§ 2. Anfänge des ländlichen Arbeiterschutzes.

Bei den volkswirtschaftlichen Anschauungen, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in Österreich herrschten, war es kein Wunder, daß die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf die schlechte Lage des Bauernstandes lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichtspunkte ausgearbeitet werden solle. Fürst Kaunitz antwortete, es sei allerdings wünschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es möge daher zunächst so rasch als möglich ein Urbarialregulativ erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in Ungarn und Schlesien eingeführten Urbarialprinzipien mitgeteilt[100].

Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit großem Mißtrauen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiołowski, überreichten gegen Ende des Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Während die eine Denkschrift vermittelnde Vorschläge macht, der Verminderung der Untertanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt ist[101] und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Gründen einräumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu besteuern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur möge Auskünfte über die Zustände des Landes nicht aus den Werken ausländischer Historiker, Geographen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten die Untertänigkeitverhältnisse unrichtig dar, teils aus Unkenntnis der Wahrheit, teils aus böser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei immer ein glückliches gewesen, wie schon die Tatsache beweise, daß wohl Landleute aus aller Herren Länder nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland geflüchtet seien. Daß das letzte nicht ganz richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der galizischen Stände versäumte es der Adel nicht, durch das Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte gipfelte: die Robot möge auf dem alten Fuße belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium angelegt werden, dann möge dies unter Zuziehung von verständigen Ökonomen in der Weise geschehen, daß die Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Gründe nicht beraubt würden[102].

In Wien ließ man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des Bauernstandes in den schwärzesten Farben: "Der Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn bestellten Pächters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gutbefinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium dolosum des Unterthans meistenteils impune ausgeübt, oder wenn ja noch eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird." Zudem hatte Kaiser Josef selbst während seines Aufenthaltes in Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden Agrarreform in dieser Provinz überzeugt[103]. Auf seine Veranlassung geschah es, daß im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits in Böhmen bewährt hatte, als Gubernialrat nach Lemberg berufen und an die Spitze des Departements für Steuerwesen und Untertansbedrückungen gestellt wurde[104]. Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach einschlagenden Gesetzen nahm, wünschte die "Adaptierung" des ungarischen Urbarialreglements für Galizien. Bis jedoch diese langwierige Reform durchgeführt werde, möge, um wenigstens den am häufigsten vorkommenden Untertansbedrückungen entgegenzutreten, ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des Kaisers schwersten Mißbräuche abstellen sollte[105].

Koranda erachtete es für zweckmäßiger, das Oberschlesische Urbarialregulativ in Galizien einzuführen. In trefflicher Weise gibt er in seinem Referate einen Überblick der Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen. "Wenn die Königreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Könige noch größere und freiere Macht hatten, bestünden, so würde man für die hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen." Doch fürchte er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren sein. Eine besondere Behörde müsse errichtet werden, um diese für das künftige Schicksal des Landes so überaus wichtige Operation erfolgreich durchzuführen. Auch müßten die Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameralherrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden waren, seien besonders auf den kleineren Gütern sehr drückend[106].

Über diese Vorschläge entschied die Kaiserin am 16. Dezember 1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung über die Lage der Untertanen zu pflegen, um für die künftige Urbarialregulierung eine feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das Verbot der Untertansmißhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge Strafsanktion beizufügen. Doch ließ die Kaiserin auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht später fallen. Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsämtern gehalten, ob die geplante Beschränkung der weiten Fuhren nicht einen schädlichen Einfluß auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht[107]. Sein Inhalt war in kurzem folgender:

1. Die Abdruckung untertäniger Feilschaften und die Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Verpflichtung der Untertanen, ein von dem jüdischen Pächter willkürlich bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3).

2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Untertanen mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen nur mit körperlicher Züchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigenmächtigkeiten der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibesstrafe an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vorgehen der Beamten oder Pächter auf jenen kleineren Gütern, die nur von einem Beamten, beziehungsweise Pächter, verwaltet werden, darf der betroffene Untertan beim zuständigen Kreis- oder Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Abhilfe schaffen, und schließlich an das Gubernium über die Sache berichten soll (§§ 4 und 9).

3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mißbrauch, daß die Gutsbeamten bei Exekutionen die Gebühren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5).

4. An Sonn- und Feiertagen dürfen die Untertanen nur zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gesinde soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden (§ 6 und § 7).

5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so müssen ihm die Verpflegskosten für die Dauer seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausmaß wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden Feldarbeiten abzufordern (§ 8).

6. Außer jener Robot, die "in alten authentischen Inventarien" verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeitsleistung gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10).

Zum Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin "ihre Unterthanen über die althergebrachten und in authentischen Inventarien gegründeten Robots- und anderen Schuldigkeiten mit keinen Neuerungen zu bebürden, noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pächter bedrücken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinnützige als für jedermann unentbehrliche Klasse von Bauersleuten billigmäßig, väterlich und menschenfreundlich zu behandeln".

Wie man sieht, begnügt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, vorkommende Mißbräuche abzustellen und Bestimmungen über die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausübung dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, daß die Gutsherren sie erhöhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschützt werden. Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen Inventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen königlichen Gütern, die von der österreichischen Regierung an Private verkauft worden waren. Bei der Übergabe an den neuen Besitzer wurde ein sorgfältig verfaßtes Inventar sämtlichen Dorfuntertanen vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestätigt. Den alten Inventaren auf den Privatgütern, die durch den einseitigen Willen des Herrn entstanden, geändert oder aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugroßen Wert beimessen. Die Lustrationen der königlichen Güter hinwiederum enthielten nur einen generellen Ausweis der Untertansschuldigkeiten; über die Verpflichtungen des einzelnen Wirtes gaben sie keinen Aufschluß. Zu diesen älteren Urkunden waren unter österreichischer Herrschaft noch neue hinzugekommen: die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen gebührte der Vorrang? Das mußte entschieden werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur provisorischen Regelung der Urbarialverhältnisse zu machen. Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5. Januar 1781 kundgemacht wurde[108]. Danach sollten auf den Privatgütern die Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen beurteilt werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigkeitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die Übergriffe des Dominiums zurückzuweisen. Sind jedoch die betreffenden Schuldigkeiten fatiert und können die Untertanen die Unrechtmäßigkeit der Forderung mit einem glaubwürdigen Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit zurückzusetzen, als auch den Obrigkeiten die entsprechenden Nachlässe der Dominikalkontribution zu gewähren. Auf den königlichen Gütern haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe gefordert würde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der Lustration aber überhaupt nicht vermerkt wäre, dann ist diese Abgabe abzustellen.

Zweites Kapitel.
Die josefinischen Reformen.