Die Stellung des Gouverneurs.
In bezug auf die Stellung des Gouverneurs zur Schutztruppe bestimmt die Allerhöchste Kabinettsordre vom 16. Juli 1896 folgendes:
»Die in den afrikanischen Schutzgebieten zur Verwendung gelangenden Schutztruppen werden dem Reichskanzler unterstellt. In weiterer Folge unterstehen sie dem betreffenden Gouverneur oder Landeshauptmann und demnächst dem Kommandeur. Ob und inwieweit diese Unterstellung unter den Gouverneur bzw. Landeshauptmann eintretendenfalls auf deren Stellvertreter überzugehen hat, bestimmt der Reichskanzler.«
⋁
Hauptmann Kliefoth,
Gefallen am 17.12.05
bei Toasis.
Die eingeborenen Soldaten der 1. Kompagnie in Windhuk 1901.
Die schwierige Frage, in welches Verhältnis hiernach ein Gouverneur, falls er nicht selbst Soldat ist, zur Schutztruppe treten soll, hat die Schutztruppen-Ordnung in sehr glücklicher Weise gelöst. Sie bestimmt hierüber folgendes:
»Dem Gouverneur steht die oberste militärische Gewalt im Schutzgebiete zu. Er kann die Schutztruppe nach eigenem Ermessen sowohl im ganzen wie in ihren einzelnen Teilen zu militärischen Unternehmungen verwenden. Von ihm wird das Verhältnis der obersten Verwaltungschefs zu den in ihren Bezirken befindlichen Teilen der Schutztruppe mit der Maßgabe geregelt, daß alle militärischen Anordnungen lediglich von dem Führer der Schutztruppe verantwortlich getroffen werden. Er darf zu Zwecken der Zivilverwaltung Teile der Schutztruppe so weit verwenden, als die militärischen Rücksichten nicht entgegenstehen. Über diese hat er vorher den Kommandeur zu hören.«
»Er erläßt seine Weisungen für die Schutztruppe an den Kommandeur. Sollte er sich ausnahmsweise veranlaßt sehen, einzelnen Personen oder Unterabteilungen Befehle unmittelbar zugehen zu lassen, so hat er hiervon alsbald dem Kommandeur Mitteilung zu machen. Ob und inwieweit die Befugnisse des Gouverneurs eintretendenfalls auf dessen Stellvertreter überzugehen haben, bestimmt der Reichskanzler.« usw.
»Hat der Kommandeur in militärischer Beziehung gegen Anordnungen des Gouverneurs Bedenken, so ist er verpflichtet, dieselben zur Sprache zu bringen. Beharrt der Gouverneur auf seinen Anordnungen, so hat der Kommandeur sie auszuführen, kann aber unter Mitteilung an den Gouverneur an das Oberkommando der Schutztruppen berichten, das hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung steht sowohl dem Gouverneur als auch dem Kommandeur der Rekurs an Seine Majestät den Kaiser zu.«
»In allen Angelegenheiten der Truppe, die eine höhere Entscheidung als die des Gouverneurs erfordern, ist durch Vermittlung und unter Äußerung des letzteren an das Oberkommando der Schutztruppen zu berichten.«
Folgerichtig mußte hiernach — als einziger Fall in der ganzen deutschen Armee — auch einem Nichtsoldaten der Schutztruppe gegenüber eine Disziplinarstrafgewalt eingeräumt werden, und zwar ist dem Reichskanzler diejenige eines kommandierenden Generals, dem Gouverneur diejenige eines Divisionskommandeurs übertragen. In der Praxis ist die Frage der Unterstellung der Schutztruppe unter einen Zivilbeamten bei uns bis jetzt nur in Kamerun Tatsache geworden. Denn in Südwestafrika ist bis zu der Ernennung des Herrn v. Lindequist das Amt des Gouverneurs mit dem des Truppenkommandeurs in einer Hand vereinigt gewesen, da der erstere selbst Offizier war. Ebenso ist dies in Ostafrika mit einer kurzen Ausnahme bis zur Berufung des Herrn Frhr. v. Rechenberg der Fall gewesen.
Ferner tritt der Gouverneur auch hinsichtlich der Wehrpflicht in Beziehung zur Schutztruppe. Nach §§ 6 und 7 der Allerhöchsten Verordnung vom 5. Dezember 1902 hat er bei Bestimmung der Einstellungstermine für die Dienstpflichtigen mitzuwirken und kann die letzteren nach Anhörung des Kommandeurs vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit wieder entlassen. Daß er ferner berechtigt ist, in Fällen der Gefahr, vorbehaltlich nachträglicher Allerhöchster Genehmigung, die Wehrpflichtigen zur Schutztruppe einzuberufen, habe ich bereits erwähnt.
Offiziere der Schutztruppe auf Reisen.
In der Zivilverwaltung sind dem Gouverneur naturgemäß noch weitergehende Machtbefugnisse eingeräumt. Gesetzlich ist er in seinen Amtshandlungen nur durch die Unterstellung unter seine vorgesetzte Behörde in Berlin beschränkt. Das in den Schutzgebieten Seiner Majestät dem Kaiser auf allen Gebieten der Verwaltung zustehende Verordnungsrecht ist zum Teil auf ihn übertragen. Er kann in seinen Verordnungen als Strafmaß bis zu drei Monaten Gefängnis sowie Geldstrafe von unbegrenzter Höhe androhen.
