§ 2. Überblick über die Entwicklung der bäuerlichen Verhältnisse in Polen bis zur ersten Teilung.
In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der polnischen Bauern recht günstig.
Die furchtbaren Tatareneinfälle, von denen Polen seit 1241 heimgesucht worden war, hatten das ohnehin nur schütter bewohnte Land entvölkert. Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so mußten fremde Kräfte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So strömten denn seit der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern nach Polen.
Die Einwanderung richtete sich vornehmlich nach den neugegründeten Städten. Aber ein bedeutender Teil der Kolonisten ging auch auf das flache Land, wo König, Kirche und weltliche Großgrundbesitzer sie mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten ödes, unbebautes Land in fruchtbare Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere Technik des Ackerbaues mit, die den Ertrag des Bodens erhöhte und die Einkünfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren daher bestrebt, auf ihren Gütern möglichst viele deutsche Dörfer anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte auszustatten[2].
Das Magdeburger Recht, mit dem die überwiegende Mehrzahl dieser Dörfer bewidmet wurde, war ein Stadtrecht und für die Bedürfnisse großer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt. Nichtsdestoweniger bewährte es sich in seiner Anwendung auf bäuerliche Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand der Schultheiß (scultetus, poln. sołtys). Er war der Führer oder, richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgründung. Ihm waren vom Grundherrn Privilegien verliehen worden. Er hatte die Ansiedler in Deutschland ausgewählt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die Bauern verteilt worden.
Für seine Mühewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erbeigentum mit dem auf dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht zu sprechen. Ihm gehörte ferner alles Land auf der Ackerflur, das nicht unter die Kolonisten verteilt worden war (extremitates agrorum, alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz des Dorfes (vilagium, poln. nawsie), ferner Wiesen und Gärten. Er hatte das Recht, auf seinen Gründen Gärtner, Häusler, Handwerker, ja selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mühle zu errichten – von sonstigen Nutzungen an Flüssen und Wäldern des Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem Grundherrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze vollauf befähigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegenüber ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegenüber in entsprechender Weise zu wahren[3].
Auch die Bauern (cmethones, kmiećie) befanden sich in rechtlich gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestimmten Reihe von Freijahren an den Grundherrn mäßige Zinse, selten in Geld, häufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle entfernen, aber auch sie durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt übergeben und die Saat bestellt zu haben[4].
Nur in drei Fällen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr excommunicirt worden war[5].
Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer Bauern zu walachischem Rechte (iure valachico) gegründet. Diese Dörfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen. Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefähr dieselben Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden[6].
Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Großgrundbesitzers bildeten im 13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (dwór = Hof oder fólwarek von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, seinen Hausbedarf zu decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert ändern sich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der ländlichen Verfassung. Bis dahin hatte Polen kein Absatzgebiet für sein Getreide gefunden. Das wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts exportiert Polen über Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den Niederlanden. Noch wirken aber störend auf den Verkehr die unsicheren Rechtsverhältnisse an der unteren Weichsel, wo seit Jahrhunderten zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kämpfe wüten. Zwar sucht Polen durch Verträge mit dem deutschen Orden für seinen Export günstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreußischen Städte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn (1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Auslandes nach polnischem Getreide wird größer. Der polnische Handel nimmt einen großartigen Aufschwung. Dieser wirtschaftliche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung eines Millionen Seelen zählenden Standes erkauft[7].
In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide für den Markt zu produzieren, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach Vergrößerung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch mannigfachen Schwierigkeiten. An "Bauernlegen" war nicht zu denken, und hätte auch der Grundherr auf diese oder eine andere Weise – etwa durch Rodung – das Hofland vergrößert, es hätten ihm die Arbeitskräfte gefehlt, den größeren Besitz zu bewirtschaften. Vor allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem energischen Widerstand der Schulzen zu rechnen, die nahe daran waren, den Grundherren allen Einfluß auf die Dorfgemeinde zu entziehen. Die Schulzen von ihren Gütern zu verdrängen, wurde daher jetzt zunächst die Losung der Grundherren. Im Laufe des 15. Jahrhunderts gelang es ihnen auch, meist durch zwangsweise Auskaufung, seltener durch freie Verträge die Schulzengüter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den königlichen Gütern wurden die Schulzen ausgekauft, nur daß die Soltyseien hier nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige zu lebenslänglichem Besitz verliehen wurden. Nur wenigen Schulzen gelang es, sich im Besitze ihrer Güter zu erhalten. Durch fortgesetzte Erbteilungen entstanden in späterer Zeit aus diesen Gütern die sogenannten adeligen Gemeinden[8].
