Die Konzessionsgesellschaften.
Fragen wir nun, in welcher Weise das alte Vaterland die im Schutzgebiet vorgefundenen Werte zu erschließen versucht hat, so müssen wir leider die Konzessionsgesellschaften an die Spitze setzen. Denn diese haben vermöge ihres großen Besitzes im Schutzgebiet, nicht zum wenigsten aber durch ihre Macht in der Heimat seiner wirtschaftlichen Erschließung ihren Stempel aufgedrückt. Aber nicht einzelne Personen haben diese wenig erfreuliche Erscheinung etwa verschuldet, sondern, wie ich noch des näheren darlegen werde, die Gesamtheit des deutschen Vaterlandes und Volkes. Vor dem Aufstand befanden sich etwa 40 vH. des ganzen Schutzgebietes in den Händen der Gesellschaften, gegen etwa 20 vH. in denjenigen der Regierung.[106] Allerdings muß von dem Landbesitz der Gesellschaften[107] der ganze Küstenstrich, als zu Besiedlungszwecken ungeeignet, abgestrichen werden, so daß der verbleibende Rest höchstens ein Viertel des nutzbaren Grund und Bodens des Schutzgebietes betragen mag, immerhin noch genug, um den Gang der Entwicklung des letzteren wesentlich zu beeinflussen. Mögen indessen die Konzessionsgesellschaften in den Kolonien Geschäfte aller Art betreiben, sie sollen und müssen uns mit ihrem Kapital willkommen sein. Nur von einem Geschäft sollen sie die Hände lassen, und dies ist die Siedlungstätigkeit. Denn letztere bringt, wenn richtig betrieben, nichts ein, und die Aktionäre einer Gesellschaft wollen naturgemäß für ihre eingeschossenen Kapitalien Dividende sehen. Die Landgesellschaften stehen daher nur vor der Wahl, entweder auf einen Gewinn zu verzichten, oder diesen bei den einwandernden Ansiedlern zu suchen, d. h. das Besiedlungsgeschäft unrichtig zu betreiben und so die Einwanderung zu verlangsamen.
Vor diesem Dilemma steht der Staat nicht. Für ihn genügt es, wenn aus dem Einwanderer sich mit der Zeit ein tüchtiger Steuerzahler entwickelt. Er kann daher die Besiedlungstätigkeit nicht nur mit den leichtesten Bedingungen für den Ansiedler verknüpfen, sondern auch diesem noch weitgehende Unterstützung gewähren. Wenn der Staat nur in bezug auf Auswahl der Ansiedler Vorsicht beobachtet, dann verbürgen ihm deren Tatkraft und Fleiß in absehbarer Zeit seinen Gewinnanteil. Darum muß in jungen Kolonien die Siedlungstätigkeit ausschließlich dem Staate vorbehalten bleiben, zumal in einem Lande, dessen Boden nicht reich genug ist, um neben dem Eigentümer auch noch Verwaltung und Aktionäre einer heimatlichen Gesellschaft in Nahrung zu setzen.
Aber auch die Verleihung von Bergwerksgerechtsamen an Gesellschaften hat sich nicht als vorteilhaft erwiesen. Dem eigentlichen Bergbau muß das Prospektieren vorausgehen, d. h. die Tätigkeit des einzelnen zum Zweck des Aufsuchens und Findens mineralhaltiger Stellen. Erst wenn solche gefunden sind, kann behufs deren Ausbeutung das große Kapital einsetzen, und zwar des Risikos wegen zweckmäßig das genossenschaftliche Kapital. Wir haben die Sache umgekehrt gemacht, wir haben zuerst das Großkapital herangezogen und diesem die Minenrechte weiter Länderstrecken überlassen. Ursprünglich lag dem wohl der Gedanke zugrunde, daß die Gesellschaften selbst das Prospektieren und dann den Abbau betreiben könnten. Dies würde jedoch unzweckmäßig sein. Wo noch gar keine Anzeichen von Mineralfunden vorhanden sind, wird eine Anzahl auf weitem Raum zerstreuter Mineralsucher mehr erreichen als eine geschlossene größere Expedition. Diejenigen Minengesellschaften, die einsahen, daß zur Verwertung ihrer Rechte etwas geschehen müsse, machten es daher wie die Regierung, d. h., sie traten die Schürfberechtigung an einzelne ab, nur zu etwas höheren Preisen. Einige aber taten gar nichts und ließen auch andere nichts tun. Für ihre Gebiete hieß es: »Über allen Wipfeln ist Ruh.« Hieraus ergibt sich, daß ebenso die Entwicklung des Bergbaues in den Händen der Regierung besser aufgehoben gewesen sein würde. Auch in dem weiteren Stadium seiner Tätigkeit macht sich das Dasein der Gesellschaften dem Bergbauer insofern wenig angenehm bemerkbar, als er sich einer doppelten Besteuerung ausgesetzt sieht, und zwar seitens der Gesellschaften wie seitens der Regierung. Zuweilen werden auch Untergesellschaften gegründet, die an die Muttergesellschaften eine Abfindungssumme zu entrichten haben. Kurz, auch die Verleihung der Minenrechte an große Privatgesellschaften hat kein anderes Ergebnis gehabt, als einen hemmenden Faktor in die Entwicklung des Schutzgebietes zu bringen.
