Ssanin
Roman
von
M. Artzibaschew
Uebertragen von André Villard
und S. Bugow
Mit einer Einleitung von André Villard, einem Vorwort des Verlegers, und sämtlichen die Konfiskation des Werkes in deutscher Sprache betreffenden Gerichtsbeschlüssen und Sachverständigengutachten.
Siebzehnte Auflage
München und Leipzig
bei Georg Müller
1909
— ich habe gefunden, daß Gott den Menschen hat aufrichtig gemacht! aber sie suchen viele Künste.
(Pred. 7, 29.)
Der „Ssanin“ und seine Schicksale in Deutschland
Der Vertrag über die deutsche Ausgabe des Ssanin wurde im Frühjahre 1908 abgeschlossen. Der Name des Verfassers dieses Romanes, der in Rußland, wie es in der Vorrede des Mitübersetzers André Villard des näheren ausgeführt ist, ein so kolossales Aufsehen erregte, war damals in Deutschland noch so gut wie unbekannt. Nur wenige mit den russischen Literatur- und Kulturverhältnissen Vertraute wußten, daß M. Artzibaschew einer der vielversprechendsten jungrussischen Dichter ist. Erst während der Drucklegung der deutschen Ausgabe des Romanes erfuhr man so langsam durch vereinzelte Notizen in der Presse von diesem Buche und seinen Folgen und hörte schließlich auch, daß der Roman in Rußland verboten worden sei. Hier handelt es sich nun darum festzustellen, welche Schicksale der Roman in Deutschland erlebte.
Die Nachfrage des Publikums war vor Erscheinen der deutschen Ausgabe, die Mitte September 1908 erfolgte, eine sehr geringe, dagegen war das Interesse der Presse, durch die aus Rußland kommenden Meldungen veranlaßt, ein außerordentlich reges, und umfangreiche Feuilletons erschienen in rascher Folge. Alle diese eingehenden Würdigungen waren sich bei verschiedenartiger Einschätzung der literarischen Qualitäten des Romanes darüber einig, daß es sich in diesem Werke Artzibaschews um eine der bedeutsamsten Neuerscheinungen der neueren russischen Literatur handele. Ja, manche behaupteten sogar, daß man erst durch dieses Buch die gegenwärtigen kulturellen Strömungen Rußlands so recht begreife.
Um so sonderbarer mußte es berühren, als das Buch am 28. November 1908 auf Veranlassung der Münchener Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt wurde. Ganz unvorbereitet traf ja diese Maßnahme den Verleger nicht, denn schon vierzehn Tage vor Zustellung des Konfiskationsbeschlusses waren auf Veranlassung der Münchener Polizeidirektion bei dem Drucker des Werkes in Rudolstadt und bei dem Leipziger Kommissionär des Verlages Recherchen über die Höhe der bisherigen Auflage, den Orten, an denen die noch vorhandenen Exemplare lagerten usw., angestellt worden. Und dabei wäre es doch das Nächstliegende gewesen, wenn die Behörde zunächst bei dem in München domizilierenden Verleger des Werkes diese Erkundigungen eingezogen hätte, denn doch nur dieser war zu derlei Auskünften der einzig Befugte. Auch eine sofort nach Bekanntwerden dieser sonderbaren Maßnahme bei der Polizeidirektion gemachte Beschwerde blieb ohne weitere Aufklärung. Die Konfiskation des Romanes erfolgte gleichzeitig in München und Leipzig. In München waren die Vorräte erschöpft, und es fielen den konfiszierenden Organen nur wenig Exemplare in die Hand. Reicher war die Ausbeute in Leipzig. Hier sollte gerade mit dem neuerschienenen Novellenbande Millionen die siebente Auflage des Romanes versandt werden; demzufolge fielen 1200 Exemplare des Ssanin der Polizei in die Hände und fristeten an einem ihr durch die Polizei angewiesenen sicheren Orte ein geruhiges, aber keineswegs in ihrer Bestimmung liegendes Dasein. Die „Millionen“ aber mußten ihren Weg allein antreten und haben sich auch so bei Publikum und Presse rühmlich behauptet und mit dazu beigetragen, daß der Name Artzibaschew nun auch in Deutschland ein literarisches Gepräge besitzt, das ihm wohl nicht so leicht streitig gemacht werden kann. Eine rege Tätigkeit entfalteten die Polizeiorgane in den verschiedensten Städten Deutschlands, überall wurden die Schaufenster und auch sehr oft das Innere der Buchläden inspiziert und alle noch vorzufindenden Exemplare des Romanes in sicheren Verwahr gebracht.