Erst nachdem die Schulzengüter mit dem Gutshofe vereinigt worden waren, konnten die Grundherren an die Einrichtung eines Großbetriebes schreiten. Mit dem Schulzengut und der Schulzenwürde war auch das Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht über die Bauern erhöhte. Das weitläufige Ackerland des Schulzengutes bot die räumliche Unterlage für den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen kam aber keines den Grundherren erwünschter als der Anspruch auf Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte. Freilich reichten diese an und für sich unbedeutenden Leistungen nicht hin, den gesteigerten Bedarf an Arbeitskräften, den der Übergang zur Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die Lasten der bäuerlichen Bevölkerung zu erhöhen. Aber je schwieriger die Lage der Bauern wird, desto leichter entschließt sich der Bauernsohn, von dem ihm zustehenden Rechte der Freizügigkeit Gebrauch zu machen und nach der Stadt zu ziehen. Das war nun ganz und gar nicht die Absicht der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizügigkeit der Bauern einzuschränken und schließlich völlig aufzuheben. Im Jahre 1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, daß fortan nur einer von den Söhnen eines Bauern das Dorf verlassen dürfe. Auch dieser konnte übrigens ohne herrschaftliches Abfahrtszeugnis nicht abziehen, sollte er nicht als Flüchtling verfolgt und zurückgeholt werden[9]. In den nächsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen, die die Freizügigkeit der bäuerlichen Bevölkerung einschränkten, und schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16. Jahrhunderts stieg jedoch die Loskaufsumme für eine Bauernfamilie auf 500 Mark[10].
Als die Schollenpflicht der Bauern durchgeführt war, begann der Adel die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Maßnahmen zu erhöhen[11]. Bald aber wurde dieser Weg aufgegeben, da er nicht zum gewünschten Ziele führte. Denn auf den meisten Gütern fanden sich noch Verträge zwischen Grundherr und Grundhold, und die Bauern bestanden auf ihrem Rechte, das sie bei Gericht durchzusetzen bemüht waren. Die Gutsherren wählten also ein anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschlüsse unter die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu belangen. Am 30. August 1518 wies das königliche Assessorialgericht in Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Nötigung zur Robot mit der Begründung zurück, daß die Untertanen ihre Herren nicht beim König verklagen dürfen[12].
Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die große Umwälzung, durch welche die ländliche Bevölkerung hörig wurde, vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unumschränkte Macht über die Bauern. Von ihrem Willen allein hing die Verfügung über deren Leben und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeitskraft ab. Und es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszustandes, wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklärt, daß jeder Herr das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen "tam in spiritualibus, quam in saecularibus" nach seiner Meinung zu strafen[13].
Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach Willkür größere Lasten aufzubürden, aber er machte trotzdem von diesen Befugnissen nicht vor dem Ende des 17. Jahrhunderts ausgiebigen Gebrauch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugroßen Anforderungen und Bedrückungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der Republik dehnte sich eine unermeßliche, nur spärlich bevölkerte Ebene, wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo das Ackerland aus Mangel an Arbeitskräften meist brach lag, fehlte auch die Gelegenheit zu marktmäßiger Verwertung der Bodenerzeugnisse, da der Weg zum schwarzen Meere durch Türken und Tataren versperrt war. Darum begnügte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen der Grundholden, ohne daran zu denken, einen eigenen Großbetrieb einzurichten. Der polnische Bauer aber wußte genau, daß er jederzeit dorthin fliehen könne. Dort wurde er von den Grundherren stets mit offenen Armen empfangen und unter günstigen Bedingungen angesiedelt. Der Gutsherr im Westen musste sich also hüten, durch übertriebene Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flüchtige Bauern zu unterstützen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte waren unvermögend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die Ohnmacht der Behörden war so groß, daß die flüchtigen Bauern sogar in derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als "hultaje" oder "ludźi luźni" im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten sie sich als freie Arbeiter[14]. Erst zu Beginn des 18. Jahrhunderts wurde den Bauern jede Möglichkeit zur Flucht benommen. Nach langen Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Ordnung einigermaßen wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgeführt. In den östlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten Jahren der österreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedrückungen von Seiten des Gutsherrn durch die Flucht nach Podolien und Wolhynien. Im Westen aber erlangten jene Gesetze, die im 16. Jahrhundert erlassen worden waren, unbeschränkte Geltung, und die bäuerlichen Verhältnisse nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbständigen polnischen Staatswesens beharrten[15].