Daß wir auf eine derart schiefe Bahn gelangt sind, dafür darf man jedoch, wie schon gesagt, nicht einzelnen Personen die Schuld beimessen, am allerwenigsten aber der Regierung. Einerseits hat diese bei Besitzergreifung des Schutzgebietes, wie im Kapitel VIII dargelegt, die Mehrzahl der Konzessionen bereits vorgefunden, anderseits stammt deren Bestätigung wie auch die Verleihung reiner Regierungskonzessionen aus einer Zeit, wo in ganz Deutschland niemand viel für die Kolonien übrig hatte und niemand für sie Lasten übernehmen wollte. Bestand doch sogar bis 1892 eine deutsche Regierungsgewalt in Südwestafrika im Grunde nur auf dem Papier, und für das Schutzgebiet drohte zu jener Zeit allgemeine Stagnation. Der damalige Kolonialdirektor versuchte infolgedessen — es sei mir der Ausdruck gestattet — wieder »Leben in die Bude« zu bringen. Er griff zu diesem Zweck auf das Ideal zurück, das dem Fürsten Bismarck vorgeschwebt hatte: »Der Kaufmann muß voran, Regierung und Schutztruppe erst nachfolgen«, und schob kaufmännische Gesellschaften in den Vordergrund mit dem Bedeuten, sich zu helfen, so gut sie könnten. Die Konzessionen kosteten mithin dazumal dem Staate nichts als einige Federstriche, waren aber dafür um so reichlicher ausgestattet. Für die Gesellschaften dagegen bedeuteten sie bei geringen eigenen Anlagekosten einen Wechsel auf die Zukunft, den bei gegebener Zeit zu präsentieren sie sich vorbehalten konnten. Bestand doch der größte Teil des Anlagekapitals bei fast allen in sogenannten Gründeraktien, für die keinerlei Barzahlung zu leisten gewesen war. Der Kaufmann Lüderitz und dessen Rechtsnachfolgerin, die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika, die als einzige Ausnahme ihre Konzessionen sofort auszunutzen versuchten, hatten dagegen nur ein gründliches Fiasko zu verzeichnen. Als dann das Reich, durch den Gang der Ereignisse gezwungen, eine wirkliche Herrschaft im Schutzgebiete aufrichtete, entdeckte man erst, daß für die Regierung nur Pflichten übrig geblieben, die Rechte aber an die Privatgesellschaften übergegangen seien. Und nun begann in dieser Sache eine rückläufige Bewegung. Nicht nur wurden keine Konzessionen mehr verliehen, man fing auch an, die alten in ihren Befugnissen, soweit es die nun einmal bestehenden Verträge zuließen, zurückzuschrauben.
Auch bei diesem Versuch, einer wenig glücklichen Entwicklung der Dinge Einhalt zu tun, fand die Regierung in der öffentlichen Meinung zunächst wenig Unterstützung. Denn letztere war damals — 1896 — in kolonialen Fragen aus ihrer Lethargie noch nicht erwacht. Einflußreich waren dagegen die Verfechter der Gesellschaften in den kolonialfreundlichen Kreisen wie in der Presse, sie hatten das Wort sowohl im Kolonialrat wie im Vorstande der sonst nur ideale Zwecke verfolgenden Deutschen Kolonial-Gesellschaft. Angriffe und Feindschaft waren daher die Folge, mit denen namentlich meine Person beehrt wurde. Auf der andern Seite aber ist anzuerkennen, daß auch die Gesellschaften viel Freude an ihren Konzessionen nicht erlebt haben, weil sie solche eben nicht erleben konnten. Einen nennenswerten Gewinn hat noch keine erzielt, manche dagegen Verluste zu verzeichnen. Jede gebotene Gelegenheit, mit Anstand aus einer verlorenen Sache wieder herauszukommen, sollten sie daher mit Vergnügen ergreifen.
Diese Gelegenheit scheint nun zur Zeit gegeben. Denn neuerdings haben die Gegner der Konzessionsgesellschaften eine wesentliche Unterstützung in der öffentlichen Meinung gefunden. Den ersten Anstoß im Kampfe gegen das Konzessionswesen in der Presse und in Versammlungen hat bereits das Jahr 1899 gebracht. In diesem Jahre tauchte es unter dem damaligen Leiter der Kolonialverwaltung gegen alles Erwarten plötzlich wieder aus der Versenkung empor und gelangte in Kamerun zu neuer Blüte. Ich meine die Gründung der Nord- und Süd-Kamerun-Gesellschaft und das Aufbäumen der öffentlichen Meinung gegen diese »Verschenkung Kameruns« mit dem Ergebnis, daß der damalige Leiter der Kolonialverwaltung zurücktrat. Was bis jetzt über die Erfolge der beiden Kamerun-Gesellschaften in die Öffentlichkeit gedrungen ist, bestätigt im übrigen lediglich die in Südwestafrika gemachten Erfahrungen. Die Erfolge scheinen gleich Null, und die Konzessionsinhaber haben bis jetzt weder zur Entwicklung des Schutzgebietes Besonderes beizutragen vermocht, noch an ihrem Besitz viel Freude erlebt. Mit dem Verschenken von Rechten innerhalb von Landgebieten, die an Umfang ganzen Königreichen gleichkommen, entwickelt man Kolonien eben nicht. Außerdem vermag eine kaufmännische Zentralleitung Gebiete von solchem Umfange gar nicht zu beherrschen, und die Gründung von kleinen Untergesellschaften, um eine Dezentralisation herbeizuführen, kann die Kolonialregierung besser direkt vornehmen. Dies war aber auch das letzte Aufflackern des Konzessionswesens.
