III

Das Buch, das ich erworben habe, ist mein Eigentum. Derjenige Teil meiner Arbeit, der den Kaufpreis repräsentiert, ist die Leistung.

Somit wäre der Prozeß ein- für allemal erledigt: ich kaufe ein Buch, stelle es ins Regal und bin Besitzer. Ob ich es gelesen oder nicht gelesen, benützt oder nicht benützt, verwertet oder nicht verwertet habe, das ändert an meinem Besitzrecht nichts.

In der Tat ist dies der Vorgang bei allem bürgerlichen Besitz: die Leistung ist erledigt und bewiesen durch den Kauf, wobei ich nach dem bisher Gesagten unerörtert lassen kann, ob sie legitim oder illegitim ist. Es kommt das weiter nicht in Betracht.

Nun leuchtet es ein, daß es keineswegs dasselbe ist, ob ich einen Sack Mehl kaufe, um ihn zum Kochen und Backen zu verwenden, oder ob ich Bücher kaufe, um sie ins Regal zu stellen. In dem einen Fall ist meine Leistung zweckhaft, im andern anscheinend zwecklos.

Man nehme jedoch an, ich sei Sammler von Büchern, es sei meine Passion und mein Entzücken, seltene Ausgaben, kostbare Exemplare oder eine möglichst vollständige Reihe der über eine Wissenschaft erschienenen Werke zu besitzen, so tritt bereits eine Zweckhaftigkeit hervor, auch dann, wenn ich mich niemals mit einem von ihnen beschäftige, ihren Inhalt nicht kenne, nicht verstehe, nicht schätze.

Oder man nehme an, ich hätte eine umfangreiche Bibliothek ererbt und obwohl ich lieber faulenze oder Forellen fische oder Blumen züchte, sei ich durch Pflicht der Pietät, stille Abmachung von Geschlechtern her verbunden, sie unangetastet, unverwertet in meinem Hause zu verwahren, selbst auf die Gefahr hin, daß sie mir zur Last falle.

Und schließlich nehme man an, die Bücher seien mir unentbehrlich, weil ich mir eine bestimmte Einsicht, eine Erkenntnis verschaffen will, weil sie Hilfsmittel zu meiner Arbeit sind, weil ich zu jedem einzelnen in einer besonderen Beziehung stehe, die beständig wechselt, beständig fluktuiert und infolgedessen sich beständig erneut, meine Persönlichkeitsgrenze erweitert und die Fähigkeit zur Leistung erhöht, so liegt der Zweck offensichtlich am Tage.

Demgemäß sind vier Kategorien des Besitzes zu unterscheiden: Verbrauchsbesitz, Schmuckbesitz, Erb- und Anhäufungsbesitz und Produktionsbesitz.

Das Merkmal des Verbrauchsbesitzes ist der Abbruch der Leistung mit dem Nutzgenuß; des Schmuckbesitzes: die Leistung zum Phantasiegenuß; des Erb- und Anhäufungsbesitzes: die brachliegende Leistung; des Produktionsbesitzes: die Verwandlung der Leistung in höherer Sphäre zu höherer Gestalt.