Pflanzenschutz.

§ 1. Die in der Anlage bezeichneten Pflanzenarten werden geschützt. Der Schutz erstreckt sich auf das ganze Jahr.

§ 2. Es ist verboten, die geschützten Pflanzen zu entfernen oder zu beschädigen, insbesondere sie auszugraben, auszureißen, abzupflücken oder abzuschneiden. Dieses Verbot hat keine Geltung gegenüber dem Nutzungsberechtigten.

§ 3. Verboten ist ferner das Feilhalten, der Verkauf und die sonstige Veräußerung sowie der Ankauf der geschützten Pflanzen, soweit es sich nicht um Erzeugnisse des Gartenbaues handelt.

§ 4. Wer geschützte Pflanzen, die im Garten gezogen worden sind, feilhält oder verkauft, muß im Besitz eines schriftlichen Ausweises der Ortspolizeibehörde über den Erwerb sein. Der Ausweis hat auch die Zeit des Erwerbes anzugeben.

§ 5. Übertretungen dieser Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu dreißigtausend Mark[1] oder mit Haft bestraft. (Min. Vo. v. 23. 5. 1923 – 102 I C –, Sächs. Staatsztg. v. 25. 5. 1923 Beil. zu Nr. 119.)

[1] An deren Stelle tritt Geldstrafe bis zu 150 Goldmark nach § 27, Absatz 2, Ziffer 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Verordnung über Vermögensstrafen vom 6. Februar 1924 (RGBl. I, S. 44).