Die allgemeine Wehrpflicht.
Eine wesentliche, zunächst aber nur in den Listen erscheinende Verstärkung hatte die Schutztruppe infolge der auf diesseitigen Antrag 1896 mittels Allerhöchster Verordnung im Schutzgebiet eingeführten allgemeinen Wehrpflicht erhalten. Sämtliche im Schutzgebiet sich aufhaltenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes unterlagen von dem genannten Jahre ab in Fällen der Gefahr der Einziehung bei der Schutztruppe. Diese Einziehung hatte durch Kaiserliche Ordre zu erfolgen, konnte jedoch im Falle der Dringlichkeit, vorbehaltlich nachträglich einzuholender Allerhöchster Bestätigung, auch durch den Gouverneur angeordnet werden. Zu diesem Zweck wurden die wehrpflichtigen Personen unter militärische Kontrolle genommen und die Gestellungsordres für jeden einzelnen auf den Distriktskommandos bereitgelegt sowie auf dem laufenden erhalten. Bei Beginn des Hereroaufstandes hatte die Zahl der Wehrpflichtigen im ganzen Schutzgebiet die Höhe von rund 750 Köpfen erreicht, deren Einziehung durchweg rechtzeitig gelang.
Das Offizierkorps der Schutztruppe in Windhuk 1900.
Einer besonderen Kategorie von Wehrpflichtigen ist hier noch Erwähnung zu tun, nämlich der Söhne derjenigen Buren, die die deutsche Reichsangehörigkeit angenommen hatten und die daher gleichfalls der Dienstpflicht unterworfen waren. 1903 betrug die Zahl der militärisch ausgebildeten Buren 15 Köpfe.
Windhuk, Kaserne der 1. Feldkompagnie.