§ 1. Die Rechtsfolgen der Piraterie.
Bekennt man sich zu der Auffassung, daß Rechtssubjekte des Völkerrechts nur die Staaten sind, so ist die Piraterie für das internationale Recht nicht Delikt, sondern ein bloßes Rechtsereignis[1]; und ihre Rechtsfolgen können in dieser Voraussetzung nur in der Person der Staaten entstehende Befugnisse und Pflichten sein. Das Ziel dieser Untersuchung ist, zu ermitteln, wie dieses Ereignis beschaffen sein müsse, damit es zu einem völkerrechtlichen Rechtsereignis werde, d. h. Rechtsfolgen für die Staaten eintreten. Die Rechtsfolgen selbst interessieren nur, soweit ihre Erkenntnis für die Bestimmung des Tatbestandes von Bedeutung ist.
I. Der großen Aufgabe, zur Förderung ihrer Angehörigen wie zur Durchführung dringender Anforderungen der öffentlichen Moral auch in staatlosen Gebieten eine Rechtsordnung aufzurichten, ist die in der Völkerrechtsgemeinschaft vereinigte Staatenwelt in steigendem Maße gerecht geworden. Die rechtlichen Grundlagen der in dieser [pg 2]Hinsicht getroffenen Maßregeln sind für die in Frage stehenden Gebiete nicht dieselben.
a) In staatlosem Landgebiet stehen der Betätigung der einzelnen Staatsgewalten keine aus den Verhältnissen der staatlosen Gebiete selbst abzuleitenden Hindernisse entgegen. Tatsächliche Machtentfaltung wie auch die Ausdehnung der Geltung der Gesetze sind lediglich durch mit dem besonderen Charakter des Gebietes nicht zusammenhängende allgemeine völkerrechtliche Prinzipien gebunden[2]. Diese Sätze gelten auch für Interessensphären[3].
b) Dem dringenderen Bedürfnis entsprechend ist die internationale Rechtsordnung für das Meer zu einer ungleich geschlosseneren Ausgestaltung gelangt. Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt[4]. Auf dieser Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine Sicherheit verletzen oder gefährden.
Man könnte versucht sein, in diesen Grundsätzen ein geschlossenes System zu erblicken, ausreichend, den friedlichen Seeverkehr in allen Beziehungen zu sichern. Aber der Ozean in seiner unermeßlichen Weite, „undique et undique navigabilis“ (Grotius mare liberum C. 1), läßt dem einzelnen Staate nicht die Möglichkeit, seine Staatsgewalt den ihm angehörigen Schiffen als eine allgegenwärtig [pg 4]wachende und strafende Macht erscheinen zu lassen; und wenn schon bei Nationalschiffen aus tatsächlichen Gründen der aufgestellte Grundsatz nicht ausreicht, so ist, was die keinem Staate angehörigen Fahrzeuge betrifft, der Grundsatz selbst etwas prekärer Natur und zumal in seiner Durchführung im einzelnen sehr unsicher.
So erklärt sich das Bestehen einer Reihe von Rechtsinstituten, die sich in ihrer praktischen Bedeutung, wenn auch nicht notwendig in ihrer juristischen Konstruktion, als Modifikationen der Meeresfreiheit darstellen, in Modifikation derselben ein System internationaler Seepolizei etablieren. Mit einer Ausnahme gehören sie alle der neuesten Zeit an und finden ihre Grundlage in Verträgen[5]. Die Ausnahme ist die Piraterie[6] und [7].
II. „Die seefahrenden Nationen ... erklären sich zur Repression der unter dem Namen der Piraterie begriffenen Tatbestände rechtlich verpflichtet“ (v. Martitz, Int. Rechtshilfe I, S. 66). Dieser Satz enthält einen Grundsatz, einen leitenden Gedanken; welches der genaue Umfang der Befugnisse und Pflichten der Staaten in der Bekämpfung der Piraterie sei, bedarf näherer Untersuchung. Es wird [pg 5]sich sofort zeigen, daß die Stellungnahme zu dieser Frage in sehr wesentlichen Punkten der Bestimmung des Tatbestandes präjudiziert.
