§ 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes.
Durch die "Leibeigenschafts"aufhebung wurden die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Gutsherrschaften nicht berührt. Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetzlichen Regelung unterworfen. Durch zwei am 1. September 1781 erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen für die Kreisämter und die Untertansadvokaten wurde das Verfahren in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu geregelt, wobei der alte – in Galizien seit 1775 geltende – Instanzenzug nicht geändert wurde. Gegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschränkte Strafgewalt eingeräumt. Andererseits aber wurde den Kreisämtern aufgetragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Übertretungen der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu bestrafen[189].
Das Geltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich über ganz Österreich. Für Galizien waren jedoch besondere Vorkehrungen nötig. Denn während in den anderen Kronländern bereits seit langer Zeit mehr oder minder gut organisierte Ämter bestanden, war in Galizien, besonders auf den kleineren Gütern, die Administrierung ungebildeten Beamten überlassen, die infolge ihrer geringen Gesetzeskenntnis nicht imstande waren, den Anforderungen, die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es wurde also angeordnet, "dass jene Grundherren, die nicht selbst auf ihren Gütern wohnen, oder sich zur Besorgung der publiquen Geschäfte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen und tüchtigen Beamten in loco anstellen." Dieser Beamte sollte vor dem Kreisamt eine Prüfung über seine Befähigung zur Verwaltung der öffentlichen Geschäfte ablegen. Zu seinen Obliegenheiten sollte es gehören, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Rustikalsteuer einzuheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden[190].
Diesen Erlassen verdankt die später zu einer traurigen Berühmtheit gelangte Klasse der "Mandatare" ihre Entstehung[191].
Die Ausübung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der Reformierung der Gutsbehörden auch fernerhin belassen[192]. Die Stände erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechtspflege, und der Staat willigte ein[193]. Die Rechtsprechung sollte durch einen geprüften Justitiär ausgeübt werden. Den Herrschaften wurde es verboten, auf die Urteilsfällung Einfluß zu nehmen[194]. Zugleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarialregulierung war auch eine Reform der niederen Verwaltungsbehörden geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesfürstliche Beamte (Steuereinnehmer, Bezirksbeamte) übergehen. Die vorzeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausführung dieses Planes.
Die Obrigkeiten hatten für die Untertansbedrückungen ihrer Beamten und Pächter zu haften[195]. Die Forderungen der Untertanen aus dem Titel der Untertänigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten vielmehr am Grund und Boden; doch mußten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden[196]. Diese zur Sicherung der untertänigen Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, daß in Hinkunft bei Konkursen die erwähnten Ansprüche in der zweiten Klasse rangieren, also das Pfandrecht genießen sollten. Überdies sollte die sogenannte Oktava oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft für die Untertansforderungen derart haften, daß auch ohne Vormerkung diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen Gläubigern gebühre[197].
Das obrigkeitliche Mühlen-Regal wurde durch Patent vom 9. September 1784 wesentlich eingeschränkt[198].
Auch in die inneren Verhältnisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser ein. Die Befugnisse der Gemeindebehörden wurden geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und für je 50 Häuser 2 Geschworene aufgestellt werden. Für das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverständnis mit dem Richter wählen[199]. Dorfrichter und Geschworene genossen besondere Begünstigungen in Bezug auf das Ausmaß der Robot[200]. Ihre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend[201].