Trotz dieser anscheinend unbeschränkten Machtbefugnisse war indessen die Stellung des Gouverneurs bis jetzt nichts weniger als eine leichte. Eingezwängt zwischen Weißen und Eingeborenen, die beide seiner Sorge anvertraut sind, sollte er den meist widerstreitenden Interessen beider gerecht werden. Legte er mehr Gewicht auf diejenigen der Weißen, so setzte er sich dem Vorwurf der Unterdrückung der Eingeborenen und der Heraufbeschwörung von Aufständen aus, im entgegengesetzten Falle aber demjenigen der Vernachlässigung der wirtschaftlichen Entwicklung der Kolonie sowie der Zurücksetzung seiner eigenen Rasse. Dazu hatte der Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika mit Eingeborenenstämmen zu rechnen, die nicht unterworfen, sondern lediglich durch freiwillig eingegangene Verträge an uns gebunden waren. Da infolgedessen nicht klar ausgesprochen war, welche von beiden Rassen die herrschende sei, wollten sie es beide sein.
Eine gewisse Herrenstellung der Weißen lag jedoch in der Rechtspflege auch jetzt schon vor. Bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen beider Rassen unterstand der Weiße auf Grund der Verträge lediglich der Gerichtsbarkeit seiner Stammesgenossen, der Eingeborene dagegen derjenigen der Weißen, unter ganz geringer Beteiligung seiner eigenen Leute. Naturgemäß trat bald zutage, daß der Weiße Leben und Eigentum seiner Stammesgenossen höher einschätzte als dasjenige der Eingeborenen. Das Odium hierfür den Eingeborenen gegenüber mußte jedoch der Gouverneur auf sich nehmen. Denn diese verstanden es nicht, daß auf das Gerichtsverfahren gegen Weiße dem Gouverneur keinerlei Einfluß zufiel. Liegt doch nach ihren Rechtsbegriffen alle Gewalt im Staate, auch die Rechtsprechung, in den Händen des Häuptlings. Die Weißen dagegen verstanden zum Teil nicht, daß der Gouverneur auch für die Rechte der Eingeborenen zu sorgen habe. Vielmehr waren sie geneigt, ihn als das Haupt ihrer, d. h. der weißen Regierung ausschließlich für sich in Beschlag[52] zu nehmen und so in das Schutzgebiet zwei Regierungen, eine weiße und eine eingeborene, hineinzukonstruieren.
Indem ich auf die Rechtspflege der Eingeborenen in dem nächsten Kapitel noch des näheren zu sprechen kommen werde, will ich hier nur einen Fall erwähnen: Im Frühjahr 1903 erschoß ein Weißer in der Trunkenheit ein friedlich in einem Wagen schlafendes Hereroweib, weil er sich von Hereros angegriffen wähnte und nun blindlings um sich herumschoß. Die Gerichtsverhandlung ergab das gänzlich Unbegründete des seitens des Weißen vermuteten Hereroangriffs. Es hatte sich lediglich um die Halluzinationen eines nicht mehr nüchternen Menschen gehandelt. Trotzdem sprachen in dem Verfahren erster Instanz die Beisitzer den Weißen frei, weil sie annahmen, er habe in gutem Glauben gehandelt. Diese Freisprechung erregte im Hererolande ungeheures Aufsehen, zumal es sich bei der Ermordeten um eine Häuptlingstochter gehandelt hatte. Überall frug man sich, ob denn die Weißen das Recht hätten, eingeborene Frauen zu erschießen. Ich reiste damals persönlich nach dem Hereroland, um zu beruhigen, wo ich konnte, sowie auch, um den Eingeborenen klarzumachen, daß ich mit dem Urteil nicht einverstanden sei, aber keinen Einfluß auf dasselbe gehabt habe. Glücklicherweise hatte in dem vorliegenden Falle der Staatsanwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Angeklagte wurde dann bei dem Obergericht in Windhuk zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Zu der Erregung unter den Hereros, die dem ein halbes Jahr später ausbrechenden Aufstand vorausging, hatte dieser Fall jedoch bereits seinen Teil beigetragen.
Ein Zeltlager.
Alles in allem ist die Stellung des Gouverneurs in Südwestafrika bis jetzt keine beneidenswerte gewesen. Er war eingeengt zwischen der Zentralgewalt in Berlin, den Rücksichten auf den Reichstag, den Anforderungen der weißen Bevölkerung des Schutzgebietes, der Sorge für eine humane Behandlung der Eingeborenen und — last not least — den Rassegegensätzen. Neben diesen Schwierigkeiten lief dann noch ein langjähriger Kampf mit den großen Konzessionsgesellschaften des Schutzgebietes, deren Interessen mit denjenigen des Allgemeinwohls auch nicht immer in Einklang zu bringen waren.
Abreise des Gouverneurs auf Heimatsurlaub 1902.