§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.

Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen.

Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffnungen völlig getäuscht. Sie hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Fronen gerechnet und erfuhren nun, daß die Regierung den Fortbestand der Roboten wünsche. Die Häusler und Innleute, gerade die dürftigsten und unzufriedensten Elemente der ländlichen Bevölkerung, waren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso verhaßt waren wie die Robot, und mit deren Eintreibung zahllose Mißbräuche verbunden waren, blieben unverändert. Das Mißvergnügen innerhalb der bäuerlichen Bevölkerung war daher allgemein, und viele Gemeinden mußten durch Militärassistenz zur Annahme der neuen Robotgesetze verhalten werden[335].

Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die Gründe stark parzelliert waren, bedeutend vermindert[336]. Diese Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von der Unterstützungspflicht den Untertanen gegenüber ausgeglichen. Große Besorgnis erregte es auch, daß der provisorische Kataster zum Maßstabe des Grundertrages genommen wurde. So mancher Gutsherr war sich bewußt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war übrigens der Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen schon vorgenommenen Messung für den stabilen Kataster klar zutage getreten. Aber es war unmöglich gewesen, die Regulierung länger zu verschieben, sei es, um besondere Urbarialtabellen anzulegen, sei es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hätte einen Aufschub ad calendas græcas bedeutet, wie denn auch der stabile Kataster in Galizien niemals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten ist es leicht begreiflich, daß die Gutsherren auf jede Weise die Durchführung der Robotregulierung zu verzögern suchten, und da auch die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die Regierung um die Erlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die über die Urbarialregulierung Vorschläge machen sollte. Ihr Gesuch wurde jedoch abschlägig beschieden[337]. Das hinderte nicht, daß die Beschwerden der Edelleute sich häuften. Auch von anderen Seiten wurden Änderungen beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die Verwirrung wurde allgemein[338].

Erst die kaiserlichen Entschließungen und Handschreiben vom 17. April brachten einigermaßen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des Kaisers, hieß es da, die Urbarialregulierung in ihren Hauptgrundsätzen durchzuführen. Doch sollte das Gubernium sich darüber äußern, ob nicht einzelne Bestimmungen geändert werden könnten. Die Phasen, welche die Angelegenheit von da an während des Jahres 1847 durchmachte, hier ausführlich darzustellen, würde zu weit führen und auch kein großes Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, daß die Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhältnissen fremd war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikalsteuer[339]. Die Zugrobot hätte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr. einzutreten.

Auch bei dieser Abänderung blieben die Verluste für die meisten Dominien sehr beträchtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen sie sich in 831 Gemeinden auf 25%, in 466 Gemeinden auf 25-33 1/3%, in 4712 Gemeinden auf 33 1/3-80%. Nur in 1488 Gemeinden war kein Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die ständischen Deputierten Gołuchowski und Kraiński, sowie der Gubernialrat Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: "mit Beseitigung der Classeneintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hälfte des Reinertrages von den unterthänigen Grundbesitzungen der Art zu bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastralpreisen berechnet von der Ertragshälfte für jede Grundbesitzung abgesondert in Abzug gebracht werde, der Rest hingegen für jede Ansäßigkeit den Maßstab zur Bestimmung der Robotschuldigkeit abgebe." Doch wurde dieser Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt.

Inzwischen war Freiherr von Krieg vom Amte zurückgetreten und an seine Stelle Graf Franz Stadion zum Gouverneur ernannt worden[340]. Der neue Landeschef griff den Minoritätsvorschlag der Gubernialkommission wieder auf, ließ aber schließlich auf die Vorstellungen des Gubernialvizepräsidenten Philipp Freiherrn von Kraus hin seine Absicht fallen und schloß sich dem Mehrheitsbeschlusse an[341]. Kraft der Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, führte er diese Beschlüsse auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den Untertanen das Ausmaß der künftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt – die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres. Der Kaiser genehmigte die Verfügungen des Gouverneurs und trug ihm zugleich auf, einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent sollte den Untertanen die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewählten Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechte Erfahrungen gemacht hatte[342]. Von großer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem Berichte vom 17. März 1848 stellte; da nämlich der Ausfall, den viele Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so möge der Staat – aus Gründen des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweisheit – einen Teil dieser Verluste vergüten.