1. Festnahme von Piratenschiffen. Ihre Denationalisierung. Daß die seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte Tatsache[8]. Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das Völkerrecht ohne jede Bedeutung.
Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der herkömmlichen Anschauung bricht. Es ist Albert Zorn (Völkerrecht, 2. Aufl. 1903, S. 169): „Dagegen ist der Seeraub (die Piraterie) nicht ohne weiteres in der Weise strafbar, daß jeder Staat das Recht hat, jedes Piratenschiff, gleichviel welcher Nationalität Schiff oder Eigentümer angehört, anzuhalten oder aufzugreifen. Vielmehr ist infolge des Prinzips von der Freiheit des offenen Meeres die für jeden Staat erforderliche Rechtsgrundlage hierfür nur dann gegeben, wenn der Täter ein Staatsangehöriger oder die Tat innerhalb des Staatsgebiets, sei es auf einem Schiffe des betreffenden Staates oder auf einem fremden Schiffe im Küstenmeer, begangen ist oder die Strafbarkeit auf einem Staatsvertrage beruht;“ (dazu N. 2): „Das ergibt sich auch schon daraus, daß dem ‚völkerrechtlichen Verbote‘ z. B. für Deutschland jede [pg 6]Möglichkeit wirksamer Durchführung infolge Mangels einer Strafandrohung fehlt“ (vgl. auch Philipp Zorn, Staatsrecht II, 2. Aufl. 1897, S. 927). Dieser Ausführung kann der Vorwurf einer gewissen Oberflächlichkeit nicht erspart bleiben. Die sehr zutreffende Bemerkung, daß nach geltendem Rechte tatsächlich nicht jeder Staat die Kompetenz zur Aburteilung eingebrachter Piraten habe, ist schon oft gemacht worden; aber daraus den Schluß zu ziehen, daß die Piraterie überhaupt ohne völkerrechtliche Bedeutung sei, ist nur bei einer Konfundierung der vollkommen disparaten Fragen möglich, wie weit sich die Gerichtsbarkeit eines Staates erstrecke und unter welchen Voraussetzungen er zur Festnahme eines Schiffes auf hoher See schreiten dürfe. Auch im Falle des Einschreitens eines deutschen Kriegsschiffes etwa auf Grund des Nordsee-Fischereivertrages oder der Kabelkonvention ist die Möglichkeit der Strafverfolgung in Deutschland nur in den (auch für die Verfolgung von Piraten geltenden) Schranken der §§ 3–8 St.G.B. gegeben[9], ohne daß dadurch die Zulässigkeit des Eingriffs irgendwie berührt würde. Wenn vielen Staaten nach Lage ihrer Gesetzgebung die Zuständigkeit zur Bestrafung von Piraten in gewissen Fällen mangelt, so ist deshalb die Aufbringung der Piratenschiffe durch sie keine unnütze Bemühung, es sei denn, es bestehe nicht die Möglichkeit der Auslieferung an irgend einen zuständigen Staat, ein denkbarer aber sehr unpraktischer Fall. Daß in Ergänzung der fehlenden eigenen Zuständigkeit des Staates eine Auslieferungsverbindlichkeit besteht[10], ist ein Gesichtspunkt, der Zorn entgangen zu sein scheint.
Unter der Einmütigkeit, mit der die Zulässigkeit der Aufbringung der Piratenschiffe anerkannt wird, verbirgt sich nun aber eine tiefgehende Meinungsverschiedenheit über die Tragweite dieser Anerkennung. Veranlaßt durch die Notwendigkeit, den in Verkennung des Wesens der Piraterie vielfach übermäßig ausgedehnten Tatbestand zu restringieren, hat man behauptet, Pirat sei nur ein solches Schiff, „das völkerrechtlich betrachtet keinem Staate angehört“ (v. Liszt, Völkerrecht, S. 211)[11]. Es ist das im Grunde eine Frage des Tatbestandes der Piraterie, nicht der Rechtsfolgen; wenn sie gleichwohl hier ihre Behandlung findet, so rechtfertigt sich das daraus, daß, wenn die von v. Liszt vertretene Auffassung richtig ist, die Piraterie zu einem Tatbestand ohne selbständige Rechtsfolge würde, wonach die weitere Darstellung einen ganz anderen Weg einzuschlagen hätte. Ein keinem Staate angehörendes Schiff kann aus dem bloßen Grunde seiner Anationalität aufgebracht werden (s. u. [4]). Die Bedeutung der Piraterie besteht wesentlich darin, daß sie die Maßregel auch gegenüber nationalen Schiffen ermöglicht. Vor näherem Eingehen auf die Kontroverse soll eine Präzisierung derselben versucht werden.
