VII. Auflösung des Vereins
§ 18.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.
§ 19.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium zur freien Verfügung überwiesen.
§ 20.
Die am 14. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15. Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1. September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.
Dresden, am 1. September 1923.
Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden-N.
Weitere Anmerkungen zur Transkription
Offensichtliche Fehler wurden stillschweigend korrigiert. Unterschiedliche Schreibweisen von Ortsnamen wurden beibehalten. Die Darstellung der Ellipsen wurde vereinheitlicht.