Wie bereits im Kapitel VIII dargelegt, sind aus den mit den Eingeborenen abgeschlossenen und seitens der Regierung nachträglich bestätigten Verträgen folgende Gesellschaften entstanden:
1. Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika.
2. Kaoko-Land- und Minengesellschaft.
3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft.
4. The South African Territories Ltd.
Ferner sind seitens der Regierung direkt konzessioniert worden:
5. Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika.
6. South West Africa Company Ltd.
Hierzu treten zwei weitere, noch nicht genannte Gesellschaften:
7. Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, eine Untergesellschaft der Gesellschaft Nr. 6.
8. Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft.
In die Einzelheiten alles dessen einzugehen, was diese Gesellschaften bis jetzt für das Schutzgebiet geleistet oder auch nicht geleistet haben, dazu fehlt hier der Raum. Den Leser, der sich hierfür interessiert, verweise ich auf die hierüber seitens der Kolonialverwaltung verfaßte und an den Reichstag gegangene Denkschrift vom 28. Februar 1905.[108] Für hier will ich mich darauf beschränken, die während meiner Tätigkeit in Südwestafrika mit den Gesellschaften gemachten Erfahrungen darzulegen. Nach diesen haftet allen unseren Gesellschaften, mit zwei Ausnahmen, der Mangel an Betriebskapital an. Die eine dieser Ausnahmen betrifft die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft, die bei 20000000 Mark Grundkapital auch 20000000 Mark Betriebskapital besitzt, die andere finden wir in der Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft, bei der sich Grundkapital und Anlagekapital gleichfalls die Wage halten. Beide betragen je rund 1000000 Mark. Alle übrigen sechs Konzessionsgesellschaften besitzen zusammen rund 65000000 Mark Grund-, d. h. Aktienkapital, und nur rund 13000000 Mark Betriebskapital. Die Masse des Kapitals steht daher bei ihnen auf dem Papier und setzt sich, wie schon erwähnt, aus sogenannten Gründeranteilen zusammen. Am übelsten tritt dies bei der Hanseatischen Land-, Minen- und Handelsgesellschaft und bei der Kaoko-Land- und Minengesellschaft hervor. Die erstere besitzt rund 2600000 Mark Aktienkapital und nur rund 380000 Mark Betriebskapital, die letztere bei rund 10000000 Mark Aktienkapital sogar nur 800000 Mark Betriebskapital. Beide Gesellschaften haben sich auch bis jetzt von allen am meisten durch Tatenlosigkeit ausgezeichnet. Die Hanseatische Land-, Minen- und Eisenbahngesellschaft hat ihr ganzes kleines Betriebskapital auf eine Schürfexpedition verwendet, die im Jahre 1900 das Rehobother Gebiet auf Mineralien untersuchte. Das Ergebnis war, daß die mineralischen Vorkommen in den betreffenden Gebieten sich nicht für den Großbetrieb, sondern nur für den Abbau im kleinen eigneten. Bei dieser Feststellung hat sich die Gesellschaft beruhigt und von da ab für die weitere Erschließung ihres Gebietes nichts getan, nicht einmal mittels Ausgabe von Schürfscheinen, womit Kosten für sie nicht verbunden gewesen sein würden. Durch das Gebiet der Kaoko-Land- und Minengesellschaft sind dagegen zwei seitens der South West Africa Company gesendete Expeditionen unter Führung des Vertreters der letzteren, Dr. Hartmann, gegangen, ob unter einem Beitrag seitens der erstgenannten Gesellschaft zu den Kosten, ist mir nicht bekannt.
Was den Nutzen für das Schutzgebiet betrifft, so verdient von unseren Gesellschaften die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft an die Spitze gestellt zu werden. Sie besitzt, wie bereits erwähnt, ein voll eingezahltes Aktienkapital von 20000000 Mark und will diese auch vollständig auf das Schutzgebiet verwenden. Ihre wesentlichste und verdienstvollste Tätigkeit ist zur Zeit der Bau einer Eisenbahn von Swakopmund nach den Otaviminen, um mit deren Hilfe dann die letztgenannten auszubeuten, dies ohne jede staatliche Hilfe, gewiß ein gutes Zeichen für den Wert unseres Schutzgebietes. Trotz des Hereroaufstandes ist die Bahn bereits beinahe fertiggestellt. Vor meinem Verlassen des Schutzgebietes habe ich sie noch von Usakos ab bis zur Küste befahren. Sie ist vorzüglich gebaut und, obwohl nur in der gleichen Schmalspurweite wie die Regierungsbahn, doch viel leistungsfähiger als diese, da sie stärkeres Schienenmaterial besitzt. Diese Gesellschaft steht daher als ein wahrer Lichtblick in unserer sonstigen Gesellschaftsmisere da. Ihr mag sich später vielleicht noch würdig die Gibeon-Schürf- und Handelsgesellschaft anschließen. Wenn diese auch vorläufig nur ein geringes Aktienkapital besitzt, so ist es wenigstens voll eingezahlt. Der Zweck der Gesellschaft ist auch zunächst nur die Feststellung, ob in der Gibeoner Blaugrunderde sich überhaupt Diamanten, und in abbauwürdiger Zahl befinden. Nur der Aufstand hat bis jetzt den Beginn der Arbeiten verhindert.