Eines der wesentlichsten Elemente des subjektiven Tatbestandes der Piraterie ist die Lösung des Piratenschiffes von jedem anerkannten staatlichen Verbande in einem noch näher zu bestimmenden beschränkten Sinne (gewerbsmäßiges, sozialgefährliches Unternehmen ohne politischen Zweck). Diese Lösung ist ein rein tatsächlicher Vorgang, ein Ereignis in der Psyche der betreffenden Personen. Von ihr, die man als faktische Denationalisierung bezeichnen könnte, [pg 8]ist die infolge der Piraterie eintretende rechtliche Denationalisierung streng zu scheiden. Diese letztere bedeutet eine Lockerung des rechtlichen Bandes, das das Schiff und seine Besatzung mit dem Heimatlande verbindet; und zwar denkt bei ihr die kontinentale Auffassung in erster Linie an die rechtliche Lösung des Schiffes vom Heimatstaate (rechtliche Denationalisierung des Schiffes), die englisch-amerikanische an die Lösung des Bandes zwischen Staat und Untertan (rechtliche Denationalisierung der Besatzung). Faktische und rechtliche Denationalisierung stehen im Verhältnis von Tatbestand und Rechtsfolge. Im Gegensatz hierzu betrachtet v. Liszt die rechtliche Denationalisation als ein Tatbestandsmerkmal, eine Voraussetzung der Piraterie.
Der Grund der v. Liszt’schen Anschauung wird in einem durchaus zutreffenden Gedanken zu suchen sein, dem v. Liszt folgenden Ausdruck verleiht (S. 211): „Wenn die Besatzung eines deutschen Schiffes auf offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein Fischerboot anhält und ausplündert, so tritt ausschließlich die deutsche Gerichtsbarkeit ein; die Tat ist nicht Seeraub im Sinne des Völkerrechts.“ Aber so berechtigt dieser Gedanke ist, so nötigt er doch keineswegs, die juristische Denationalisation zum Tatbestandsmerkmal zu erheben. Ist man von der Unmöglichkeit der verbreiteten Meinung überzeugt, die in einem einzelnen Gewaltakt eines Schiffes den alle Nationen zum Einschreiten berechtigenden Tatbestand der Piraterie sieht, so wäre zunächst einmal in eine Prüfung der juristischen Haltbarkeit dieser Ansicht einzutreten. Demgegenüber geht v. Liszt in der Weise vor, daß er unter Beibehaltung der unhaltbaren grundsätzlichen Auffassung in einem anderen Punkte eine Restriktion des Tatbestandes vornimmt, durch die das gewünschte Ziel erreicht, zugleich aber das ganze Rechtsinstitut seiner Bedeutung beraubt wird.
Diese Überlegung beseitigt nicht die Notwendigkeit, die Behauptung, daß die juristische Denationalisierung [pg 9]lediglich Rechtsfolge der Piraterie ist, positiv zu erweisen. Es genügt jedoch zu diesem Behufe auf die Übereinstimmung der Literatur[12], der Staatenpraxis, wie sie den Instruktionen für die Kriegsmarinen zu entnehmen ist[13], sowie auch der Landesstrafgesetzgebungen[14] hinzuweisen (über den Wert der letzteren für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes s. u. [§ 5]).
In einem Teile der Literatur findet man den Gedanken der Denationalisierung als Rechtsfolge in der Form ausgedrückt, daß zunächst das Erfordernis der Anationalität des Piratenschiffes aufgestellt wird, alsbald aber die Anmerkung folgt, daß, sofern das Schiff eine Nationalität besessen, es sie durch die Ausübung der Piraterie verloren habe[15]. Diese etwas irreführende Darstellung ist dadurch [pg 10]ermöglicht, daß die Denationalisierung, eine Rechtsverwirkung, eine mit dem Eintritt des Tatbestandes unmittelbar gegebene Rechtsfolge ist.
