Säbelduell.
Beschaffenheit der Waffen.
Die Säbel müssen in Form und Länge der Klinge, deren Härte, Länge des Schliffes, ferner in Form des Korbes, Schwere und der Schwerpunktslage einander vollkommen gleich sein.
Die Klingen müssen an der wahren und der Rückenschneide gleichmässig geschliffen sein, und dürfen keine Scharten aufweisen. Die Klingen werden an der wahren Schneide bis zur Hälfte, an dem Rücken bloss die Feder geschärft.
Der Schliff der Klingen soll ein Kantenschliff sein, d. h. sie sollen konisch geschliffen werden; es ist strenge darauf zu achten, dass die Klingen nicht messerartig geschärft erscheinen.
Die Spitzen der Klingen sind abgerundet; bei Annahme des Stosses müssen diese gleichmässig zugespitzt sein.
Es ist wohl selbstverständlich, dass die Klingen von jedem Rostflecke befreit und sorgfältig gereinigt werden müssen; überdies empfiehlt es sich, die Klingen kurz vor dem Gebrauche zu desinficiren.
Zum sicheren Halten des Säbels, zur Vermeidung eines leichteren Entgleitens der Waffe oder einer vollständigen Desarmirung, kann nach getroffener Vereinbarung der Secundanten für den Zeigefinger eine Schlinge zwischen dem Gefässe und dem Griffe geduldet werden; doch dürfte manchem Fechter diese Vorsichtsmassregel mehr hinderlich, als nützlich sein.
Sehr oft wird die Frage aufgeworfen, ob die Duellwaffen „leicht” oder „schwer” sein sollen.
Gebietet uns der Ernst der Situation, jede Waffe, die mehr einem Spielzeuge ähnelt, auszuschliessen, so wollen wir dem entgegengesetzt betreffs der Breite, Stärke und Länge der Klinge, sowie der Beschaffenheit des Gefässes und des Griffes, beziehungsweise vom Totalgewichte der Waffe und der Gewichtsvertheilung, sowie der Schwerpunktslage so viel bemerken, dass für die Hiebwaffe unbedingt der Grundsatz gelten müsse: „dass nicht die Waffe den Mann, sondern der Mann die Waffe regiere”.
Was das Gewichtsverhältnis der Klinge zum Korbe betrifft, so wollen wir betreffs der Schwerpunktslage bloss bemerken, dass mit Rücksicht auf die Widerstandsfähigkeit der Parade das Maximum für die Entfernung des Schwerpunktes vom Griffe nicht über die Mitte des Defensivtheiles der Klinge — der Stärke — hinausgehen soll.
Bei einer richtig construirten Hiebwaffe soll der Schwerpunkt bei einer 84 Centimeter langen Klinge 7 bis 10 Centimeter vom Griffe an, in die Stärke der Klinge fallen.
Bekleidung.
Art. 1. — Die Oberkleider werden abgelegt; der Oberkörper ist bloss mit einem Leinwandhemde bedeckt, dessen Brusttheil jedoch gestärkt sein kann.
Ein Wollhemd oder ein Tricot unter dem Hemde anzuhaben, ist nicht gestattet.
Das Hemd kann bei den Hüften leicht bauschig heraufgezogen sein, damit die freie Bewegung des Armes nicht gehindert erscheint.
Die Beinkleider, die durch einen Leibriemen befestigt werden, müssen bequem sein und dürfen nicht geniren; der untere Theil kann, um durch denselben nicht behindert zu sein, aufgestülpt werden.
Es empfiehlt sich, leichte Stiefel mit breiten Absätzen zu nehmen; Schuhe anzulegen, ist gestattet.
Tafel I.
Um in einem geschlossenen Raume ein Ausgleiten hintanzuhalten, ist es zweckmässig, die Sohlen mit Colophonium einzureiben.
Art. 2. — Kurzsichtigen ist es selbstverständlich erlaubt, ein Augenglas zu gebrauchen. Brillen eignen sich durch ihren festen Halt bedeutend besser als ein Zwicker. Sogenannte Jagdbrillen mit grossen Gläsern sind in diesem Falle vorzuziehen.
Die Secundanten können von dem Gebrauche der Brille der Gegenpartei Erwähnung thun, die nie dagegen Einsprache erheben kann.
Art. 3. — Den Gegnern ist gestattet, sich zum Schutze der Pulsadern das Handgelenk mit einem seidenen Tuche zu verbinden, doch ist strengstens darauf zu sehen, dass die Enden des Tuches nicht flattern, damit hierdurch die Aufmerksamkeit des Gegners nicht abgelenkt wird.
Art. 4. — Desgleichen kann zum Schutze der Pulsadern des Halses ein Seidentuch in Verwendung kommen.
Officiere dürfen die Dienstcravatte anbehalten.
Art. 5. — Die Benützung eines gewöhnlichen, nicht gefütterten Promenadehandschuhes, am zweckmässigsten eines Militärdiensthandschuhes, ist nicht nur gestattet, sondern dringend geboten, da hierdurch einerseits der Säbel sicherer und fester gehalten werden kann, andererseits ein Aufreiben der Hand, wodurch leicht eine unliebsame Unterbrechung und Verschiebung des Duelles stattfinden könnte, hintangehalten wird.
Glacéhandschuhe sind wegen der allzu grossen Glätte nicht empfehlenswerth. Es erscheint überhaupt die Vorsicht geboten, um ein sicheres Halten des Säbels zu ermöglichen, sowie einem Entgleiten desselben vorzubeugen, die innere Fläche des Handschuhes mit Colophonium einzureiben.
Art. 6. — Fechthandschuhe, Kappen, sowie weitere Bandagen mit Ausnahme der oben angeführten Hals- und Handbinden sind ausgeschlossen.
Gegen die Verwendung dieser Schutzmittel sind dieselben Gründe massgebend, welche gegen die Ausnahme bestimmter Körperhiebe sprechen. (Siehe: [Der Kampf].)
Ueber die Bekleidung bei einem Degen- oder Pistolenduelle ist bei diesen Duellarten die Rede.