§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.

I. Skizzierung des Rechtszustandes. Einer nicht als kriegführende Macht anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden [pg 89]Mächten unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte[238]. Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.

Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.

Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.

a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge; so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten [§ 15 III]); vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den völkerrechtlichen Schutz entzieht[239]. Diese Entziehung kann auch in der Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre Handlungen nicht enthalten[240].

b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.

Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht; sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen erkennbar ist.

Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß, ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden; und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist[241], die Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen Fällen das Küstenmeer)[242] aber außer Zweifel steht.

II. Die Stellung der Literatur. Die Literatur unterscheidet durchweg nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere Unruhen im Auge haben.

Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie ist, wird fast allgemein aner[pg 91]kannt[243]. Die Anerkennung wird von einigen englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen; hierhin gehört vornehmlich Hall (S. 258 f.)[244], dessen Ausführungen aber einer näheren Behandlung bedürfen.

Der Grundgedanke der Ausführungen Halls ist die Unterscheidung revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259) haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the authority of any politically organised community, notwithstanding that the objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262) sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.

Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for states other than that attacked to seize, and still less to punish, the persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den verletzten Staat ausgesetzt; [pg 92]aber eine Strafverfolgung unterbleibt (S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).

Die Auffassung Halls unterscheidet sich von der oben unter I entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden, eine Intervention für unzulässig hält.

Die formelle Abweichung ist unglücklich, denn sie verwendet einen Namen für einen Tatbestand, der durchaus andere Rechtsfolgen hat als derjenige, den der Name sonst zu bezeichnen pflegt (s. auch oben [I a. E]). Die materielle Abweichung ist unrichtig; dies ergibt schon die einfache Erwägung, daß anderenfalls die Anerkennung als kriegführende Macht nur dekorative Bedeutung hätte; und eine Betrachtung der von Hall selbst gegebenen Begründung bestätigt es.

Denn wenn Hall die Ansicht, daß „acts which are allowed in war, when authorized by a politically organised society, are not piratical“ (das soll heißen nicht geeignet sind, die Zulässigkeit eines Eingreifens zu begründen) mit der Erwägung rechtfertigen will, man könne nicht behaupten „that acts which are done for the purpose of setting up a legal state of things, and which may in fact have already succeeded in setting it up, are piratical for want of an external recognition of their validity, when the grant of that recognition is properly dependent in the main upon the existence of such a condition of affairs as can only be produced by the very acts in question“: so liegt dem eine unhaltbare Auffassung des Verhältnisses von Zweck und Mittel zu Grunde. Akte, die auf Herstellung eines Zustandes gerichtet sind, der nach seiner Herstellung vorgenommene Handlungen derselben Art legal erscheinen läßt, sind selbst doch nur nach dem gegenwärtigen Rechte zu [pg 93]beurteilen. Die Ermordung einer Person ist nicht weniger Mord, wenn sie bezweckte, in ihr das einzige Hindernis zu beseitigen, das dem Erlasse eines die Tötung der Personenklasse erlaubenden Gesetzes im Wege stand, zu der der Ermordete gehörte. Der Zweck mag die Mittel heiligen; legalisieren kann er sie nicht.

Zwei weitere Gründe aber, die Hall zum Beweise der nichtpiratischen Natur (für ihn also der eine Intervention nicht begründenden Natur) der Gewalthandlungen politisch organisierter Revolutionäre beibringt, tun in Wahrheit die Unhaltbarkeit der ganzen Unterscheidung der einen politisch organisierten Verband bildenden und anderer Aufständischer dar. Es sind die politische Natur der Aktion[245] und ihre Richtung gegen nur einen Staat[246]. Aber auch die nicht sich als Aktion einer politisch organisierten Gemeinschaft darstellende revolutionäre Bewegung verfolgt ihrem Wesen nach „public ends“ und ist „enemy solely of a particular state“.

Die Scheidung piratischer und nicht piratischer Akte nach dem Merkmal der Zurückführbarkeit auf wenn auch nicht anerkannte politisch organisierte Verbände oder auf isolierte und kleinere Gemeinschaften[247] läßt sich systematisch als eine Übertreibung der Forderung auffassen, daß der politische Zweck eines Unternehmens in ihm klar zum Ausdruck gelangt (objektiviert) sein müsse, um es seines politischen Charakters wegen als nichtpiratisch bezeichnen zu können (s. o. [§ 12]).

Für Kaperschiffe revolutionärer Parteien können keine anderen Rechtssätze gelten als für Kriegsschiffe[248]. Denn [pg 94]auch das Kaperunternehmen entbehrt objektiv nicht eines politischen Zweckes.

III. Die Staatenpraxis. Ein Kriegsschiff einer aufständischen Partei, das die Gefährdung oder Verletzung ausländischer Interessen streng vermeidet, wird als Pirat weder behandelt noch bezeichnet. Die Mächte enthalten sich ihm gegenüber jeder Einmischung. Die Instruktionen für die Kriegsflotten[249], das tatsächliche Verhalten der Mächte und grundsätzliche diplomatische Erklärungen gelegentlich von Präzedenzfällen[250] ergeben ein sicheres und einheitliches Bild der internationalen Überzeugung[251].

Nicht ganz so sicher ist die Staatenpraxis im Falle, daß die Handlungen der Empörer auch fremde Interessen verletzen oder gefährden, speziell bei Beanspruchung der Rechte Kriegführender gegenüber Neutralen durch sie. Mehrfach haben Großmächte ihr Einschreiten gegen aufständische Kriegsschiffe, die sich der — ohne jeden Zweifel unberechtigten — Ausübung solcher Rechte schuldig gemacht hatten, auf den Rechtstitel der Piraterie gestützt[252]. [pg 95]Aber es ist doch leicht zu erkennen, daß sich unter dem Namen der Repression der Piraterie die Intervention verbirgt. Man schreitet gegen die angeblichen Piraten innerhalb des Territoriums ihres Heimatstaates ein[253]; man bestraft sie nicht[254]; und vor allem, es geht nur der bedrohte [pg 96]oder verletzte Staat gegen sie vor, ohne daran zu denken, die Mitglieder der Völkerrechtsgemeinschaft an ihre internationale seepolizeiliche Pflicht der Säuberung des Meeres von Piraten zu erinnern[255].

Zudem ist in Instruktionen und amtlichen Erklärungen des öfteren ausdrücklich die Repression der Übergriffe aufständischer Kriegsschiffe dem Gebiete der Intervention zugewiesen, so daß Name und Rechtsbegriff in Einklang stehen[256].

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