Im vorigen sind die Bezeichnungen „anationale Schiffe“ und „denationalisierte Schiffe“ promiscue gebraucht. Für unseren Zweck ist das angängig. Denn die Piraterie löst die Verbindung des Schiffes mit seinem Heimatstaate völlig; beide Seiten des Verhältnisses fallen weg[16]; nicht nur wird dem Schiffe der Schutz des Staates entzogen, so daß es dem Zugriff jeder Macht unterliegt, sondern es wird auch der Heimatstaat von seiner Verantwortlichkeit für den Bestand einer gesicherten Rechtsordnung an Bord befreit[17]. Von dieser zweiten, weniger bedeutsamen Seite des Verhältnisses ist abgesehen, wenn als Folge der Piraterie lediglich das Recht zur Aufbringung des Piratenschiffes angegeben wird.
2. Von erheblich geringerer Bedeutung für die Ermittelung des Tatbestandes der Piraterie ist die an sie als [pg 11]Rechtsfolge geknüpfte Pflicht der Staaten, das Piratenschiff festzunehmen[18]. Diese Pflicht ist eine völkerrechtliche Pflicht der Staaten, nicht natürlich der Kriegsschiffe[19] oder gar der Handelsschiffe[20]. Die Art der Erfüllung der Pflicht ist eine rein landesrechtliche Angelegenheit. Deutschland wird ihr in der Weise gerecht, daß es seinen Kriegsschiffen die Befugnis zum Einschreiten gegen Piraten gibt[21]; diese Befugnis in Verbindung mit den allgemeinen Dienstpflichten des Offiziers begründet in geeigneten Fällen eine (dem innerstaatlichen Rechte angehörende) Pflicht zur Festnahme.
3. Eine mit den behandelten, sich auf das unmittelbare Vorgehen gegen das Piratenschiff beziehenden Rechtsfolgen der Piraterie aufs engste zusammenhängende Repressivmaßregel ist die Durchsuchung piraterieverdächtiger Schiffe. Die Behandlung des Punktes bringt zugleich die Entscheidung über eine Frage des Tatbestandes (siehe [4]).
Die Existenz eines solchen Durchsuchungsrechtes wird, soviel wir sehen, nicht bestritten. Dafür spricht nicht allein seine Notwendigkeit und die allgemeine Zustimmung der Literatur[22], auch der französischen[23], sondern auch die [pg 12]Staatenpraxis, wie sie namentlich in den neuen deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ nunmehr klar erkennbar ist[24]. Ob und unter welchen Umständen bei Nichtbestätigung des Verdachtes der Staat bezw. der Kommandant ohne Verschulden verantwortlich sind, kommt hier nicht in Betracht, da jedenfalls nur ein Fall der Genugtuungs- bezw. Ersatzpflicht für eine rechtmäßige Handlung vorliegen würde[25].
4. In Betrachtung der Rechtsfolgen der Piraterie, soweit sie die unmittelbare Anwendung staatlicher Zwangsgewalt auf dem Meere betreffen, erweist sich eine zuweilen beliebte Ausdehnung ihres Tatbestandes als unhaltbar. Man sagt, Schiffe, die keinem Staate angehören, seien der Piraterie verdächtig, oder nach Analogie der Piratenschiffe zu behandeln[26]. Die Unrichtigkeit dieser Gleichstellung ergibt sich aus der Verschiedenheit der in beiden Fällen zur Anwendung gelangenden Maßregeln, der Rechtsfolgen.
Die Staaten sind zwar verpflichtet, das Meer von flaggenlosen Schiffen frei zu halten[27], und ihrem Einschreiten steht so wenig ein völkerrechtliches Hindernis entgegen wie dem gegen Piraten; aber wenn schon der Charakter des Einschreitens im Falle bloßer Flaggenlosigkeit ein präventiver, im Falle der Piraterie ein repressiver ist, so tritt der Unterschied vollends hinsichtlich der Prüfung seiner Voraussetzungen zutage. Ein Visitationsrecht in Friedenszeiten gibt es nur zum Zwecke der Unterdrückung der Piraterie; der bloße Verdacht der Anationalität ist nicht ausreichend, irgendeine Zwangsmaßregel nationalen Schiffen gegenüber zu rechtfertigen[28].