Die übrigen sechs Gesellschaften haben von ihrem 13500000 Mark betragenden Betriebskapital bis jetzt nach eigener Angabe rund 7500000 Mark bar auf das Schutzgebiet verwendet. In der Tat, unser Schutzgebiet müßte mit allen Gütern des Himmels gesegnet sein, wenn es gelingen soll, mit einem Betriebskapital von 13000000 Mark Dividenden für 65000000 Mark herauszuwirtschaften. In diesem Mißverhältnisse sowie in der noch nicht genügenden Ausnutzung der erhaltenen Konzessionen mögen die Gründe für die bisherige Dividendenlosigkeit unserer Gesellschaften zu suchen sein. Das Reich hat in dem gleichen Zeitraum (1885 bis 1903 einschließlich) auf das südwestafrikanische Schutzgebiet rund 65000000 Mark verwendet. Dafür besaß vor dem Aufstand das Reich etwa 20 vH. des besiedlungsfähigen Landes, die Gesellschaften dagegen 40 vH., von den Minenrechten ganz zu schweigen, die, abgesehen von den Gebieten von Bersaba und Gibeon, ausschließlich in den Händen der Gesellschaften lagen.
Die Otavi-Minen- und Eisenbahngesellschaft ist eine Tochtergesellschaft der South West Africa Company Ltd. Schon in der Konzessionsurkunde der letzteren ist etwas von dem Zug der neueren Zeit zu spüren, indem deren weitgehenden Rechten auch streng umgrenzte Pflichten gegenübergestellt sind. Sie mußte binnen vier Jahren mindestens 600000 Mark auf die Erschließung des ihr überlassenen Gebietes verwenden und binnen acht Jahren den ordnungsmäßigen Beginn eines Bergwerksbetriebes nachgewiesen haben. Bei Verletzung einer dieser beiden Bedingungen war die Konzession verfallen. Derartig sachgemäße Grenzen fehlen bei den sonstigen älteren Konzessionen zum Teil. Dagegen hat die South West Africa Company mit diesen gemeinsam, daß ein Termin, innerhalb dessen das ihr überwiesene Land besiedelt sein muß, nicht festgesetzt ist. Im übrigen hat die Gesellschaft die ihr auferlegten Bedingungen erfüllt, jedoch infolge von durch höhere Gewalt herbeigeführten Behinderungsgründen für den Bergbaubeginn eine Verlängerung erhalten. Immerhin hat im Konzessionsgebiet dieser Gesellschaft unter der rührigen Leitung ihres langjährigen Vertreters, des Dr. Hartmann, fast immer ein gewisses wirtschaftliches Leben geherrscht. So sind auch Untersuchungsarbeiten an den bereits bekannten Kupferminen Tsumeb und Otavi vorgenommen worden. Dagegen hat ein schwacher Punkt in der Konzession, nämlich, daß die Regierung zugunsten der Gesellschaft auf den Bau einer eigenen Bahn von der Küste nach dem Innern auf zehn Jahre verzichtet hat, ohne aber dafür der Gesellschaft einen Zwang zum Bahnbau aufzuerlegen, zu einer weiteren Konzession an diese geführt. Im Kapitel IV ist dargelegt, wie die Rinderpest zur Durchführung des Bahnbaues zwang, ehe die zehnjährige Vertragsfrist verflossen war, und wie daher der Gesellschaft seitens der Regierung ihr Recht abgekauft werden mußte. Das geschah mittels Überlassung von Minenrechten im Ovambolande, die indessen bei der Bodengestaltung jenes Landes sich künftig vielleicht als wenig wertvoll erweisen werden. Das Hauptverdienst der South West Africa Company besteht jedoch in der Gründung der Otavibahn, der sie ihre Pflichten und Rechte in Minenbetrieb und Bahnbau übertrug. Zu deren 20000000 Mark betragendem Kapital hat sie selbst 8000000 Mark beigesteuert. Dafür ließ sie sich jedoch von der Tochtergesellschaft für die abgetretenen Rechte 1000000 Mark vergüten, womit ihre bisherigen eigenen Aufwendungen für ihr Konzessionsgebiet wieder eingebracht sind. Von ihrem 1300000 ha betragenden Landbesitz hatte die Gesellschaft bis zum Ausbruch des Aufstandes nur 39000 ha verkauft und 15000 ha verpachtet. In bezug auf Besiedlung hat die Gesellschaft somit von ihrer sonstigen Rührigkeit nichts merken lassen, sie ist sogar in dieser Richtung von allen unseren Landgesellschaften die zurückhaltendste gewesen, trotzdem bei der Güte des ihr überwiesenen Bodens der Andrang gerade zu ihr ziemlich rege war. Als Grund für ihre Zurückhaltung gab sie an, daß ein ersprießliches Vorwärtskommen der Ansiedler bis zur Fertigstellung der Bahn Swakopmund-Otavi nicht hinreichend gesichert sei; ein wenig stichhaltiger Grund, denn diese Sorge hätte die Gesellschaft besser ihren Ansiedlern selbst überlassen. Der Verdacht, sie wolle sich selbst die nach Fertigstellung der Bahn zu erwartenden höheren Landpreise sichern, liegt daher nahe. Im ganzen aber ist anzuerkennen, daß die South West Africa Company immerhin eine der rührigsten unserer Gesellschaften gewesen ist, wozu sie ihr verhältnismäßig hohes Betriebskapital von rund 8000000 Mark auch instandgesetzt hat.
