§ 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung.

Es mußte auch von den unbedingten Anhängern der Steuer- und Urbarialregulierung zugegeben werden, daß die Reform in ihrer Durchführung viele Mängel zeigte. Die Ausmessung und Abschätzung war in Eile – innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren – geschehen. Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch und unzuverlässig. Und abgesehen von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit noch ausbessern ließen, war es in einem so geldarmen Lande, wie Galizien, überhaupt möglich oder wünschenswert, eine derartige Reform durchzuführen? Mußte es dem Bauer nicht leichter fallen, wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch kleine, Geldabgabe zu entrichten[210]? Und war es nicht im Interesse des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmähte, in der Zeit, die ihm von der Bestellung seines Grundes frei blieb, gegen Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten?

Die Politik der österreichischen Regierung in Galizien war dahin gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begünstigen. Die stumpfe Masse des Landvolkes nahm alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichen der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar kein Verständnis zu haben für den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung über die Maßregeln der österreichischen Regierung. Alles, was der österreichische Staat zum Wohle Galiziens unternommen hatte, war ausschließlich dem Bürger- und dem Bauernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrängten griechischen Kirche zugute gekommen. Die Edelleute, die eben noch fast souverän gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, daß sie in die zweite Reihe gedrängt worden waren, und daß alle wichtigen Beamten- und Offiziersstellen mit – meist bürgerlichen – Deutschen besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mußten die Gutsbesitzer die materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem zugefügt hatte. Sie, die bisher fast steuerfrei gewesen waren, wurden zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe von Verfügungen verminderte ihre Urbarialnutzungen ganz beträchtlich. Die Einziehung der Krongüter und die Monopolisierung der Salzgewinnung und des Salzhandels schmälerte ihre Einkünfte um ein bedeutendes. Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaftlichen Ruin vollenden zu sollen.

Das trieb den Adel zum äußersten. Ganz offen wurde die Frage einer gewaltsamen Loslösung Galiziens von Österreich erwogen. Überall im Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der preußischen und der polnischen Regierung in Verbindung traten[211]. Die gemäßigteren Elemente, an ihrer Spitze die ständischen Verordneten, überreichten der Regierung Vorstellungen, in denen sie eindringlich vor der Einführung des neuen Systems warnten. Sie beklagten sich darüber, daß eine so wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehört worden, beschlossen worden sei. Das neue System könne nicht eingeführt werden. Werde es dennoch – trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer – eingeführt, so müsse es "unfehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann, dem Unterthan und aller Gattung von Landeseinwohnern überhaupt, mithin dem ganzen Reiche den Untergang bringen". Das System sei "a) durchgängig für dieses Land unanwendbar, b) mangelhaft und aus bloßen Idealbegriffen, nicht aber aus wahren Grundsätzen bestehend". Das Eigentum der untertänigen Gründe komme ausschließlich den Dominien zu. Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdrücklich anerkannt habe, wenn man die obrigkeitlichen Einkünfte schmälere[212]. Allein der Kaiser blieb fest. Er entschied: das neue System habe unwiderruflich am 1. November 1789 in Kraft zu treten[213]. Doch schon wenige Wochen später hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser genötigt, die Verfügungen, die er für Belgien und Ungarn getroffen hatte, zurückzunehmen[214].

In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des Scheiterns seiner großen Pläne und der Mißerfolge in der auswärtigen Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines Edelmannes aus dem Kreise Zamośc, der die schwierige Lage der galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte[215]. Sofort sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen Brigido mit der Aufforderung, sich über die Stichhältigkeit der gegen die Reform erhobenen Vorwürfe zu äußern. Brigidos Bericht bildete die Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung, deren Ergebnis dem vollständigen Aufgeben der Reformgedanken gleichkam. "Der Hauptstein des Anstoßes bleibt immer die Steuer- und Urbarialregulierung." Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut durchführbar war, wurde vorläufig das Steuerkontingent Galiziens um 500.000 fl. vermindert, im übrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte Vollmacht gegeben, er könne alles, was ihm notwendig scheine, verfügen, ohne erst die Zustimmung des Kaisers einholen zu müssen[216].

Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung überreichten, des Bauernstandes Erwähnung. Immer wird nur davon gesprochen, daß Adel und Klerus unter der neuen Steuer zu leiden hätten. Und das war ganz natürlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie übrigens nur für die Einleitung einer allgemeinen Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten hielten, das Ziel ihrer Wünsche erreicht. Die ziemlich bedeutende Erhöhung der Staatslasten kam für sie weniger in Betracht gegenüber der wesentlichen Verminderung der Dienste und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige Durchführung der Reform erzwingen und verweigerten die Lohnarbeiten, zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfügungen der Regierung mußte durch ausgeschickte Militärabteilungen Geltung verschafft werden[217].

Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschließung über das Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daß die 17% Urbarialforderungen nicht überschritten werden dürfen. Nach dem Tode des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die Regierung die Erwartung aus, daß die galizischen Stände, gleichwie es die oberösterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen gewisse Erleichterungen zukommen lassen würden[218]. Gleich nach dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg und in den Kreisstädten gebildet hatten, vier Abgeordnete nach Wien entsendet, die den neuen Herrscher begrüßen und ihm die Wünsche des Landadels übermitteln sollten. Der Ständeausschuß teilte ihnen noch zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation[219]. Mit diesen Abgesandten verhandelte die Hofkanzlei über die Aufhebung des Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790[220]. Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die Obrigkeiten den Untertanen einige Begünstigungen zukommen ließen. Diese bestanden darin, daß die Herrschaften die Hälfte der Erhöhung der Grundsteuer gegenüber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die Naturallieferungsscheine für die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 geleisteten Lieferungen zur Dotierung der Gemeindespeicher widmeten. Überdies wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung tragen. Schließlich verzichteten sie auf jenes "sechzente Maßel", das die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787[221] bei Rückzahlung erhaltener Getreidevorschüsse zuzuschütten verpflichtet waren, so daß die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsenfrei geleistet werden sollte.

Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ihrer Wünsche durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfüllung ihnen von ihren Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung einer Verfassung für Galizien, die dem galizischen Adel für alle Zeiten Freiheiten und Sonderrechte sichern sollte. Trotzdem der Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien eine von der Zentralregierung fast unabhängige Stellung einräumen wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, auf die Vorschläge der Deputation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das Land zu beruhigen, um dem zu erwartenden preußischen Angriffe fester entgegentreten zu können[222]. Die staatsrechtlichen Bestimmungen des Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in Betracht. Was aber speziell die bäuerlichen Verhältnisse anbelangt, so wünschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789 zu fixieren. Die Grundinventarien sollten zu öffentlichen Urkunden erklärt und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien geändert werden; andererseits sollten Untertansbedrückungen mit der Strafe des doppelten Wertes belegt werden[223]. Diese kurzen Andeutungen reichten nicht hin, um die für die Zukunft des Landes hochwichtige Frage des Urbariums zu lösen, dazu bedurfte es einer besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es möge eine Rektifizierung der Grundinventarien vorgenommen werden, und im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen Administrator der galizischen Kameralgüter, Matthias von Ainser, den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschäftes kennen gelernt haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchführung einer derartigen Operation vorzugehen sei[224]. "Es ist unwiderlegbar," äußerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, "dass seit der Revindication durch alle diese Umstände (Erhöhung der Staatslasten, Rückgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zölle, Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einführung des Monopols, Misswachs und Viehseuchen, Verminderung der Wald- und Weidegerechtigkeiten seit der Einführung der Waldordnung) der Stand des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist auch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia wieder aufgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit der Revindication waren, wieder eingeführt werden könnten, sondern hätte der Regel nach unveränderlich bei der Abschaffung zu verbleiben, und wären lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro basi zur Rectificierung der Inventarien zu nehmen." Im Prinzipe waren auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die Zurücknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnügten sich damit, einige kleinere Forderungen zu stellen[225]. Die Vorschläge Ainsers und der ständischen Vertreter bildeten die Grundlage für Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue Gubernialreferent Graf Trautmannsdorf beantragte: "dass die Concretalmassa gesammter unterthänigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht, diese sodann wiederum nach Verhältnis der Lage, Fruchtbarkeit des Bodens, Möglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht werden sollten." Im Schoße des Guberniums fand sich ein Verteidiger des extremsten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des Rates Kolmanhuber, der schon in früheren Jahren als Kreishauptmann von Zamośc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte. Jetzt forderte er die Wiederherstellung des Zustandes von 1772, welcher Antrag bei seinen Kollegen auf entschiedenen Widerstand stieß[226]. Von beiden Seiten wurde der Streit mit großer Heftigkeit geführt.

Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen, für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom 3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums Freiherr v. Margelik als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden.

Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772 unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und Unterthan dazuführen könne."

Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit (Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten, – im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.

Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232]. Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger, Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung des Unterthans zusagt".

Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes Jahrhundert ab[233].