§ 12. c) Mangel eines politischen Zweckes. Piraterie unter staatlicher Autorität. Heimatstaat und Piratenschiff.
I. Begriff des politischen Zweckes. Ein Unternehmen, das politische Zwecke verfolgt (politisches Unternehmen), ist nicht Piraterie[216].
Hierbei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht das wahre innerste Motiv der Beteiligten entscheidend. Große und kleine politische Aktionen können auf Motive recht privater Natur zurückgehen. Sondern es kommt der Zweck in Frage, wie er in dem Unternehmen selbst und dem Zusammenhange der Ereignisse, in dem es steht, zu erkennbarem Ausdruck gelangt ist, der in dem Unternehmen objektivierte Zweck desselben.
Der Zweck eines Unternehmens ist ein politischer, wenn es entweder sich als eine staatliche Aktion darstellt oder unmittelbar und erkennbar gegen die äußere Machtstellung oder die Verfassung oder Verwaltung eines bestimmten Staates gerichtet ist[217].
Daher ist ein von einem anerkannten Staate autorisiertes Unternehmen nicht Piraterie (über Raubstaaten s. u. [II, 4]). Ebensowenig aber ein politisches Unternehmen Privater, auch wenn sie etwa die (gegen alle Nationen gerichteten) Rechte der Kriegführenden in Anspruch nehmen, ohne als kriegführende Partei anerkannt zu sein.
Die Besprechung der Fälle, in denen das hier in Frage stehende Tatbestandsmerkmal von besonderer Bedeutung ist, der illegalen Kaperei und der räuberischen Aktion von Kriegsschiffen im Bürgerkriege, ist dem dritten Abschnitte vorbehalten. Hier folgt eine kurze Behandlung des Raubstaatentums nach heutigem Rechte und der Beziehungen [pg 81]zwischen dem Heimatstaate und nicht autorisierten Piratenschiffen, die zugleich einige Grundlagen für die folgende Darstellung gibt.
II. Piraterie unter staatlicher Autorität (Raubstaaten). 1. Völkerrechtsgemäße Handlungen. Völkerrechtsgemäße staatliche oder von den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten Staaten. Hat das handelnde oder autorisierende Organ innerstaatliche Rechtssätze oder Dienstvorschriften verletzt, so kann es wie auch der rechtswidrig Autorisierte nach den gewöhnlichen Regeln des Disziplinar- und Strafrechts (Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch bindenden Befehl; Rechtswidrigkeit trotz illegaler Erlaubnis; dolus und culpa) von seinem Staate zur Verantwortung gezogen werden.
2. Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände. Nur anerkannte Staaten, und im engeren Kreise des Kriegsrechtes, anerkannte kriegführende Parteien genießen den Schutz des Völkerrechtes.
Die Beziehungen anerkannter Staaten zu den Bewohnern staatloser Gebiete, zu der Völkerrechtsgemeinschaft nicht angehörenden Staaten[218], zu organisierten Verbänden innerhalb anderer Staaten (vornehmlich aufständischen Parteien)[219], endlich zu anerkannten Staaten, insoweit ihnen die völkerrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit mangelt[220], können in völkerrechtlicher Freiheit landesrechtlich geregelt werden. [pg 82]Befehl oder Autorisierung seitens derartiger Verbände sind nicht fähig, eine Handlung unmittelbar zu legalisieren[221]; doch können sie mittelbar von Bedeutung sein, insoweit das zur Anwendung gelangende Landesrecht die durch sie geschaffene Situation als Notstand oder einen etwa gegebenen Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit als Schuldausschließungsgrund anerkennt.
3. Einzelne völkerrechtswidrige Handlungen und Autorisierungen. Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit des Staates gegenüber dem verletzten Staate bestimmt sich nach den Regeln über das völkerrechtliche Delikt; sie kann begründet sein, obwohl das handelnde Organ durch Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift oder einer Verwaltungsanordnung seine Kompetenz überschritten hat[222].
Das handelnde oder autorisierende Organ und der Autorisierte haften, falls ihre Handlung sich als Landesrechtsverletzung oder Disziplinarvergehen darstellt, dem eigenen Staate nach den gewöhnlichen Grundsätzen (s. o. [1].). Dritten Staaten sind sie nach deren Landesrecht verantwortlich. Ist ihr Handeln nach dem eigenen Landesrecht rechtmäßig, so erhebt sich die schwierige Frage[223], ob und inwieweit völkerrechtswidrige landesrechtlich bindende Befehle oder landesrechtlich rechtmäßige Autorisierungen seitens anerkannter Staaten auch im Bereiche des Landesrechts dritter Staaten die Kraft haben, die Rechtswidrigkeit auszuschließen. Es ist eine Frage des Landesrechts. Eine völkerrechtliche Verpflichtung, in dieser Beziehung das eigene Landesrecht in der einen oder anderen Weise auszugestalten, besteht im allgemeinen nicht[224]. In der Befugnis [pg 83]des verletzten Staates zur Bestrafung ist die eines tatsächlichen Eingriffs in fremdes Staatsgewaltgebiet (Staatsgebiet und Nationalschiffe) nicht eingeschlossen[225].