In einem gewissen Zusammenhang mit der South West Africa Company steht die zweite englische Gesellschaft, die South African Territories Ltd., hervorgegangen aus dem alten Kharraskhoma-Syndikat. Dem letzteren kann ich nicht viel Gutes nachsagen. Seine Tätigkeit hätte 1894 im Süden des Schutzgebietes beinahe einen Eingeborenenaufstand hervorgerufen. Aber auch die Weißen zeigten damals große Unzufriedenheit, da das Syndikat in dem ganzen Konzessionsgebiet von den mit Genehmigung der Eingeborenen dort wohnenden Weißen Wasser- und Weideabgaben beanspruchte. Sich seßhaft machen, d. h. Farmen kaufen, hatten die Weißen dagegen nicht können, da in der Konzessionsurkunde die Regierung sich verpflichtet hatte, für 15 Jahre in dem Konzessionsgebiet keinerlei Farmverkäufe zuzulassen. Dies war die wenigst glückliche Bestimmung dieser Konzession, denn damit war der Gesellschaft ein Monopol verliehen, das sie erst 1897 wieder verloren hat. Bis dahin saßen die weißen Ansiedler gleichsam in der Luft, und nur die wenigen vor Bewilligung der Konzession erworbenen Farmen konnten die Regierungsgenehmigung erlangen. Der Kapitän Wilhelm Christian dagegen war über die Tätigkeit des Syndikats derart betroffen, daß er mich bei meiner Anwesenheit in Warmbad 1895 allen Ernstes fragte, ob er Kapitän von Warmbad sei oder der Syndikatsvertreter, Herr Gibson. Nachdem das Syndikat in seine Schranken zurückgewiesen war, verschwand es und überließ seine Konzession einer neuen Gesellschaft, und zwar der am 11. September 1895 gegründeten South African Territories Ltd. Unter den Rechten des Syndikats hatte sich auch dasjenige der Auswahl von 512 Farmen befunden. Doch kam es hierzu nicht, da auch die neugegründete Gesellschaft in der Folge die an deren Auswahl geknüpften Bedingungen, darunter Bau einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Aus, nicht zu erfüllen vermochte. Es fielen ihr daher nur die ersten 128 Farmen zu, der Rest der Landkonzession wurde für verwirkt erklärt. Von ihren tatsächlich erhaltenen, insgesamt 1280000 ha hat die Gesellschaft bis jetzt 49300 ha verkauft und 323000 ha verpachtet.
Auf dem Gebiete des Bergwesens hat sich die Gesellschaft bis jetzt auf eine Schürfexpedition beschränkt, die einen Erfolg nicht gehabt hat. Auf Betreiben der Kolonialverwaltung hat sie dann im Jahre 1901 die allgemeine Schürffreiheit im Gesellschaftsgebiete eingeführt und im Einvernehmen mit der Regierung ein Bergregulativ erlassen. Das Betriebskapital beträgt bei einem Aktienkapital von 10000000 Mark rund 2460000 Mark. Das Direktorium der Gesellschaft ist ebenso wie dasjenige der South West Africa Company aus deutschen und englischen Mitgliedern gemischt.
Ich komme nunmehr zu den beiden rein deutschen Gesellschaften und beginne mit der ältesten derselben, der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika. Die Geschichte namentlich dieser Gesellschaft weist mehr Leiden als Freuden auf. Nach dem Tode des Kaufmanns Lüderitz waren seine geschäftlichen Unternehmungen im Schutzgebiete in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Um sie dem alten Vaterlande zu erhalten, wurde im August 1885 die Deutsche Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika gegründet. Da im Schutzgebiet mangels einer deutschen Staatsgewalt wenig sichere Zustände herrschten, war seitens der Gesellschaft auf dem neuerworbenen Besitz nicht viel zu machen, und auch das wenige, was geschah, bot nur geringe Aussichten auf Gewinn. Zu ihren verfehlten Unternehmungen ist z. B. auch eine Konservenfabrik in Sandwichshafen zu rechnen. Unter solchen Umständen war es kein Wunder, wenn die Kolonial-Gesellschaft Anerbietungen ausländischen Kapitals zum Verkauf ihrer Rechte, wie sie im Jahre 1889 und 1890 an sie herangetreten sind, ein williges Gehör schenkte. Beide Male scheiterte jedoch der Verkauf an dem Veto der Aufsichtsbehörde (des Reichskanzlers). Dagegen gelang der Gesellschaft 1894 ein Vertrag mit einem englischen Unternehmer, der diesem die Ausbeutung der Guanolager bei Kap Croß gegen eine Pachtzahlung von jährlich 10000 Mark überließ. Diese Pachtsumme war sehr niedrig bemessen, umsomehr aber ließ sie der Kolonialverwaltung Raum zur Einziehung eines Teiles des Gewinnes in Gestalt eines bedeutenden Zolles auf die Guanoausfuhr. Im ganzen sind durch letzteren während der neunjährigen Tätigkeit des Unternehmens der Reichskasse 1300000 Mark zugeführt worden.
