§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen.

I. Vorfragen. Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu seiner Repression beizutragen.

Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt, auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes angehören[183]. Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen, die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende — aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der Besatzung untereinander, einzuschließen scheint[184]. Doch wird dieselbe allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat. s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory piracy[185].

Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt sein[186]. Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von v. Martitz (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr. 17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou violence envers le capitaine“ des [pg 69]französischen Textes „Piracy by law of nations“ des englischen entspricht[187].

Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung, die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht, aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes des Common Law (s. o. [Anm. 2, S. 32]) erfreut sie sich einer ungeteilten Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy[188]; das amerikanische Recht steht ihr positiv entgegen[189]. Die romanischen Rechte charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes handelt[190]. Das nieder[pg 70]ländische Strafgesetzbuch endlich kennt das Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen[191].

Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach den gewöhnlichen Regeln entschieden werden[192].

Unbestritten ohne völkerrechtliche Bedeutung sind die in einigen Landesstrafgesetzen als Piraterie bezeichneten Tatbestände der Überlieferung eines Schiffes an Piraten oder Feinde durch ein Mitglied der Besatzung[193] und der gewaltsamen Verhinderung des Kommandanten an der Verteidigung gegen sie[194].

II. So allgemein die Bezeichnung des Piraten als eines hostis humani generis ist, so wenig ist man oft geneigt, als piratische Unternehmungen nur solche zu betrachten, die sich gegen alle Nationen ohne Unterschied wenden. Vornehmlich in der englischen Literatur pflegen Name und Definition der Erscheinung in einem unvermittelten Widerspruche zu stehen. In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery sehen wollen.

Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. Das lehrt die Betrachtung ihres historischen Zusammenhanges mit dem Zustande allgemeiner Feindschaft der politischen Verbände (s. o. [§ 6]), und nicht minder das System ihrer Rechtsfolgen. Der Sinn der ihrer Bekämpfung dienenden Rechtsnormen kann kein anderer sein, als daß sie, in universeller Feindseligkeit den in der internationalen Friedensgemeinschaft vereinigten Nationen gegenüberstehend, auch ihrerseits einer internationalen Verfolgung ausgesetzt ist. „Die Aufgabe der Kriegsschiffe ... umfaßt die Befugnis, da einzuschreiten, wo die allgemeine Sicherheit auf See betroffen oder bedroht ist, und hier einen internationalen Rechtsschutz auszuüben, für die gemeinsamen Interessen aller seeschiffahrttreibenden Nationen einzutreten, denen der Pirat als Feind gegenübersteht“ (Perels S. 113).

Die Richtung gegen alle Nationen wird in einem großen Teile der Literatur als Voraussetzung des piratischen Charakters eines Unternehmens anerkannt (s. o. [S. 54, N. 1–4] und bes. [S. 57], N. 1 u. 2); zumal die geistvolle und umfangreiche Darstellung Pradier-Fodéré’s ist in allen ihren Teilen auf die Unerläßlichkeit dieses Merkmales gegründet[195]. Die dem völkerrechtlichen Tatbestande nahekommenden landesrechtlichen Definitionen des portugiesischen und des niederländischen Strafgesetzbuchs sowie der deutschen „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ von 1903 bringen den Gedanken in der Form zum Ausdruck, daß sie als piratisch nur ein auf Begehung einer Mehrzahl von Akten gerichtetes Unternehmen kennzeichnen (s. o. [§ 8 II] und [S. 60 Anm. 2]).

Eine nähere juristische Formulierung wird das Merkmal dahin bestimmen, daß dem Piraten die species des Rechtsgutes, dem generell seine Angriffe gelten, vertauschbare Werte sind. Existenz und Art einer persönlichen Beziehung des Trägers des Rechtsgutes wie einer sachlichen seines realen Substrates zu einer Staatsgewalt sind ihm [pg 72]gleichgültig. Nur solche Beschränkungen legt er sich auf, die im Interesse seiner eigenen Sicherheit geboten[196] und die daher seine Gefährlichkeit nur zu erhöhen geeignet sind.

Das Merkmal universeller Feindseligkeit gibt einen Anhalt für die Entscheidung, inwieweit die Rechtsform der Kaperei nicht einhaltende, im Kriege auf Seebeute ausgehende Privatschiffe sowie Schiffe nicht als kriegführende Macht anerkannter Parteien eines Bürgerkrieges sich der Piraterie schuldig machen (darüber s. u. [§ 14] und [15]). Es schließt die hier und da sich findende Qualifizierung eines den Seestreitkräften einer kriegführenden Macht angehörenden Schiffes, das unter falscher Flagge Hostilitäten begeht, als eines Piraten aus[197].

Ein nur gegen einen einzelnen Staat oder dessen Bürger gerichtetes Unternehmen ist somit nicht Piraterie (s. aber [Anm. 1]; in Frage kommt etwa ein Unternehmen aus Rache). Der verletzte Staat braucht, wenn das angreifende Schiff ihm angehört, einen Eingriff dritter Staaten nicht zu dulden. Er kann es aber, wenn ihm diese Art der Bekämpfung beliebt, durch Entziehung des Schutzes der Flagge allgemeiner Verfolgung aussetzen.