Pirat ist das handelnde Organ oder der autorisierte Private nicht, da die Handlung, jedenfalls nach außen, eine staatliche Funktion darstellt.
4. Raubstaaten (vgl. § [6 II]). Durch den gewerbsmäßigen eigenen Betrieb der Piraterie oder durch eine generelle Ermächtigung der Untertanen schließt ein Staat sich aus der Völkerrechtsgemeinschaft aus. Die Wirkung ist nicht, daß er seinen staatlichen Charakter verliert, „corpus morbidum, corpus tamen est“ (Grotius III, III, 2): aber es entsteht auch nicht ein Zustand rechtmäßigen Krieges zwischen ihm und allen anderen Nationen[226]. Vielmehr ist das Verhältnis das, daß in den gegenseitigen Beziehungen nur das beiderseitige Landesrecht Anwendung findet (s. vor, [2]; und oben [S. 81, Anm. 1] und S. [82, Anm. 1]).
Auf die eigenen Unternehmungen des Raubstaates wie auf die autorisierten seiner Bürger treffen alle Kriterien des Pirateriebegriffs zu[227]. Auch der politische Zweck fehlt ihnen. Sie sind, nachdem der Staat sich selbst aus der Völkerrechtsgemeinschaft ausgeschlossen hat, nicht mehr Funktion eines anerkannten Staates, und ebensowenig sind sie auf Veränderungen in der Machtstellung der Staaten gerichtet.
Staatliche und private Piraterie, in den Anfängen der Geschichte ungeschieden (s. o. [S. 42, N. 1]), haben sich nach einer Entwickelung von Jahrtausenden wieder zusammen gefunden. Dereinst eine einheitliche kriegsrechtliche Erscheinung, ist die Piraterie in jeder Form heute ein Tat[pg 84]bestand der internationalen Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege. Die historische Trennung beider Formen ist eine Übergangsstufe in der Entwickelung des allgemeinen Kriegszustandes der politischen Verbände zu einem prinzipiellen Friedenszustande. Ein Rechtsverhältnis, wie es zwischen den Barbareskenstaaten und den Mitgliedern der Völkerrechtsgemeinschaft theoretisch bis ins 19. Jahrhundert bestand, ununterbrochener Krieg unter den Regeln des Postliminialrechtes, ist dem modernen Völkerrechte unbekannt.
III. Heimatstaat und Piratenschiff. 1. Die Staaten sind völkerrechtlich verpflichtet, für ihr Gewaltgebiet, Staatsgebiet und staatsangehörige Schiffe, eine Rechtsordnung aufzurichten und zu tatsächlicher Durchführung zu bringen, die verhindert, daß aus ihm Angriffe auf die ausländische Rechtsgüterwelt hervorgehen[228]. Sie haben zukünftigen Verletzungen durch Strafdrohungen und polizeiliche Maßregeln entgegenzuwirken, geschehene zu ahnden. Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches Delikt[229]. Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle die im all[pg 85]gemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam erweist.
Diese auch in einigen Fällen zur Anwendung gelangenden Regeln, in denen von mancher Seite Piraterie angenommen wird (s. u. [§ 14]), gelten für das Verhältnis zwischen dem Heimatstaate und wahren Piratenschiffen nicht. Eine „Intervention“ gegenüber einem Piratenschiffe gibt es nicht. Die eigenartige Rechtsfolge der Piraterie ist die rechtliche Denationalisation des Schiffes; diese setzt es dem Zugriff aller Staaten und auch solcher, deren Interessen nicht unmittelbar bedroht sind, aus, entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, die eine Repression der Gefahr durch den Flaggenstaat und interventionsberechtigte dritte Staaten allein nicht genügend erscheinen lassen; andererseits bedeutet sie das Aufgehen der speziellen Pflicht des Heimatstaates zur Aufrechterhaltung einer Rechtsordnung an Bord in der allgemeinen Pflicht der Repression der Piraterie[230].
2. Die Pflicht des Heimatstaates zur Verhinderung und Unterdrückung der Piraterie und seine völkerrechtliche Verantwortlichkeit, wie auch die Befugnis fremder Staaten zu eigenem Einschreiten bestehen gegenüber Kriegsschiffen in keinem weiteren oder engeren Umfange als gegenüber Handelsschiffen[231]. Einer solchen Gleichstellung stehen politische Bedenken nicht entgegen. Sieht man freilich in der Piraterie nicht ein gewerbsmäßiges räuberisches Unternehmen, sondern eine einzelne strafbare Handlung, so ist es unumgänglich, für Kriegsschiffe Sonderregeln aufzustellen[232] und [233].