Verletzung der Duellgesetze.
Es ist bereits bei Besprechung der [Pflichten der Secundanten] darauf hingewiesen worden, dass der das Duell leitende Secundant sofort und mit aller Energie die Einstellung des Kampfes zu veranlassen hat, sobald er beobachtet, dass einer der Gegner die vereinbarten Bedingungen nicht einhält, oder gegen die bestehenden Duellgesetze verstösst, oder sonst irgend eine Unregelmässigkeit begeht.
Die Verletzung der festgestellten Bedingungen oder der gesetzmässigen Duellregeln begründet die provisorische Unterbrechung, wenn nicht die definitive Einstellung des Duelles und selbst die gerichtliche Verfolgung.
Diese Massregel richtet sich nach der Art der Unregelmässigkeit oder des Verstosses, hervorgerufen durch Unachtsamkeit, oder aber durch eine nicht misszuverstehende Absicht, und der eventuell hierbei vorkommenden Verwundung des Gegners.
Würde eine Unregelmässigkeit begangen werden durch:
- 1. Eröffnen des Kampfes, ohne das Signal hiefür abzuwarten;
- 2. Fassen des Gegners mit der linken Hand;
- 3. nicht sofortige Einstellung des Kampfes nach einem Haltruf;
- 4. Pariren mit der linken Hand;
- 5. Fortsetzung des Kampfes, ohne das Commando hierzu abzuwarten;
- 6. uncorrectes Benehmen während des Kampfes, hervorgerufen durch ungestümes Anlaufen oder Anrennen des Gegners, stetes Zurückweichen, Schreien oder Haltruf u. s. w. —
so steht dem leitenden Secundanten das Recht zu, den Kampf sofort zu unterbrechen, sowie den Schuldtragenden, vorausgesetzt, dass durch diese Handlungsweise der Gegner nicht verletzt wurde, durch einen energischen Verweis zu rügen mit der Androhung, im Wiederholungsfalle den Kampf gänzlich einzustellen.
Die Androhung wird zur That, sobald sich die beanständeten Unzukömmlichkeiten wiederholen sollten.
Die sofortige definitive Einstellung des Kampfes wird veranlasst, sobald durch eine Unregelmässigkeit oder Verstoss gegen die Duellregeln eine Verwundung herbeigeführt oder augenscheinlich beabsichtigt wurde.
Gegen einen entwaffneten Gegner oder jenen, der gestürzt ist, desgleichen gegen einen bereits verwundeten Gegner weiter offensiv vorgehen, die Waffe oder die Hand des Gegners fassen und auf denselben eindringen, nach erfolgtem Haltruf sich auf den Gegner stürzen, eine nachträgliche Constatirung, dass ein fester Gegenstand die Brust des einen Gegners deckt etc., sind schwerwiegende Unregelmässigkeiten, die das definitive Einstellen des Kampfes zur Folge haben.
Wurde hierbei eine Verletzung des Gegners herbeigeführt, so haben die Secundanten überdies die Verpflichtung, ungesäumt die gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Die Ehre verpflichtet die Secundanten jener Partei, gegen welche die Klage wegen Bruches der Duellgesetze anhängig gemacht wurde, der Wahrheit gemäss auszusagen und durchaus keinen Versuch zu machen, die Schuld ihres Clienten zu mildern, um nicht als Mitschuldige desselben betrachtet zu werden.
Die Consequenzen dieser Situation hätten sich die Secundanten, in die sie durch ihr eigenes Verschulden gerathen, selbst zuzuschreiben.
Die Secundanten haben die Verpflichtung, über derartige Vorfälle detaillirte Protokolle zu verfassen.