Auch auf dem Gebiete des Bergbaues sowohl wie der eigenen landwirtschaftlichen Tätigkeit ist die Gesellschaft zuzeiten rührig gewesen.[109] An der letztgenannten Tätigkeit hat sie aber gleichfalls nicht viel Freude erlebt. Ihre Unternehmungen sind durchweg mißglückt. Eine aktive Siedlungstätigkeit auf ihrem Landbesitz hat sie dagegen nicht entfaltet. Sie verkauft einfach an Liebhaber, die von selbst kommen, und zwar wie die anderen Landgesellschaften zu einem höheren Preise als die Regierung. Zuweilen drangen auch Klagen an das Gouvernement, daß die Gesellschaft mit Landverkäufen zurückhalte, was sie aber stets in Abrede gestellt hat. Einen Lichtblick für sie bildete dagegen wieder das Steigen der Bodenpreise in den zu ihrem Landbesitz gehörigen Eingangshäfen des Schutzgebietes, Swakopmund und Lüderitzbucht, eine Gunst des Schicksals, eine sie jedoch lediglich der kolonisatorischen Tätigkeit des alten Vaterlandes zu verdanken hat. Ohne diese würde weder der Sandboden in Swakopmund noch derjenige in Lüderitzbucht etwas wert sein. Indessen hat sie schon derart reichliche Nackenschläge erlitten, daß ihr diese kleine Freude gegönnt werden mag.
Aus dem Gebiete des Bergbaues hat die Deutsche Kolonial-Gesellschaft mangels ausreichenden Betriebskapitals sich von eigenen bergmännischen Arbeiten fern gehalten. Dagegen hat sie wenigstens ihr Gebiet durch Ausgabe von Schürfscheinen dem allgemeinen Wettbewerb erschlossen, selbstverständlich aber wieder zu einem etwas höheren Preise, als die Regierung verlangt. Ihr Gebiet hat sich bis jetzt neben demjenigen der South West Africa Company als das mineralreichste des Schutzgebietes erwiesen. Zahlreiche Kupfervorkommen sind dort von allen Seiten gemeldet, darunter zwei, an deren Abbauwürdigkeit nicht mehr zu zweifeln ist. Es sind dies die Otjisongatimine bei Okahandja und die Gorobmine am unteren Kuiseb. Aus diesen beiden Minen dürfte für die Gesellschaft ein reicher Gewinn, für das mittlere Schutzgebiet aber ein bedeutender Aufschwung zu erwarten sein.
Ihr Betriebskapital beträgt 1300000 Mark bei einem Aktienkapital von 2000000 Mark, viel zu wenig für die Erschließung ihres bedeutenden Gebietes. Verkauft hat sie von letzterem bis zu Beginn des Aufstandes an Farmen rund 155000 ha, an Bauplätzen rund 141000 qm, verpachtet an Farmen rund 140000 ha, an Bauplätzen rund 18000 qm. Der Erlös betrug aus Verkäufen rund 240000 Mark, aus Verpachtungen rund 33000 Mark. Der Aufstand hat der Gesellschaft gleichfalls bedeutende Verluste gebracht, doch hat sie wenigstens einen Ausgleich in der durch ihn gestiegenen Entwicklung der beiden Hafenplätze Swakopmund und Lüderitzbucht gefunden.
Während wir mit der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika als mit einem auf der historischen Entwicklung des Schutzgebietes beruhenden Unternehmen rechnen und somit deren Bestehen als eine gegebene Tatsache hinnehmen müssen, ist die Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika unter entschiedenem Widerstande aus dem Schutzgebiete heraus entstanden. Sowohl mein Vorgänger, der Major v. François, wie ich und mein Vertreter, der jetzige Gouverneur v. Lindequist, sind Gegner ihrer Gründung gewesen. Sie verdankt ihr Entstehen einer Zeit, in der man — im Gegensatz zu heute — das Betreiben des Siedlungsgeschäftes von Regierungs wegen für bedenklich hielt und dasselbe lediglich der Privattätigkeit überlassen zu müssen glaubte. Die Gründer der Gesellschaft sind wohl auch von patriotischen Erwägungen geleitet gewesen. Darauf läßt schon die Tatsache schließen, daß sie aus dem Schoße der Deutschen Kolonial-Gesellschaft erwachsen, und daß ihr erster Präsident, Fürst zu Hohenlohe-Langenburg, eine kurze Zeit auch Präsident des Siedlungs-Syndikats (Vorgängerin der Gesellschaft) gewesen ist. Nach langen Verhandlungen, die bereits im Jahre 1892 begonnen hatten, erfolgte im Jahre 1896 die endgültige Verleihung der Konzession an das Syndikat unter der Bedingung, daß es sich in eine Kolonial-Gesellschaft mit einem Betriebskapital von 300000 Mark umwandle. Eine Zeitlang hatte es geschienen, als ob man an leitender Stelle in Berlin durch die Berichte aus dem Schutzgebiete in bezug auf die Nützlichkeit der Gründung einer neuen landbesitzenden Gesellschaft — der sechsten im Schutzgebiet — wieder schwankend geworden wäre. Welche Einflüsse schließlich doch den Ausschlag zugunsten der Gesellschaft gegeben haben, ist nicht bekannt geworden. Sollten sie auf den Vorstand der neuzugründenden Gesellschaft selbst zurückzuführen sein, so hat dieser damals gewiß mehr Freude aus dem Unternehmen erwartet, als er in der Folge gefunden hat. Gerade diese Gesellschaft mußte infolge ihrer geographischen Lage dicht vor den Toren Windhuks ganz von selbst zum Stein des Anstoßes sowohl für das Gouvernement wie für die Ansiedler werden. Für ersteres, weil ihr Vorhandensein dessen eigene Siedlungstätigkeit beengte, für die Ansiedler, weil sie naturgemäß nach deren geographisch so günstig gelegenem Gebiete strebten und daher sogleich Gelegenheit hatten, Anstoß an den höheren Preisen der Gesellschaft zu nehmen.