Die gegen diesen Beschlagnahmebeschluß vom Verlag sofort eingereichte Beschwerde wurde nach einigen Wochen abschlägig beschieden, weil das einzige von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten nicht günstig lautete. (Es ist unter Nr. 2 abgedruckt.) Den zahlreichen in der Presse erschienenen Feuilletons und Notizen über das Werk, die doch in gewissem Maße die Stellung des deutschen Publikums dokumentierten, maß das Gericht scheinbar keinerlei Bedeutung bei. Auch eine von dem Vorstand des Deutschen Goethebundes gegen diese Konfiskation abgegebene Protesterklärung, die fast in der gesamten Presse abgedruckt wurde, machte offenbar nur geringen Eindruck auf die die Konfiskation vertretende Behörde. Merkwürdig muß es aber auch hier wieder berühren, daß man sich nicht an einen mit der modernen Literatur oder gar den russischen Verhältnissen vertrauten Herrn, sondern an einen Kunsthistoriker von Beruf wandte, der zudem in seinem Gutachten selbst bemerkt, daß es ihm nicht zustehe, über das Buch und seine Uebersetzung in seinem ganzen Umfange zu urteilen, da er nicht russisch kenne.
Im Dezember 1908 erfolgte dann die Ladung des Verlegers vor den Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand aufgenommen worden war, wurde ihm die Benennung einer Reihe von Sachverständigen anheimgestellt, während auch von seiten des Gerichts noch eine Reihe von Gutachten eingefordert wurden. Wie aus den nachstehend abgedruckten Gutachten hervorgeht, lauteten diese mit Ausnahme des des Herrn Studienrates Nicklas, der von falschen Voraussetzungen ausging und in dem Buche eine Gefahr für die heranwachsende Jugend sah, für das Buch sehr günstig.
Außerordentlich interessant ist es, diese verschiedenen Gutachten nebeneinander zu halten. Wie wohltuend berührt die Sachlichkeit in den meisten dieser Schriftstücke, und wie merkwürdig nimmt sich unter ihnen das Gutachten des Herrn Professor Brunner in Pforzheim aus, der sich eigentlich nur mit der gar nicht unter Anklage gestellten Einleitung befaßt. Das, was in der Einleitung des Herrn Villard gesagt wird, das konnte man eine Zeitlang fast tagtäglich in der Presse lesen, und zwar schon bevor die deutsche Ausgabe erschienen war. Ist der Herr Sachverständige denn derart mit der russischen Literatur und Kultur vertraut, daß er Behauptungen wie die in seinem Gutachten aufgestellten beweisen kann? Wer kann sich eines Lächelns nicht erwehren, wenn er hört, daß die russischen Studenten nur die deutschen Universitäten und Hochschulen besuchen, um sich erotisch ausleben zu können? Die russische Jugend sollte wirklich zu derartigen Auslassungen einmal energisch Stellung nehmen. Derartige Ausführungen gehören am allerwenigsten in ein Sachverständigengutachten, dessen erste Vorzüge Sachlichkeit, Kürze, Gründlichkeit und Sicherheit des Urteils sind. Die Ausführungen des Herrn Professor aus Pforzheim hier zu widerlegen erübrigt sich, denn das Gutachten des Herrn Universitätsprofessors Dr. Muncker, das in seiner vornehmen Sachlichkeit so wohltuend von dem seinen absticht und eine Kapazität wie den Staatsrat Zielinski in St. Petersburg als Zeugen für die Richtigkeit der Ausführungen des Vorwortes herbeiruft, enthebt mich dieser Mühe.