Wenn aber auch die völkerrechtliche Behandlung flaggenloser Schiffe und der Piratenfahrzeuge differiert und, wie schon daraus zu schließen ist, die Tatbestände verschieden sind, so ist doch zuzugeben, daß die beiden Erscheinungen praktisch oft nicht zu trennen sind. Die Vermutung der Piraterie ist allerdings bei einem flaggenlosen Schiffe, wenn nur noch geringfügige erschwerende Momente hinzutreten, wohl begründet (s. auch u. [§ 8]). Aber um so schärfer muß daran festgehalten werden, daß sie durch Flaggenlosigkeit allein nicht gerechtfertigt ist. Es handelt sich doch praktisch weit mehr um Schiffe zivilisierter Völker, die aus einem politischen Grunde nicht des Schutzes einer völkerrechtlich anerkannten Autorität teilhaftig sind, als um die Kähne wilder und halbwilder Stämme oder die [pg 14]Fahrzeuge auf eigene Faust die See durchschwärmender Abenteurer; und auch die Gegner werden kaum geneigt sein, mit Lord Palmerston (s. o. [S. 12, Anm. 3]) die deutsche Flotte der Revolutionszeit als eine Piratenflotte zu betrachten.
III. Eine der auffälligsten Erscheinungen in der Literatur über die Piraterie ist die Verschiedenheit der systematischen Stellung, die die Lehre in den Darstellungen der kontinentalen und der englisch-amerikanischen Völkerrechtsschriftsteller gefunden hat. Das kontinentale System bringt sie im Zusammenhang der Behandlung der Rechtsverhältnisse auf hoher See; die Piraterie ist ihm ein seepolizeilicher Tatbestand. Das englische System stellt sie unter das Rubrum: „right of jurisdiction“[29]; ihm ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts. Der durch die Verschiedenheit der Systematik angedeutete Gegensatz der Auffassungen ist nicht so groß, wie es den Anschein hat; denn die Engländer verkennen nicht, daß die Piraterie auch die Befugnis zu einem sonst verpönten, seepolizeilichen Einschreiten begründet[30]; und andererseits findet sich auch auf dem Kontinent nicht selten als Rechtsfolge der Piraterie die Zuständigkeit jedes Staates zu ihrer Bestrafung angegeben[31]. Gleichwohl ist er für ein [pg 15]richtiges Verständnis des Tatbestandes der Piraterie nicht nur in Einzelfragen (s. [§ 2]), sondern auch in der grundsätzlichen Auffassung (s. [§ 3]) nicht ohne Bedeutung.
In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts[32] nur in einem höchst untergeordneten Punkte.
Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin. Das Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus[33]. Der Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit.
Es besteht keine Pflicht der Staaten, von der ihnen offenstehenden Möglichkeit der Strafverfolgung der Piraten Gebrauch zu machen[34]. Dies folgt aus der tatsächlichen landesrechtlichen Unzuständigkeit vieler Staaten zur Bestrafung piratischer Akte[35] und aus der Bereitwilligkeit [pg 16]anderer, auch im Falle eigener Zuständigkeit das Auslieferungsverfahren eintreten zu lassen (s. Note unter [2].).
Die einzige von den normalen Rechtsfolgen des Verbrechens im Bereiche der völkerrechtlichen Beziehungen verschiedene Wirkung der Piraterie ist die Nichtsubsidiarität der eigenen landesrechtlichen Strafbefugnis im Falle gleichzeitiger Existenz einer Auslieferungsverbindlichkeit. Hinter dem gleichmäßigen Interesse aller Nationen an der Repression des gemeingefährlichen Unwesens treten die persönlichen Beziehungen des Verbrechers wie die räumlichen [pg 17]des Verbrechens zurück[36]. Aber selbst dieser Satz ist sehr prekärer Natur, und die moderne Staatenpraxis steht ihm zum Teil entgegen[37].
Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt zum Aufbau des Tatbestandes.