§ 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage.
Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit seiner Hoffnungen auf eine europäische Intervention, sondern mehr noch vielleicht durch die den Großgrundbesitz bedrohende demokratische Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten sich also: Diese sollte nicht länger gegen den Adel hetzen, jene die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung zuführen[284]. Auch die bereits geschilderte Desorganisation auf dem flachen Lande wirkte mit, um die galizischen Großgrundbesitzer zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen – wie sie von den Untertanen noch prästiert wurden – wurde täglich geringer, und die Befürchtung wurde rege, daß sie schließlich ganz wertlos würden[285].
So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache. Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, daß die absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe genüge, ein so großes und verschiedenartiges Staatswesen wie die österreichische Monarchie zu verwalten, forderten die früher ganz einflußlosen Stände einen größeren Anteil an der Regierung[286]. Wenn auch die galizischen Stände sich auf kein historisches Recht berufen konnten wie die in Österreich, Böhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an dem Aufschwunge des parlamentarischen Einflusses teilgenommen. Die Landtagsversammlungen wurden stärker besucht als früher, die Debatten wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, daß er fähig sei, eine großere wirtschaftliche Aktion selbständig durchzuführen. Eben hatte er auch die Lösung der Eisenbahnfrage in die Hand genommen. Es war also selbstverständlich, daß er sich auch mit der Untertansfrage beschäftigen wollte, die für das Land weitaus wichtiger und dringender war als alle anderen Fragen[287].
So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung der Ständemitglieder der Landesuntermarschall Thaddäus Ritter Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den Antrag auf Einsetzung einer Kommission, "die sich mit Anträgen zur Verbesserung des Zustandes der Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der Robotschuldigkeiten zu befassen hatte."[288] Der Antrag fand bei der Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Gutsbesitzern aus dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch einigte man sich, da sich gewichtige Stimmen für ihn erhoben, dahin, daß in der offiziellen Landtagssitzung der Antrag gestellt werde, es möge der Kaiser ersucht werden, "die Stände allergnädigst zu ermächtigen, in der nächsten Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen, welche beauftragt werden würde, die gegenseitigen Verhältnisse zwischen den Grundherrschaften und den Grundholden dieses Landes in Überlegung zu nehmen, hierüber, sofern es nöthig ist, auf geeigneten Wegen in kluger Weise Auskünfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhältnisse jene Verbesserungen und Änderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit gegenwärtig zu halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt als zusagend darstellen, damit die Stände auf dieser Grundlage ihre weiteren allerunterthänigsten Bitten an den Thron seiner k. k. Majestät zu richten vermögen." In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am 23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben.
Die Regierung war in großer Verlegenheit. Sie scheute das Geräusch und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veränderung des Agrarrechtes wie die Reform des Untertänigkeitsverhältnisses notwendig wachrufen mußte. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen des Landtages über die Bauernfrage ängstlich vor der Öffentlichkeit zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt. Erkannte sie doch ganz richtig, daß "nach den Hofkanzlei-Acten betrachtet, der Zustand in Galizien bloß eine provisorische Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und Steuerregulierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte". Doch verwarf sie die Anmaßung der Stände, eigenmächtig eine so wichtige Frage lösen zu wollen[289]. Nicht in letzter Linie aber befürchtete sie, daß sich hinter diesem Vorschlage revolutionäre Gedanken verbergen. Es wurde also den Ständen geantwortet, daß die Regierung die Verbesserung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, "soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte und mit gänzlicher Ausschließung von Zwangsmaßregeln stattfinden können," stets zum Gegenstande ihrer Sorgfalt gemacht habe und machen werde, "dass seine k. k. Majestät aber bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Beschlusses der Stände, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf die Richtung, welche die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hätte, hinreichend bestimmt wäre, nicht als ein geeignetes Mittel erkennen, um in dieser schwierigen Angelegenheit mit Schonung aller eine genaue Erwägung verdienender Rücksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen, wobei es übrigens den Ständen unbenommen bleibe, wenn sie über einen deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten Vorschlag zu stellen finden, denselben im verfassungsmäßigen Wege anzubringen[290]."
So lähmend diese Antwort war, so ließen sich die Stände dennoch in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nächsten Landtage (September 1844) die neuerliche Bitte: es möge einer aus der Mitte der Landstände gewählten Kommission gestattet werden, "die Errichtung von Grundbüchern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten als Beweismittel zu dienen hätten, ausdrückliche Zuerkennung des Nutzungseigenthums unterthäniger Gründe, Regulierung der Servituten und des gemeinschaftlichen Besitzes in Überlegung zu nehmen, und einen wohlüberdachten Plan den Ständen zur künftigen Berathung und höheren Einbegleitung vorzulegen." Der Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand war gegen die Gewährung dieser Bitte oder doch für eine Hinausschiebung ihrer Erfüllung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte sich noch josefinische Einflüsse bemerkbar machten, stellte den Antrag: "dass Euere Majestät die Aufstellung der beabsichtigten Commission nicht nur bewillige, sondern auch die Landesstelle beauftrage, im Einverständnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie die Eigenthumsverhältnisse zwischem dem obrigkeitlichen und dem unterthänigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen und Nachtheile, welche aus dem dermaligen Zustande entspringen, ohne Beeinträchtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden können." Entsprechend dem Hofkanzleivortrage, bewilligte der Kaiser die Einsetzung der Kommission und bestimmte, daß ihr der Kammerprokurator, ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhältnissen der Staats- und Fondsgüter genau vertrauter Geschäftsmann als Mitglieder beigegeben werden[291].
In der Tat schritten auch die Stände am 18. und 19. September 1845 zur Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern der Kommission (je ein Mitglied und ein Ersatzmann für jeden Kreis), die unter dem Vorsitze des Generalgouverneurs als Präsidenten der Stände vorerst vorbereitende Erörterungen über die Feststellung des Nutzungseigentums und die Errichtung der Grundbücher für den untertänigen Grundbesitz vornehmen sollte[292]. Über Antrag des ständischen Ehrenbeisitzers im Landesausschusse Moriz Ritter von Kramski wurde ferner beschlossen, den Kaiser um die Erweiterung des Wirkungskreises der Kommission zu bitten, damit diese die Maßnahmen in Erwägung nehmen könne, die erforderlich seien, um die untertänigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse zu verwandeln oder ihre gänzliche Ablösung im Wege freiwilliger Übereinkommen zu erleichtern[293].
Die Kommission sollte erst nach erfolgter Entschließung des Monarchen über diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden Arbeiten für die Beratungen beschäftigen[294],[295].
Bevor noch die neuerliche Entschließung des Kaisers kundgemacht worden war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen und Verhandlungen ab. Die von den Ständen gewählte Kommission ist niemals zusammengetreten; die Regierung nahm, nach Niederwerfung der Revolution, die Lösung der Bauernfrage selbst in die Hand, und als der galizische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehörten die Frondienste bereits der Geschichte an.
Auch wenn die Stände oder die Regierung die Lösung der Bauernfrage energischer in Angriff genommen hätten – die Erhebung des Landvolkes gegen den Adel hätte nicht mehr vermieden werden können. Eine solche Reform wäre jedenfalls unter sorgfältiger Wahrung der Rechte der Gutsherren durchgeführt worden und hätte so, besonders durch die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende Servitutenablösung die Aufregung unter der Bauernschaft nur noch mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten den Untertanen die Überzeugung beigebracht, daß alle Lasten ohne jede Entschädigung aufgehoben werden müßten, und darauf bestanden diese nun hartnäckig.
Die Zeit der Reformen war – zum ewigen Schaden des Landes – versäumt worden.