Thesen.
I.
Die Collationspflicht bei testamentarischer Erbfolge fällt nach römischem Rechte weg, wenn durch die Collation das Pflichtteilsrecht verletzt werden würde.
II.
Die den Bischöfen durch die const. Sirm. 1 a. 331 verliehene Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist ihnen durch die const. 7 C. J. I, 4 a. 398 wieder entzogen worden.
III.
Der zur Dienstleistung Verpflichtete ist, wenn die Vergütung in einem Anteil am Reingewinn besteht und ein Gewinn nicht erzielt ist, nicht berechtigt, eine Vergütung auf Grund des § 612 BGB. zu verlangen.
IV.
Das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit ist kein allgemeines Tatbestandsmerkmal des Verbrechens.
V.
Der Staat ist nicht völkerrechtlich verbunden, die Grenzen seiner Strafgerichtsbarkeit nach dem Territorialitätsprinzip zu bestimmen.