Im Schutzgebiet selbst rissen die Differenzen zwischen der Regierung und dem Gesellschaftsvertreter nie ab. Erst mit dem Auftreten des letzten, zur Zeit noch im Schutzgebiet befindlichen Gesellschaftsvertreters kam eine versöhnlichere Stimmung in die beiderseitigen Beziehungen, was aber das Weiterbestehen sachlicher Meinungsverschiedenheiten — weil eben unvermeidlich — nicht zu unterbinden vermochte. An gutem Willen, etwas zu leisten, hat es der Siedlungsgesellschaft gewiß nicht gefehlt, schon weil damit auch der Begriff »Verdienen« für sie verbunden war. Untätigkeit kann man ihr daher keineswegs zum Vorwurf machen. Anderseits aber krankte sie sehr an ihrem zu geringen Betriebskapital — von dem an sich schon unbedeutenden Grundkapital von 300000 Mark sind bis jetzt nur 163000 Mark eingezahlt — sowie ferner an der bereits beleuchteten Tatsache, daß eine Besiedlungstätigkeit für eine Aktiengesellschaft das ungeeignetste Arbeitsfeld ist. Wenn sie ihre Aufgabe richtig auffaßt, soll die Gesellschaft Ansiedler anwerben, herausbefördern, mit Vieh, Baumaterial und Saatgut, sogar mit Geld unterstützen, ihnen Wasser erbohren und für alle diese Aufwendungen Gewinn erst in langer Sicht suchen, d. h., wenn der Einwanderer wirtschaftlich erstarkt ist. Zu einer solchen Art der Besiedlungstätigkeit gehören jedoch viel Mittel und viel Geduld. Die ersteren besitzt die Gesellschaft nicht, und die letztere paßt nicht zu dem Begriff »Aktionär«. Die Siedlungsgesellschaft hat daher auch eine direkte aktive Siedlungstätigkeit mit verschwindenden Ausnahmen nie betrieben, sondern gleichfalls abgewartet, bis die ansiedlungslustigen Einwanderer von selbst kamen.
Die der Gesellschaft verliehenen Rechte bestanden in der Überweisung von 20000 qkm Land zum Zwecke der Besiedlung mit Deutschen oder deutschredenden Einwanderern, wogegen sie die Verpflichtung übernahm, aus dem Erlös für den Verkauf oder die Verpachtung des Landes 10 vH. an die Regierung zu entrichten und 15 bis 30 vH. auf Verbesserung des Landes zu verwenden. Nach Ablauf von 25 Jahren sollte dann alles nichtverkaufte oder nicht verpachtete Land an die Regierung zurückfallen. Die an die Verleihung der Konzession geknüpfte Bedingung der Aufbringung eines Kapitals von 300000 Mark hat die Gesellschaft nur mit Mühe und Not zu erfüllen vermocht. Diese Kleinigkeit störte indessen den damaligen unerschrockenen Gesellschaftsvertreter im Schutzgebiete 1896 nicht; er stellte mutig den Antrag auf Überweisung des Landes auch ohne Nachweis der 300000 Mark und zeigte sich über den erhaltenen abschlägigen Bescheid höchst ungehalten.
Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in erster Linie in der Errichtung zweier eigenen Viehzuchtsfarmen in der Nähe von Windhuk. Vor dem Ausbruch des Aufstandes befanden sich daselbst rund 740 Stück Großvieh und 1400 Stück Kleinvieh. Aus dieser Farm erhielten auch junge Landwirte gegen Zahlung von 130 Mark im Monat freie Station sowie Gelegenheit, sich über den Wirtschaftsbetrieb zu unterrichten. Gut gedacht war diese Sache jedenfalls. Ich habe indes bereits ausgeführt (S. 168), daß genossenschaftliche Viehfarmen mit einem bezahlten Leiter an der Spitze nie dieselben Leistungen aufzuweisen haben wie Privatfarmen. Denn der Eigentümer muß seine Farm persönlich leiten und sich um das Gedeihen seiner Rinder selbst kümmern. In der unweit der beiden Siedlungsfarmen gelegenen Farm des tatkräftigen Hauptmanns a. D. v. François konnte nach meinem Dafürhalten z. B. ein afrikanischer Neuling mehr lernen als auf den ersteren. In diesem Umstande liegt ja auch der Grund für das bereits erwähnte Mißlingen der Farmtätigkeit der Deutschen Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika. Damit soll kein Vorwurf gegen die Gesellschaft ausgesprochen werden. Ihre Bestrebungen auf diesem Gebiete sind auf alle Fälle anzuerkennen. Jedenfalls hat die Siedlungsgesellschaft mit dieser Seite ihrer Tätigkeit wenigstens in etwas den Zweck ihrer Gründung erfüllt, wie sie überhaupt von allen unseren landbesitzenden Gesellschaften sich ihrer Ansiedler immerhin noch am meisten angenommen hat. Wenn sie trotzdem zu einem Stein des Anstoßes geworden ist, so liegt die Ursache weniger in ihrer Tätigkeit wie in ihrem Dasein überhaupt, dessen Notwendigkeit für die Entwicklung des Schutzgebietes jetzt, nachdem sie zehn Jahre Zeit gehabt hat, sie zu beweisen, immer noch durchaus zweifelhaft erscheint.