Als Stadion seinen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. März 1848 gewesen war.

Fünftes Kapitel.
Die Grundentlastung.

Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13., 14. und 15. März 1848 in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in Österreich, eine große Erregung hervor. Adel und Bürgerschaft dachten daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen, doch hielt sie das Mißtrauen der Bauern, die von feindseligen Gefühlen gegen die Gutsherren erfüllt waren, von jedem kühneren Schritte zurück. "Dem tiefen socialen Zerwürfnisse, der unausfüllbaren Kluft zwischen den verschiedenen Ständeclassen verdankt es Österreich allein, dass sich in den Märztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls wiederholte, welches in der Lombardei am 18. März in Scene gieng."[343]

Der polnischen Partei mußte es vor allem darauf ankommen, die Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel: Die Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Bürger und die Studenten, die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit, zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18. März und in einer dem Kaiser am 6. April überreichten Adresse wurde denn auch an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben[344]. In Lemberg verkündete die aus Bürgern und Studenten bestehende "rada narodowa" das Ende der Untertänigkeit. Auf das flache Land wurden Emissäre hinausgeschickt, die den Bauern die frohe Botschaft mitteilten. "Täglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkünder der Robotaufhebung."[345]

Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklärten, nur dann verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Ausübung der Servituten verzichten würden[346].

Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm beantragten Änderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer neuerlichen Empörung der Bauernschaft zuvorkommen zu können. Noch am 28. März übersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in welchem, abgesehen von den oben erwähnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1848 allen untertänigen Wirten, deren gesamte bisherigen Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser Prästationen auf zwei Drittel gewährt wurde. Den Kreisämtern trug er auf, sich den Robotsschenkungen gegenüber passiv zu verhalten, und erließ ein Kreisschreiben, um die Rechte dritter Personen (insbesondere der Hypothekargläubiger) zu wahren[347]. Doch bereits wenige Tage später erkannte und berichtete er nach Wien, daß nur die vollständige Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Bürgerkrieges verhüten könne[348]. Die Zentralregierung schloß sich seiner Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 ermächtigte und forderte ihn der Ministerrat auf: "sogleich die Auflassung aller Roboten und untertänigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine künftig zu ermittelnde Entschädigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberührt zu bleiben haben und die dafür zu leistende Entschädigung einer künftigen Verhandlung vorzubehalten ist." Ungesäumt kam Stadion dieser Aufforderung nach. Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklärte "alle Robot und unterthänige Leistungen" vom 15. Mai an für aufgehoben, ehe noch die galizischen Gutsbesitzer der Aufforderung des Nationalrates nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten, "damit der Tag der Auferstehung des Erlösers auch der Tag der Auferstehung und Erlösung des Volkes sei."[349] Ein kaiserliches Patent bestätigte diese Verfügung der Landesstelle und brachte die näheren Bestimmungen für ihre Durchführung[350]. Sein Inhalt war folgender:

"Alle Roboten und alle sonstigen unterthänigen Leistungen, sowohl der Grundwirte als auch der Häusler und Innleute, haben mit 15. Mai 1848 aufzuhören."

Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberührt. Doch sind die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften für deren Ausübung angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat mangels gütlichen Übereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften von Amts wegen zu erfolgen.

Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an befreit: a) von der Entrichtung der Urbarialsteuer; b) von der Verpflichtung zur Unterstützung ihrer bedürftigen Untertanen; c) von der Verbindlichkeit, wo bisher keine Grundbücher bestanden, dieselben zu errichten und zu führen; d) von der Verpflichtung, die Untertanen in Rechtsstreiten zu vertreten; e) von der Leistung eines Beitrages zur Deckung des Aufwandes für die Landessicherheitswache; f) von der Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche künftig von den Gemeinden zu tragen sind; g) von der Leistung eines Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Menschenkrankheiten, der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsächlichen Errichtung der in Aussicht genommenen landesfürstlichen Behörden erster Instanz sollten ferner selbstverständlich die Dominien auch der Lasten ledig werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane erwuchsen – also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdrücklichem Hinweis auf die vom Staat übernommene Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien werden schon im Patent die aufgezählten Erleichterungen zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher bestandenen Schuldigkeit veranschlagt, und als weitere Abzugspost angeführt: der "Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen auf dem herrschaftlichen Grunde auszuüben berechtigt sind, sofern diese Dienstbarkeiten durch freiwillige Übereinkommen aufhören, oder sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen für den Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben."