§ 3. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
I. Die Untertänigkeit.
Nach der Lehre der polnischen Juristen setzt sich der polnische Staat aus drei Ständen zusammen: König, Senat und Adel[16]. Was außerhalb dieser drei Stände ist, hat keinen Einfluß im Staate und keinen Anteil an der Regierung[17]. Tatsächlich haben aber auch König und Senat nicht viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim begüterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begüterten und den unbegüterten Edelleuten.
Dieser einzig berechteten Klasse gegenüber stehen die mit weitaus geringeren Rechten ausgestatteten Bürger und die völlig rechtlosen Bauern[18].
Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, Untertan (poddany) des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Häusler und Innmann, Knecht und Magd sind untertänig; ja sogar die Söhne der ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen nichtbäuerlichen Beruf ergriffen haben[19].
Die Untertänigkeit ist als Standeseigenschaft erblich[20], aber die Geburt von untertänigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer Untertanin ebenfalls untertänig[21]. Auch durch Annahme eines untertänigen Grundes wird Untertänigkeit begründet[22]. Schließlich wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt[23]. Die Untertänigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen religiösen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung. Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen: entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklärung vor den Woiewodschaftsakten[24]. Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer geadelt werden[25].
Der Untertan ist im Interesse des landwirtschaftlichen Großbetriebes des Gutes in seiner Freiheit mannigfachen Beschränkungen unterworfen.
Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verläßt er den Gutsbezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen[26]. Durch strenge Gesetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsübereinkommen, die mit dem Auslande getroffen wurden, ist es möglich geworden, Untertanen, die in benachbarte Länder geflohen sind, zurückzufordern[27]. Solche Übereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Bauern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts Tausende von Bauern aus Preußen, Hinterpommern und der Neumark[28], aus Schlesien[29], aus Ungarn, aus der Moldau und aus Russland[30] nach Polen flüchteten.
Will ein Untertan außerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese Bewilligung niemals erteilt, den Bauernmädchen wird sie jedoch nicht verweigert. Dafür hatten diese ursprünglich meist einen Marderbalg (kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des Marderbalges ist jedoch im 18. Jahrhundert allgemein durch eine von der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Höhe dieser Abgabe ist nicht überall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflügel oder Feldfrüchte. Die Geldleistung beträgt meist acht Gulden polnisch. Hier und da werden auch beträchtlich höhere Beträge gefordert, deren Bezahlung den Untertanen unmöglich ist. Auf vielen Gütern aber, besonders auf königlichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und wird den Bräuten freier Abzug nach allen jenen Dominien gewährt, die Reziprozität üben[31].
Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der Scholle. Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes, demselben Herrn gehöriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf, Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Gutsbesitzers übergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten ein. Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen[32].
Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive Prozeßfähigkeit. Nicht er klagt, sondern für ihn die Herrschaft, wie auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird[33].
Der Herrschaft gegenüber genießt der Untertan der Privatgüter keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gericht, vor keiner Behörde kann er über erlittene Unbill Beschwerde erheben[34].
Grundsätzlich verschieden von der Stellung der Privatbauern ist die der Domänenbauern[35]. Diese können wider die zeitlichen Besitzer der königlichen Güter vor den Referendargerichten Klage führen. Seit Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich durch Armenadvokaten (patrony ludzi ubogich) vertreten, die man gewissermaßen mit den österreichischen Untertansadvokaten vergleichen kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte ausschließlich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, den zeitlichen Besitzern, auf alle mögliche Weise förderlich sind. Auf den Kirchengütern mangelt den Untertanen gleichfalls das Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts haben sie das Recht der Appellation an die Kirchenoberen, das ihnen früher zustand, verloren[36].
Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit über die Untertanen steht ausschließlich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben über Leben und Tod der Untertanen[37].
Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer tötet, wird gegen den Übeltäter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tötet aber ein Edelmann einen fremden Bauer, so muß er eine Buße von hundert Mark erlegen, die zur Hälfte dem Herrn des Getöteten, zur Hälfte seinen Hinterbliebenen zufällt[38]. Darüber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade dieses Schweigen lehrt aber, daß der Mörder in einem solchen Falle straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichtsbarkeit dem Adel entzogen und an die Grodgerichte übertragen. Auch wird festgesetzt, daß die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld abgelöst werden könne, sondern daß Kapitalstrafe eintreten solle. Doch wird die wohltätige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz aufgehoben, daß der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeugen, von denen mindestens zwei von Adel sein müssen, überführt worden ist. So ist das ius vitae et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es fort[39].
Ein natürliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die Zwangsgesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern lediglich gewohnheitsmäßig bestehen. Doch kommt den Zwangsgesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die sie in Preußen, Sachsen und Böhmen hatten. In den westlichen Teilen Galiziens war die Gesindehaltung nicht groß, dem Osten war sie fast ganz fremd[40].
Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahrhunderts ist leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn. Seine rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preußischen oder böhmischen Bauers, obschon günstiger als die des russischen.
Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem Unfreien (niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende Untertänigkeit der römischen Sklaverei gleich[41].
§ 4. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
II. Die Grundobrigkeit.
Über den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. "Sie vereinigt in sich Herrschaftsverhältnisse und Berechtigungen privat- und öffentlich-rechtlichen Charakters." Sie ist ein kleiner Staat im Staate.
Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Güter in vier Kategorien: In die königlichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten Städten oder von Bürgern solcher Städte besessenen Güter.
Die königlichen Güter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die Ökonomiegüter und die Staatsgüter. Die Ökonomiegüter (bona mensae regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des königlichen Haushaltes bestimmt. Sie werden von Administratoren bewirtschaftet. Die Staatsgüter dagegen werden als panis bene merentium an verdiente Edelleute zu lebenslänglichem Besitz verliehen. Der König ist verpflichtet, diejenigen Güter, die durch den Tod der zeitlichen Besitzer an die Krone heimfallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser Starosteien, Advokatien, Tenuten und Skultetien führen den vierten Teil des Erträgnisses, die sogenannte Quarta, an den Staatsschatz ab[42]. Zu den bestbewirtschafteten Gütern gehören die Kirchengüter. Auch gegenüber den Untertanen ist die Herrschaft des Klerus milder als die der Edelleute. Die weitaus größte Zahl von Gütern befindet sich in Händen des Adels. Doch sind die Bürger auch nicht völlig der Grundbesitzfähigkeit beraubt. Die Bürger von Lemberg und Krakau haben das Recht, Herrschaften zu erwerben und zu besitzen. Auch besitzen einzelne Städte als solche Herrschaften und Untertanen[43].
Die Größe der Güter ist sehr verschieden. Es gibt Güter, die 30 und mehr Dörfer umfassen, und solche, zu denen nur Teile eines Dorfes gehören. Mancher Edelmann herrscht über Tausende von Untertanen, während ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im Durchschnitte besteht ein Gut aus zwei bis drei Dörfern[44].
Das Gut wird als einheitlicher Wirtschaftsorganismus Schlüssel (klucz) genannt. Als verwaltungsrechtlicher Körper heißt es państwo (Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An seiner Spitze steht der Gutsherr (heres = Erbherr oder pan = Herr). Er residiert im Hofe (dwór) Er ist auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr der Untertanen, Träger der politischen, administrativen und executiven Gewalt[45]. Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von ihm aus. Nur aus Gnade läßt er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die Gemeindebeamten und hebt nach Belieben die Urteile des Dorfgerichtes auf, ändert oder bestätigt sie[46]. Innerhalb des Gutsbezirkes ist er ein kleiner König[47]. Er erläßt als Gesetzgeber Vorschriften, die Bestimmungen des geltenden allgemeinen Rechtes abändern oder aufheben.
Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.
Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des podymne = Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].
Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des 18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren, die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht, die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].
Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern, erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des Bauern beim Gute zu erhalten[52].
Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete Rolle. Doch kommt daneben der Propination eine immer steigende Bedeutung zu.
Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete. Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die Verpachtung der Schenken an die Juden erlangt. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben, sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt. Sie haben überall die Pachtungen (arenda) der Schenken übernommen und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht anerzogen worden[53].
Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr Mühlen errichten, und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden Zins gestattet[54].
Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe führt, eine Abgabe, das sogenannte Targowe (targ = der Markt). Er geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].
Die Abgaben der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-, Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen. Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit, öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste, das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. – Von allen Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere wirtschaftliche Bedeutung[57].
Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.
Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt (urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta) steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter, der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau, sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden verpachtet[58].
§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.
Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden, auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von Edelleuten[59].
Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten adeligen Dörfer (wsi szlachecki). Hier bebaut der Edelmann mit eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen, sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i. gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen Zinsedelleuten (szlachta czynszowa) sind auch robotpflichtig. Die "kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].
In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe. Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden, den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt, daß er – etwa aus persönlichem Hasse – einen Bauer abstiftet. Die Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie, so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen – was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, – die Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].
Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.
Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit Ersatz[62].
Verschieden von den geschilderten Verhältnissen ist die Grundeigentumsordnung in den südöstlichen Bezirken, in Pokutien. Hier besteht noch in zahlreichen Gemeinden der Kreise Kolomea, Czortkow und Stanislau Feldgemeinschaft. Im festen Besitze der Hauswirte stehen nur die Hausgärten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches Nutzungseigentum der Untertanen, wodurch jedoch das Eigentumsrecht des Gutsherrn nicht berührt wird. Die Benützung der Gründe geschieht nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehört. Die Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber wieder auf ebensoviele Jahre zur gemeinschaftlichen Viehweide liegen gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die Gemeindeglieder zur Aufackerung verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer "das vorige Flächenmaß an Gründen, aber nicht die nämlichen Gründe erhält"[63].
Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokutien liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrußland[64], in der Moldau, in der Bukowina[65] und in Ungarn treffen[65].
In den Inventaren sind die Untertanen nach der Größe ihres Besitzes in Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Klassen durch die Sitte der Naturalteilung bei Erbfällen verwischt. Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande – die Bewohner der untertänigen Städte interessieren uns hier nicht – in Bauern, Gärtner, Häusler und Innleute ein.
Die Bauern (włosciani, chłopi) sind Ganzbauern (kmieci, rolnicy), Halbbauern (połrolnicy) oder Viertelbauern (cwierciorolnicy). Sie besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstücke, die auf der Flur im Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gärtner (zagrodnicy) besitzen nur Hütte und Hausgarten (zagroda), die Häusler (chałupnicy) nur eine Hütte (chałupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hütte noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete[66].
Die Größe des Grundbesitzes eines Ganzbauern ist in den einzelnen Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird in dem Maße größer, als man nach Osten schreitet[67].
§ 6. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
IV. Die Frondienste.
Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unentgeltlich Dienste zu leisten, die nach der Größe ihres Besitzes abgestuft sind.
Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den königlichen Gütern in amtlichen Urkunden, den sogenannten Lustrationen verzeichnet. Alle fünf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsächlich dazu kommt. Die letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen[68].
Auf den Privatgütern sind die Untertansschuldigkeiten in den Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Die Inventare entstehen durch den bloßen Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkür umstoßen oder ändern kann. Das geschieht auch überaus häufig, besonders bei Verkäufen und Verpachtungen, um einen höheren Kaufpreis, beziehungsweise Pachtschilling zu erzielen[69].
Man muß zwischen den wöchentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder Nebendiensten unterscheiden.
Die Robot (panszczyzna = Herrendienst) ist entweder Zugrobot (robota ciągła) oder Hand-, resp. Fußrobot (robota ręczna). Ein Tag Zugrobot wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleichgesetzt. Die Zugrobot ist in manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten. In der Regel sind zwei Tiere anzuspannen. Nur die größeren Bauern haben vierspännig zur Arbeit zu erscheinen. Einspännige und dreispännige Robot sind selten.