Auf eine Sache aber muß im Interesse des Verlagsbuchhandels und der beteiligten Autoren hier einmal mit allem Nachdruck hingewiesen werden, denn es ist durchaus notwendig, daß diese Frage einmal in der breitesten Oeffentlichkeit behandelt wird. Es mehren sich in letzter Zeit die auf durchaus unbegründete Denunziationen hin erfolgten Konfiskationen in erschreckendem Maße, und der Schaden, der in materieller und moralischer Beziehung dadurch angerichtet wird, ist kaum zu berechnen. Der Ssanin, um auf diesen speziellen Fall hier einzugehen, war nun seit dem 23. November 1908 beschlagnahmt. Volle vier Monate liegen die Vorräte des Buches in sicherem Gewahr. Das Interesse für ein Buch verebbt, denn der, der es gern besitzen wollte, konnte es nicht bekommen. Wird ein vermutlicher Räuber oder Mörder in Untersuchungshaft gehalten, und es stellt sich in der Voruntersuchung oder in der Verhandlung heraus, daß die Anklage nicht aufrecht erhalten werden kann, so ersetzt das Gericht dem Betreffenden freiwillig den ihm entgangenen Vermögensausfall. Anders bei einer derartigen Konfiskation. Hier sind die schwer geschädigten Verleger und die in Mitleidenschaft gezogenen Verfasser machtlos. Aber nicht nur materiell, sondern auch ideell wird der Betreffende geschädigt, ganz abgesehen von den die Gesundheit untergrabenden Aufregungen, die ja schließlich bei derartigen Maßnahmen nicht zu vermeiden sind. Wer ersetzt ihm nun den Verlust, wer entschädigt ihn für den Aufwand an Zeit und Nerven? Wäre nicht wenigstens zu erwarten, daß das Gericht derartige Verfahren beschleunigt, sie in der kürzesten Zeit erledigt? Im vorliegenden Falle ist von einer Beschleunigung des Verfahrens nichts zu bemerken gewesen, denn trotz fortgesetzter energischer Reklamationen durch den Rechtsvertreter des Verlags zog sich die Angelegenheit durch vier Monate hindurch. Mit dem Ammenmärchen aber, daß das konfisziert gewesene Buch unter allen Umständen nach Freigabe stark gekauft werde, sollte endlich einmal aufgeräumt werden. Wenn dieser Fall wirklich eintritt, dann müssen andere Gründe gesucht werden. Entweder wohnt dem Buch von vornherein eine suggestive Kraft, die auf den Absatz fördernd einwirkt, inne, oder aber der Verleger nutzt die erfolgte Konfiskation und die endlich verfügte Freigabe des Werkes mit allen ihm nur zur Verfügung stehenden Mitteln zu Propagandazwecken aus. Der ihm entstandene Schaden zwingt ihn in den meisten Fällen zu diesen Maßnahmen. Wehe ihm aber, wenn es sich um ein aktuelles Thema gehandelt hat, für das das Interesse in den vier Monaten — und was ändert sich in vier Monaten nicht alles — vollständig geschwunden ist, dann kann er die glücklich losgeeisten Vorräte in die Makulatur werfen.
Die Allgemeinheit betrifft jedoch noch folgendes. Der Ssanin ist, wie aus allen noch vor der Konfiskation erschienenen Besprechungen in den Zeitungen und Revuen hervorgeht, ein Werk, das die weitgehendste Beachtung auch in Deutschland verdient, schon allein seiner kulturgeschichtlichen Bedeutung halber. Hat das deutsche Volk nicht von vornherein das Recht, ein derartiges Werk kennen zu lernen? Genügt nicht ein oberflächlicher Blick in das Buch, daß es sich hier nicht um ein Werk handelt, das eine Gefahr für die heranwachsende Jugend bildet, da schon die seitenlangen philosophischen Betrachtungen den jugendlichen Leser von vornherein abschrecken, ganz abgesehen von dem Preise, der die Anschaffung des Buches jugendlichen Lesern unmöglich macht. Dieser sucht etwas ganz anderes in den Büchern, die ihm zum Unheil gereichen können: spannenden und erregenden Inhalt, aber nicht breite Schilderung und philosophische Betrachtung, wie sie russischen Romanen eigen ist. Und überhaupt: ist denn die Schädlichkeit für jugendliche Leser ein Grund, ein von vornherein doch keineswegs für die Jugend bestimmtes Werk zu konfiszieren? Sind denn alle der Jugend viel leichter zugänglichen Schaustellungen unserer Theater und Ausstellungen für die Jugend bestimmt? Gibt es nicht Fragen, die in der breiteren Oeffentlichkeit behandelt werden müssen und die gar nichts für die Jugend sind? Ich weise hier nur auf die Zeitungen hin, die doch der Jugend tagtäglich ohne weiteres zugänglich sind. Soll schließlich der Verleger moderner Literatur die ihm zugehenden Manuskripte einzig und allein nach dem Grundsatze prüfen, ob nicht eventuell in dem Werke eine Stelle enthalten ist, die den jugendlichen Leser, der später nach Erscheinen das Buch durch Zufall in die Hand bekommt, auf wunderbare Gedanken bringen könnte, die zudem noch Unverständnis ihre Entstehung verdanken. Welche Perspektiven eröffnen sich, wenn man unsere gesamte Weltliteratur unter diesen Gesichtspunkten beurteilt.