Den Stein des Anstoßes für das Gouvernement, d. h. die Einengung der Besiedlungstätigkeit des letzteren, hat dagegen die Gesellschaft in der Folge beseitigen helfen. Gelegentlich meines ersten Heimatsurlaubs habe ich auf diesen Mißstand hingewiesen und bei dem damaligen Kolonialdirektor, dem leider jetzt verstorbenen Staatssekretär v. Richthofen, volles Verständnis gefunden. Die Siedlungsgesellschaft verzichtete damals zugunsten des Gouvernements für 15 Jahre auf die Hälfte ihrer Landkonzession, mithin auf 10000 qkm, unter der Bedingung, daß das, was bis dahin von dieser nicht verwertet sei, wieder an die Gesellschaft zurückfalle. Von dem Erlös für die innerhalb des fraglichen Gebietes verkauften Farmen hat sich die Gesellschaft ferner einen Anteil vorbehalten, der nach Verwertung sämtlicher 10000 qkm die Hälfte ihres Aktienkapitals, somit 150000 Mark, erreichen sollte. Doch hat sie 100000 ha behufs unentgeltlicher Überlassung an ehemalige Angehörige der Schutztruppe freiwillig abgezweigt, wohl unter einem kleinen Drucke seitens des Präsidenten der Kolonial-Gesellschaft, des Herzogs Johann Albrecht. Letzterer Umstand soll aber die Anerkennung für ihr in dieser Sache bewiesenes Entgegenkommen nicht beeinträchtigen.
Schließlich hat die Gesellschaft sich auch mit einem Beitrag von 20000 Mark an einem sogenannten Bewässerungssyndikat beteiligt, das durch Sachverständige die Zweckmäßigkeit der Anlegung von Stauanlagen im Schutzgebiet untersuchen sollte. An der Spitze dieses Syndikats stand zuerst Ingenieur Rehbock und dann Ingenieur Kuhn. Beide Herren haben sehr wertvolle Arbeiten geliefert, die aber bis jetzt leider nur auf dem Papier stehen.
Von ihrem Landbesitz hat die Gesellschaft bis Ende 1903 rund 81270 ha verkauft und dafür 148400 Mark erlöst. Dies gibt einen Durchschnittspreis von 1,80 Mark pro ha. Aus dem Verkauf von Gartenland in Klein Windhuk — sogenannten Heimstätten — hat sie außerdem einen Gewinn von 17000 Mark erzielt. Dazu kommen noch die Gewinne aus der Dampferverbindung mit der Heimat, die sie während der ersten fünf Jahre ihres Bestehens in eigene Verwaltung genommen hatte. Sämtliche Gewinne hat sie nicht zur Verteilung gebracht, sondern der Reserve zugeführt. Nach ihren Angaben hat sie insgesamt 560000 Mark zu Gesellschaftszwecken verwendet, mithin rund 400000 Mark mehr, als ihr Betriebskapital beträgt.
In Zusammenfassung des in diesem Abschnitt Gesagten wiederhole ich, daß die Form, in der wir das genossenschaftliche Kapital zur Mitwirkung bei der Entwicklung des Schutzgebietes bis jetzt herangezogen haben, sich mit zwei Ausnahmen als ungeeignet erwiesen hat. Diese Ausnahmen haben uns den Weg gezeigt, den wir künftig einzuhalten haben. Die Otavi-Gesellschaft baut z. B. eine bestimmt bezeichnete Bahn und beutet bereits festgestellte Mineralfunde aus. Dem genossenschaftlichen Kapital dagegen aufs Geratewohl große Länderstrecken behufs Besiedlung sowie Bergbau zu überlassen, heißt gleichsam mit Gewalt zwischen einen Arbeitgeber und einen Arbeitnehmer einen überflüssigen Dritten einschieben. Denn sowohl der landwirtschaftliche Betrieb wie das Schürfen auf Mineralien ist Sache des Einzelkapitals. Und letzteres setzt sich mit dem Vorbesitzer, d. i. in diesem Falle mit der Regierung, besser direkt auseinander als mit einer nach eigenem Gewinn trachtenden Aktiengesellschaft. Es wäre daher jetzt, nachdem dies erkannt ist, sowohl für die Kolonialverwaltung wie für die Gesellschaften selbst ein Glück, wenn sich — ich wiederhole es — ein Weg finden ließe, auf dem beide Teile mit Anstand wieder aus einer unhaltbar gewordenen Lage herauszukommen vermöchten.