461. Die Totenhand in Buchholz.

(Nach Ziehnert, Sachsens Volkssagen, 4. Auflage, Nr. 53 bei Gräße, Sagenschatz etc., Nr. 521.)

Als im Jahre 1730 der Totengräber auf dem Kirchhofe zu Buchholz ein Grab machen wollte, fand er im Sande noch eine ganz unverweste Totenhand, der aber der Gold- und kleine Finger wie abgehackt waren. Er zeigte dieselbe dem Pastor Melzer daselbst und dieser schlug nun im Kirchenbuche nach, wem dieselbe gehört haben möge, da er sich erinnerte, daß schon am 14. Juni des Jahres 1704 ihm von dem damaligen Totengräber dieselbe Meldung gemacht worden sei, er aber demselben den Bescheid gegeben, die Hand wieder einzuscharren, weil sie wahrscheinlich an einer Wasserkluft gelegen und deshalb nicht habe verwesen können. Jetzt fand sich's, daß die Hand dem im Jahre 1669 begrabenen Sohne des Stadtrichters von Buchholz, Andreas Müller, gehörte, der, weil er seine alte Mutter, die er bestohlen und die ihm den Diebstahl vorgeworfen, gemißhandelt und mit Ermordung bedroht, von dieser verflucht worden war. Dadurch war denn jene alte Sage bewiesen, daß dem, der sich an seinen Eltern vergeht, die Hand aus dem Grabe wächst.

Auch Temme erzählt in den Sagen der Altmark (Nr. 56.) von einem ungeratenen Sohne im Dorfe Groß-Redensleben, welcher seinen Vater schlug, als ihn derselbe wegen seines sündhaften Wandels ermahnte. Darauf ereilte den Sohn sogleich die Strafe des Himmels; er stürzte tot nieder. Als man ihn aber begrub, wuchs seine eine Hand aus dem Grabe heraus und man mußte sie abhauen, da sie sich nicht mit vergraben ließ. Zur Erinnerung wurde sie in der Kirche aufgehangen und darüber an einer schwarzen Tafel folgendes geschrieben:

Sieh, sieh Du böses Kind,
Was man hier merklich find't,
Eine Hand, die nicht verwest,
Weil der, deß sie gewest,
War ein ungeratenes Kind,
Wie man auch jetzt noch find't.
Den Vater schlug der Sohn,
Drum hat er dies zum Lohn,
Daß hier hängt seine Hand;
Hüt' Dich für solche Schand'.