Und damit gewinnt diese Frage auch eine weitere Bedeutung. Inwieweit ist es notwendig, daß der gebildete Leser in seiner Lektüre durch Polizei und Staatsanwaltschaft bevormundet wird? Sollte im freien Deutschland nicht auch jeder Gebildete seine Lektüre dort suchen dürfen, wo er glaubt, daß sie ihm am meisten gibt. Die schlechten nur für den Sinneskitzel geschriebenen und veröffentlichten Werke richten sich schon von selbst. Wird durch eine Konfiskation auf dieselben hingewiesen, so werden sie auf Schleichwegen leicht doch in die Hände derer kommen, die sich nun für dieselben interessieren, und die jedenfalls nie danach gegriffen hätten, wenn sie nicht durch die Konfiskation darauf aufmerksam gemacht worden wären.
Der Ssanin aber geht aus seiner viermonatlichen Verbannung nur als Sieger hervor, und selbst das Gericht in seinem Freigabebeschluß muß nun anerkennen, daß es sich hier um „ein dichterisches Werk von hoher kulturgeschichtlicher und auch literarischer Bedeutung“ handelt.
München, am Tage der Freigabe des Ssanin, dem 26. März 1909.
Georg Müller
1. Konfiskationsbeschluß.
München, 23. November 1908. Anz.-Verz. Nr. VII 610/08.
Betreff:
Müller, Georg, Verleger hier, wegen Vergehens wider die Sittlichkeit. —
Beschluß:
Angeordnet wird die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans „Ssanin“ von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten sind,
sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.
(§ 94 R.-St.-P.-O.)
Gründe:
Der Roman „Ssanin“ ist geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Lesers in geschlechtlicher Beziehung gröblichst zu verletzen. Er ist seinem Inhalte nach von ausgesprochener erotischer Tendenz. Hierbei ist die Behandlung der aufgeworfenen erotischen Fragen nicht eine derart wissenschaftliche, daß hierdurch die gleichzeitige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge in den Hintergrund gedrängt würde. Der Held des Romans vertritt die Ansicht, daß nur noch der Geschlechtsgenuß Wert habe, er will die freie Liebe.
Eine ernstliche Besprechung der Gründe für und wider diese Ansicht bringt der Roman nicht. Hierzu kommt noch, daß geschlechtliche Vorgänge und Gedanken hierüber in krankhaft erotischer Weise realistisch geschildert werden. (cfr. unter anderem Seite [89], [211]/[212], [440]/[441], [471]/[473] des Romans.)
Der Roman erscheint sohin als unzüchtige Schrift im Sinne der Ziffer 1 des § 184 des R.-St.-G.-B.
K. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen.
der k. Amtsrichter:
gez.: Kaufmann.
2. Gutachten
über den Roman „Ssanin“ von Artzibaschew von Professor Dr. Karl Voll.
Artzibaschew gilt in russischen Schriftstellerkreisen als ein sehr begabter junger Mann. Sein Roman „Ssanin“ ist in der Tat, rein nach seiner Schreibweise beurteilt, talentvoll und künstlerisch zu nennen, obschon das Buch in Komposition und Handlung sehr unreif und auch unbedeutend ist. Die wissenschaftliche Bedeutung der Erörterungen erotischer Fragen halte ich dagegen für wertlos und ganz dilettantisch. Ssanin will die freie Liebe, das genügt ihm und soll auch dem Leser genügen; auf eine regelrechte ernsthafte Besprechung der für und wider seine Ansicht geltend machenden Gründe läßt er sich nicht ein. Was er aber zu gesunder reiner „Lebensanschauung“ sagt, ist arg jugendlich.