Das Maß der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes nicht gleich. Selbst zwischen benachbarten Gütern bestehen große Unterschiede. Innerhalb eines Dorfes ist das Ausmaß der Robot direkt proportional der Größe des bäuerlichen Besitzes. Dies gilt jedoch nicht für das ganze Land. Vielmehr ist festzustellen, daß im Osten, wo die Dotation der Untertanen am größten ist, die Roboten am niedrigsten sind, und in dem Maße zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet. Im Gebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen die Abgaben höher. Auf den königlichen und auf den Kirchengütern sind zwar die Roboten weniger hoch als auf den Privatgütern, dafür aber die Staatslasten drückender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch vier oder fünf Tage wöchentlich, in den mittleren und östlichen Teilen durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage – natürlich mit einem Gespann. Die übrigen Untertanenklassen leisten entsprechend geringere Dienste. Auf den meisten Dominien muß der Untertan gemessene Arbeit verrichten; d. h. er muß an einem Arbeitstage eine bestimmte Arbeitsmenge bewältigen, ein gewisses Werk vollbringen. Hat er die Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so muß er, über das Maß seiner zeitlich begrenzten Robotsschuldigkeit hinaus, nacharbeiten[70].
Die Fronpflicht muß nicht von dem Untertan persönlich erfüllt werden. Er kann auch ein Familienmitglied oder einen Knecht zur Arbeit schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch, ein Fußtag mit 6 Groschen angesetzt zu werden pflegt.
Neben diesen wöchentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aussaat und der Ernte, sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tłoki, gwałty, szarwarki) zu leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren verzeichnet[71]. In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im Winter, um dann im Frühjahr und zur Erntezeit auf einmal rückständige Arbeit einfordern zu können. In anderen Dörfern müssen die Untertanen im Winter für die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das Rohmaterial beistellt.
Da die Obrigkeiten die untertänigen Schuldigkeiten beliebig erhöhen konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle Arbeit in den Mühlen und Brennereien, Gärten und Teichen wurde ihnen aufgebürdet[72].
Eine besondere Art von Diensten sind die Wachen, die die Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprünglich sollten die Wächter (stróży) nur die obrigkeitlichen Gebäude bewachen. Dann aber wurden sie nur des Nachts zu Wachdiensten verwendet, bei Tage aber zur Verrichtung häuslicher Dienste im Gutshofe oder in der Schenke[73]. Oft wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpächter abgetreten. Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet, durch die er die zur Schenke (oder Mühle) gehörigen Gründe bestellen ließ.
Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels der Arbeit der Untertanen. Die spannfähigen Bauern sind verpflichtet, das Getreide und auch andere Erzeugnisse des herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s. w. viele Meilen weit bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu bringen. Die weiten Fuhren (powóz, podhoroszczyzna) werden teils in die Robot eingerechnet, teils besonders vergütet. Auf den königlichen Gütern sind sie in der Lustration verzeichnet. Von den Ufern der Flüsse werden die obrigkeitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig befördert. Der Bau dieser Schiffe muß von den Untertanen unentgeltlich besorgt werden, und gegen geringe Vergütung sind sie gehalten, Ruderdienste zu leisten[74].
Die Transportdienste haben eine besonders große Bedeutung in jenen östlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhren bis in die Ukraine geschickt, während die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt werden[75].
Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur widerwillig leistet er die Arbeit, deren Wert eben wegen seiner Lässigkeit gering ist[76]. Hundertjährige Unterdrückung haben aus ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zu seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden, gleichgültig gegenübersteht. Immer wieder heben es die Akten hervor: "Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den großen Wert des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewohnt, die ihn seit Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verlässt er sich wie der Knecht im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn nähre, wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus abbrennt, dass man ihm andere Gründe anweise, wenn seine Felder vom Wasser weggespült oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz findet er in den obrigkeitlichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf ihren Triften. Diese Art Existenz hat für den unwissenden Mann ihre Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur ihn hat aufwachsen lassen. Trägheit und Dummheit, wovon eine die andere wechselweise gebähret und unterstützet, machen ihn gefühllos, und nur äußerst harte Behandlung wird ihn aus seiner Untätigkeit erwecken, und nach einer besseren Lage sehnen machen können"[77].