . (Waffenart) nach den vorher vereinbarten und von beiden Parteien genehmigten Bedingungen statt, nachdem auch die am Kampfplatze erfolgten Versöhnungsversuche resultatlos geblieben sind.

Die Leitung des Duelles übernahm nach der getroffenen Vereinbarung Herr . . . . . . .

Der Verlauf des Duelles war wie folgt: . . . . . . . . . . . . . (Der Verlauf ist, wenn keine besonderen Vorfallenheiten zu berichten, ganz kurz anzuführen. Letztere jedoch möglichst genau, besonders wenn Unregelmässigkeiten, Uebergriffe oder Verletzungen der Duellgesetze stattgefunden haben, wodurch entweder der Verlust der Satisfactionsfähigkeit eines der beiden Gegner verbunden ist, oder die Gerichte in Anspruch genommen werden sollten etc.)

War der Verlauf nach den Duellgesetzen ein normaler, dann hat der Schluss zu lauten:

Hiermit erscheint die Ehrensache der beiden oben bezeichneten Herren in ritterlicher oder officiersmässiger Weise ausgetragen.

Vorstehendes Protokoll wurde nochmals vorgelesen und allseitig genehmigt.

(Folgen die Unterschriften.)

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigten.

1. . . . . . . .
2. . . . . . . .

} als Secundanten des Beleidigers.