Die Uebersetzung ist zwar leicht leserlich; aber obschon ich selbst nicht russisch kann, so glaube ich doch sagen zu dürfen, daß sie nicht gerade charakteristisch im Ton ist. Sie ist glatt, mehr aus Oberflächlichkeit, als durch Feile. Die Darstellung geschlechtlicher Vorgänge ist unverhüllt und krankhaft erotisch, in jener nervös krankhaften Weise sogar, daß sie ansteckend wirkt. Man wird sich zumal in jungen — oder auch vorgeschrittenen — Jahren dieser aufreizenden Wirkung kaum ohne Mühe entziehen können. Das Buch ist Gift, vor allem für die Jugend, worunter ich nicht allein die heranwachsende Jugend verstehe; das ausgesprochen Krankhafte kann meines Erachtens dadurch nachgewiesen werden, daß der Roman schon nahe an sadistischen Schilderungen steht. Im Gegensatz zu der Behauptung, die Kurt Aram in seiner beigelegten Besprechung aufstellt, ergaben sich die jungen Mädchen, soweit sie aus besseren Kreisen stammen, durchaus nicht freiwillig ihrem Freund oder Verführer, sondern selbst, wenn Artzibaschew vorher alles mögliche beibringt, um die Mädchen in erotische Hitze hineinzutreiben, so unterliegen sie regelmäßig nur der brutalen Gewalt und es werden dann auch für die eine der Damen dann sadistische Mißhandlungen angedeutet.
Aus diesem Grunde ist es mir nun aber schwer, zu beurteilen, ob der Verfasser noch bona fide gehandelt hat. Es kann sein, daß er nach dem Spruch zu betrachten ist: kratzt den Russen und ihr werdet den Barbaren sehen; dann wäre es möglich, daß ihm, im Lande der Knute, solch sadistische Betrachtungsweise nicht als Zeichen pornographischer Erotik anzurechnen ist. Es kann aber auch das Gegenteil der Fall sein, und ich neige persönlich zu der Annahme, daß die aufreizende Wirkung beabsichtigt war, nicht um ehrlicherweise ein soziales Programm zu vertreten, sondern um die Sinne zu kitzeln.
Jedenfalls ist die Frage aufzuwerfen, ob das Buch jenes kulturhistorische Interesse hat, um seine Uebersetzung zu rechtfertigen, und ob wir in Deutschland uns diese Leistung eines jungen erotischen Doktrinärs vorsetzen lassen sollen. Ich glaube beide Fragen mit nein beantworten zu dürfen. Dagegen glaube ich, daß bei dem Verleger ein dolus nicht gegeben oder wenigstens nicht nachweisbar sein wird.
gez. Dr. Karl Voll.
3. Ablehnung
der durch den Verleger eingelegten Beschwerde durch das Landgericht.
Ziffer des Anz.-Verz. 610 08. Beglaubigte Abschrift.
Die 4. Strafkammer des kgl. Landgerichts München I hat am 1. Dezember 1908 vormittags 10 Uhr, versammelt in geheimer Sitzung, wobei zugegen waren:
der Vorsitzende, Oberlandesgerichtsrat Freiherr von Dobeneck,
die Landgerichtsräte Heuser und Maier B. E. in der Untersuchungssache gegen Müller Georg, Verleger in München, wegen Vergehens wider die Sittlichkeit folgenden Beschluß gefaßt
nach Einsicht und Verlesung der wichtigeren Aktenstücke des bisherigen Verfahrens,
nach Ansicht des vom kgl. Staatsanwalte unterm 14. November 1908 gestellten Antrages:
Die Beschwerde des Beschuldigten Georg Müller gegen den Beschluß des kgl. Amtsgerichts München I vom 23. November 1908 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verleger Georg Müller in München vertreibt die Druckschrift „Ssanin, ein Roman von M. Artzibaschew“, in der von André Villard und S. Bugow hergestellten deutschen Uebersetzung im Wege des Buchhandels.
Auf Antrag des Staatsanwalts hat das kgl. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen vom 23. November 1908 auf Grund des § 94 R.-St.-P.-O. durch Beschluß die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans Ssanin von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich ausgeboten sind, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen angeordnet mit der Begründung, daß der Roman eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. sei.
Der Beschluß wurde am 26. November 1908 bei Georg Müller vollzogen. Mit Schriftsatz vom 27. pr. 28. November 1908 legte Rechtsanwalt Dr. W. Rosenthal in München namens des Georg Müller auf Grund dessen schriftlicher Vollmacht gegen diesen Beschluß Beschwerde ein mit dem Antrage auf Aufhebung des Beschlagnahmebeschlusses mit der Begründung, daß der Roman nicht unzüchtig sei.