Nur der Rest also ihrer "rechtmäßig gebührenden" Urbarial- und grundherrlichen Zehentbezüge soll den Bezugsberechtigten auf der Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu berechnenden Wertanschlages vom Staate vergütet werden, hiebei aber auch noch "ein Theilbetrag von 5% für die Kosten und Verluste der Einhebung" in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur Bedeckung der "nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergütung" wurde dem "constitutionellen" Wege vorbehalten. Doch sollten die Bezugsberechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer Entschädigungsansprüche Barvorschüsse erhalten.

Schließlich wurde den Parteien, die sich durch die Festsetzung der Vergütungsbeträge beschwert erachten würden, freigestellt, "ihr Ansuchen um ein günstigeres Ausmaß der Vergütung nach den Bestimmungen, welche hierüber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Civilrichter geltend zu machen."


Die Durchführung der Grundentlastung, die in Galizien später in Angriff genommen wurde, als in den anderen Kronländern, vollzog sich ungemein rasch. Am 1. März 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265 ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: an Diensten:

16,452.902 Handrobottage,
497.071einspännige Pferdezugrobottage,
5,313.815 zweispännige"
62.538dreispännige"
1,381.367 vierspännige"
34.848einspännige Ochsenzugrobottage,
6,582.339 zweispännige"
9.849 dreispännige"
520.126 vierspännige"

an Naturalabgaben:

20.457n. ö. MetzenWeizen,
91.745""Korn,
63.036""Gerste,
451.138""Hafer,
72""Hirse,
926""Heide;

Zehent im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.;

an fixen Geldleistungen: 373.741 fl. C. M.

Das ermittelte Grundentlastungskapital betrug: 73,555.370 fl. C. M.[351]

Schwierigkeiten ergab nur die Frage: wer das Grundentlastungskapital aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. September 1848 hatte nämlich die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 für Galizien übernommene Verpflichtung zur Entschädigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land darüber, wer die Grundentlastungsentschädigung zu zahlen habe. Nur um den öffentlichen Kredit nicht zu erschüttern, einigten sich beide über einen provisorischen Zahlungsmodus[352]. Die endgiltige Entscheidung aber brachte erst das auf Grund des Gesetzes vom 5. Juni 1890 geschlossene Übereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der erstere einen beträchtlichen Teil der Entschädigung übernahm[353].

Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes vom 5. Juli 1853 abgelöst[354]. Das Propinationsrecht wurde durch die Grundentlastung nicht berührt. Seine Ablösung wurde erst später in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im ganzen Lande erloschen sein[355].

Schließlich ist festzuhalten, daß in Galizien das Dominikalland auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der Gemeinde einverleibt wurde, sondern als "Gutsgebiet" ein selbständiger Verwaltungskörper blieb, innerhalb dessen der Gutsherr alle Pflichten und Leistungen der Gemeinde zu erfüllen hat[356].

Leibeigenschaft und Untertänigkeit, Frondienst und Schollenpflicht sind nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein meinte, dem „"Naturrechte" widersprachen, sondern weil sie mit der neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevölkerung verlangt, nicht länger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten Freiheit Platz, wie die Vorkämpfer der Fronablösung gehofft hatten, sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Die alte Agrarverfassung mußte vollständig beseitigt werden; keine Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten sich die österreichischen Staatsmänner überzeugen, die sich zwischen 1846 und 1848 vergebens abmühten, eine befriedigende Lösung der Bauernfrage auf der Grundlage der Naturaldienste zu finden.

Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Bauernbefreiung freilich sind ausgeblieben. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der ländlichen Bevölkerung bestritten. Es ginge jedoch über den Rahmen dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges des galizischen Bauernstandes zu erörtern. Nur das eine muß hier betont werden: in der Durchführung der Grundentlastung dürfen diese Ursachen nicht gesucht werden.