Die Entschädigungsfrage.
Da das vorliegende Kapitel auch die Zukunft des Schutzgebietes in den Bereich seiner Betrachtungen gezogen hat, so kann es nicht geschlossen werden, ohne gleichfalls die Frage des Wiederaufbaues des durch den Aufstand Zerstörten zu berühren. Wir können in Zukunft kein staatlich geleitetes Besiedlungswerk größeren Stiles beginnen und dabei achtlos an den früher schon vorhanden gewesenen blühenden, jetzt aber verwüsteten Farmen vorübergehen. Im staatlichen Leben kennt man nur den Standpunkt der reinen Interessenpolitik, der jedoch auf seiten des einzelnen nicht minder vorherrscht wie auf seiten des Staates. Nur ist der Staat der hierzu Berechtigtere, da ihm die Vertretung des Allgemeinwohls obliegt. Denn was er dem einen Teil seiner Untertanen zuwendet, muß er dem anderen entziehen, und letzteres kann er nur verantworten, wenn das erstere im Interesse der Allgemeinheit liegt. Gefühlspolitik gibt's für ihn nicht.
Bedauerlicherweise ist in der vorliegenden Sache dieser Kernpunkt infolge Hereinziehens anderer Fragen vollständig verdunkelt worden. Mit mehr Energie als Klugheit stellten sich die Geschädigten auf den Standpunkt: »Uns steht das Recht zur Seite, denn Ihr — die Regierung wie die gesetzgebenden Faktoren — seid schuld an unserem Unglück.« Da war es nur naturgemäß, wenn als Antwort entgegenschallte: »Ihr habt gar nichts zu fordern; so ganz unschuldig, wie Ihr tut, seid Ihr denn doch nicht an der Katastrophe; außerdem habt Ihr wissen müssen, daß in jungen Kolonien Leben und Eigentum nicht so sicher sein können wie in der Heimat.« Und da der Staat in diesem Falle der Stärkere ist — ist er doch der Gebende, die anderen lediglich die Empfangenden —, so fiel bei diesem Frage- und Antwortspiel der Nachteil auf die Seite der Geschädigten.
Entkleiden wir daher diese Sache alles übrigen Beiwerks und beschränken wir uns lediglich auf die Frage: »Kann der Staat die Millionen, die zum Wiederaufbau des Schutzgebietes gehören, vor der Gesamtheit seiner Steuerzahler verantworten?« Zu den für den Wiederaufbau erforderlichen Millionen gehören in erster Linie diejenigen verhältnismäßig wenigen, die zur Wiederherstellung der durch den Aufstand zerstörten Werte erforderlich sind. Diese Millionen werden sich künftig gerade so lohnen wie diejenigen, die wir zugunsten neuer Farmgründungen werden opfern müssen, ja vielleicht noch mehr, denn die Erfahrungen der alten Ansiedler können wir den neuen nicht mitgeben, wohl aber können wir die letzteren auf jene verweisen. Darum kann die oben gestellte Frage nur bejaht werden.
Dies ist der klare Interessenstandpunkt, demgegenüber der gleichfalls vorhandene moralische weit zurücktritt; aber ganz unberücksichtigt kann auch letzterer nicht bleiben. Denn sicher ist, daß von den nach Südwestafrika ausgewanderten Reichsdeutschen zur Zeit wohl nur die Angehörigen der Mission sich dort befinden würden, wenn das Land nicht seinerzeit unter deutschen Schutz gestellt worden wäre. Und dies Vertrauen auf seinen Schutz darf ein großer Staat nicht enttäuschen, auch wenn er rechtlich hierzu nicht verpflichtet ist. Ebenso wie das Reich jetzt für sein nun einmal verletztes Ansehen im Kampfe gegen die Eingeborenen Hunderte von Millionen opfern muß, von denen es nicht weiß, ob sie je wieder einbringlich sein werden, ebenso darf es auch die Ausgabe weniger Millionen für die Wiederherstellung seines Ansehens bei seinen enttäuschten Untertanen nicht scheuen. Nur müssen diese Millionen streng an Bedingungen geknüpft werden, die ihren Zweck, d. h. den Wiederaufbau des Zerstörten, tatsächlich sichern, anderseits aber auch denjenigen versagt bleiben, die nachgewiesenermaßen durch ihr Verhalten mit zu dem Aufstande beigetragen haben. Beide Gesichtspunkte sind in der Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 2. Juni 1904 berücksichtigt. Nur müssen sie in der Praxis auch durchgeführt werden. Die einschlägigen Bestimmungen lauten, wie folgt:
§ 2.