Die Beschwerde ist an sich statthaft und formell nicht zu beanstanden, sachlich aber nicht gerechtfertigt.
Nach § 94 ff. St.-P.-O. können Gegenstände, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Einziehung unterliegen, durch den Richter mit Beschlag belegt werden.
Nach § 40 ff. St.-G.-B. können, wenn der Inhalt einer Schrift strafbar ist, in der Regel alle Exemplare der Schrift, sowie die zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen unbrauchbar gemacht, also zu diesem Zweck eingezogen werden, selbst, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar ist.
Es fragt sich also lediglich, ob der Inhalt der deutschen Uebersetzung des Romans Ssanin von M. Artzibaschew strafbar ist.
Diese Frage wird vom Beschwerdegericht in Uebereinstimmung mit dem angefochtenen Beschlusse bejaht.
Nach § 184 Ziffer 1 R.-St.-G.-B. wird nämlich bestraft, wer unzüchtige Schriften feilhält, verkauft oder sonst verbreitet.
Der Roman Ssanin stellt nun nach dem Inhalte der deutschen Uebersetzung in der Tat eine unzüchtige Schrift dar. Die ausgesprochene Tendenz des Romans ist die Darlegung, daß uneingeschränkter Geschlechtsgenuß das einzige erstrebenswerte Ziel des Menschen sei. Demgemäß finden sich im Roman eine Anzahl von Stellen, z. B. Seite [88]/[90], [94], [196]/[197], [211]/[213], [231]/[233], [236], [248], [311], [316]/[318], [419]/[421], [430], [439]/[443], [470]/[473], welche teils den Geschlechtsverkehr selbst, teils die Vorbereitungen dazu und dessen Folgen und deren Beseitigung schildern oder erörtern, teils mit Beziehung auf den Geschlechtsverkehr Körperteile schildern, immer aber nach dem Gegenstande und der Art der Darstellung geeignet sind, Lüsternheit zu erwecken. Diese Eigenschaft tritt so stark hervor, daß nach einer Behauptung des Vorworts des Uebersetzers und nach Notizen der öffentlichen Blätter die Lektüre des Romans in Rußland zu geschlechtlichen Ausschweifungen, namentlich bei jugendlichen Lesern Anlaß gegeben hat.
Hiernach ist der Roman in der deutschen Uebersetzung nach seinem Gesamtcharakter und nach einzelnen Stellen geeignet, das normale im deutschen Volk herrschende Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung gröblich zu verletzen. Der Inhalt des Romans ist also unzüchtig. Daran ändert die künstlerische, wissenschaftliche oder geschichtliche Bedeutung, die dem Roman von manchen zugesprochen wird, nichts, sie ist nicht so erheblich, daß durch sie der unzüchtige Charakter in den Hintergrund gedrängt würde.
An dieser Beurteilung des Romans ändern auch die teils vom Beschwerdeführer, teils von anderer Seite vorgelegten öffentlichen Kritiken nichts; sie sind trotz vielfacher Abweichungen im wesentlichen darüber einig, daß die literarische Bedeutung des Romanes keine außergewöhnliche ist, daß die dort vertretene Auffassung geschlechtlicher Sittlichkeit mit der in Deutschland herrschenden, sittlichen Auffassung in grobem Widerspruch steht; ein Teil dieser Kritiken spricht sich überdies mehr oder weniger offen auch über die sittlichen Eigenschaften des Romans verurteilend aus; wenn einige der Kritiken bestreiten, daß der Roman unsittlich oder pornographisch sei, so mag dies auf einer Verkennung der Begriffe oder auf anderen besonderen Gründen beruhen, ist aber jedenfalls für die allgemeine Beurteilung nicht entscheidend.
Der Roman Ssanin stellt daher in seiner Villard-Bugowschen deutschen Uebersetzung eine unzüchtige Schrift im Sinne des § 184 Ziffer 1 St.-G.-B. dar. Das Amtsgericht hat also nach § 40 ff. R.-St.-G.-B., 94 ff. R.-St.-P.-O. mit Recht die Beschlagnahme angeordnet.
Die Beschwerde des von der Beschlagnahme betroffenen Verlegers ist daher unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kosten treffen nach § 505 St.-P.-O. den Beschwerdeführer.
(L. S.)
gez.
Dobeneck, Dr. Heuser, Maier.