»Berücksichtigt können alle diejenigen in Deutsch-Südwestafrika ansässigen Personen und Gesellschaften werden, die nicht nachgewiesenermaßen beim Aufstande eine der Landesregierung unfreundliche Haltung angenommen oder den Aufstand durch eigenmächtige oder gesetzwidrige Handlungen mitverschuldet haben.
Inwieweit Ausländer zu berücksichtigen sind, bleibt der Entscheidung des Reichskanzlers (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abteilung) vorbehalten.«
§ 3.
»Darlehen und Hilfeleistungen sind grundsätzlich nur solchen Geschädigten zu gewähren, die sich — möglichst unter entsprechender Sicherheitsleistung — zum Wiederaufbau ihrer Anwesen und Fortsetzung ihres Wirtschaftsbetriebes im Schutzgebiete verpflichten.
Ausnahmen von diesem Grundsatze können jedoch zugelassen werden, wenn nach Lage der Verhältnisse die Weiterführung des Betriebes aus persönlichen oder sachlichen Gründen als unmöglich anerkannt wird. In einem solchen Falle kann die Abtretung des Anwesens an den Landesfiskus zur Bedingung gemacht werden.«
Die Geschädigten aber mögen bedenken, daß man, es sei mir der Ausdruck gestattet, »einem geschenkten Gaul nicht ins Maul sieht«, und mögen daher weniger Wert auf die Form legen, in der ihnen ihre Verluste zurückerstattet werden, als auf die Tatsache, daß dies überhaupt geschieht. Dann mögen sie ferner bedenken, daß man, in einer jungen Kolonie lebend, in der Tat niemals auf die gleiche Sicherheit rechnen kann wie in den ausgefahrenen Geleisen des alten Vaterlandes. Nur unter diesem Vorbehalte können offiziöse Auslassungen über den dort erzielten Sicherheitszustand aufgenommen werden. Ich meinerseits habe, wenn ich von diesem Thema privatim oder öffentlich sprach, etwaigen Versicherungen dieser Art fast immer die Einschränkung hinzugefügt, »falls wir keine Fehler machen«. Denn daß der wirtschaftlich Schwächere, aber an Ort und Stelle physisch Überlegene gegen eine ihm ungerecht erscheinende Behandlung sich schließlich auch einmal auf seine Weise wehren könnte, das konnte sich jeder denkende Mensch selbst sagen. Daß auch ich in dieser Richtung keineswegs von Sorge frei gewesen bin, habe ich bereits im Kapitel VIII, insbesondere unter dem Abschnitt »Kreditverordnung« dargelegt. Oft habe ich mich gewundert, woher angesichts der nun einmal bestehenden Machtverhältnisse, die zu übersehen ein jeder in der Lage gewesen ist, mancher Weiße mitten im Eingeborenenlande den Mut zu der Art seines Auftretens genommen hat.
Dem mithin in den Kolonien unleugbar vorhandenen lückenhafteren Polizeischutz steht dagegen auf der anderen Seite auch die geringere Bevormundung durch die Polizei gegenüber. Und letzteres liebt nun einmal der Deutsche, so hohe Anforderungen er auch gern an die Polizei stellt, wo es sich um deren Pflichten handelt. »Mir gefällt es hier, weil nicht an jeder Straßenecke ein Schutzmann steht«, hat mir mancher Ansiedler gesagt. Endlich aber mögen die Geschädigten bedenken, daß, wenn in jungen Kolonien mehr mit Verlusten gerechnet werden muß als in der Heimat, dort dafür auch die Gewinnaussichten entsprechend höher sind. Obgleich vor dem Aufstande alles über den geschäftlichen Niedergang geklagt hatte, haben die nachher angemeldeten Schadenersatzansprüche ergeben, daß trotzdem hohe Gewinne erzielt worden sind. Leute, die ich vor wenig Jahren noch als mittellose Schutztruppenangehörige oder als nicht bessergestellte Einwanderer gekannt habe, haben jetzt Verluste von 30000 bis 40000 Mark angemeldet und sind auch hierfür seitens der Prüfungskommission anerkannt worden. Wollte das alte Vaterland die Logik auf die Spitze treiben, würde es sagen können: »So wenig wie ich auf Anteil an eurem Gewinn gerechnet habe, so wenig gehen mich jetzt eure Verluste an.« Selbstverständlich wird es diese Schlußfolgerung nicht ziehen, dafür aber entsprechenden Dank erwarten dürfen. Möge daher an Stelle des laut Fordernden der dankbar Empfangende treten, dann wird diese Frage bald zur Zufriedenheit beider Teile, aber auch zum Wohle des alten ebensogut wie des neuen Vaterlandes gelöst sein.