Anhang.

Vorschriften für die Lieferung und Prüfung Von Papier zu amtlichen Zwecken.[69]

Vom 1. Januar 1893 ab treten unter gleichzeitiger Aufhebung der Grundsätze für amtliche Papierprüfungen vom 5. Juli 1886 nachstehende Vorschriften für die Lieferung und Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in Kraft.

§ 1.

Unter Zugrundelegung der folgenden Tabellen für die Stoff- und Festigkeitsklassen ([Tabelle I] und [II]) sollen die zu amtlichen Zwecken bestimmten Papiere die in [Tabelle III] gegebenen Eigenschaften, Bogengrößen und Einheitsgewichte besitzen. Die Bogengröße 33 × 42 cm ist überall, auch bei Formularen, Büchern u. s. w., vorzugsweise in Anwendung zu bringen.

Tabelle I.

Stoffklasse I bis IV.

Klasse I. Papiere, nur aus Hadern, mit nicht mehr als 3% Asche.

Klasse II. Papiere aus Hadern, mit Zusatz bis zu 25% von Cellulose, Strohstoff, Esparto, aber frei von Holzschliff, mit nicht mehr als 5% Asche.

Klasse III. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung, jedoch ohne Zusatz von Holzschliff, mit nicht mehr als 15% Asche.

Klasse IV. Papiere von beliebiger Stoffzusammensetzung und mit beliebigem Aschengehalt.

Tabelle II.

Festigkeitsklasse 1–6.

Klasse

1

2

3

4

5

6

Skala
für den Widerstand
gegen Zerknittern

a Mittlere Reißlänge in
Metern mindestens

6000

5000

4000

3000

2000

1000

0) außerordentlich
gering,
b Mittlere Dehnung in Pro-
zenten der ursprüng-
lichen Länge mindestens

1) sehr gering,

2) gering,

4,5

4

3

2,5

2

1,5

3) mittelmäßig,
c Widerstand gegen Zer-
knittern

6  

6

5

4  

3

1  

4) ziemlich groß,
5) sehr groß,
6) sehr groß,
7) außerordentlich groß.

Unter Berücksichtigung der beiden Klassifikationstabellen [I] und [II] gelten die in [Tabelle III] gegebenen Vorschriften.

Tabelle III.

Verwendungsklassen, Bogengrößen und Gewichte der Normalpapiere.

Klassen-
zeichen

Verwendungsart

Eigenschaften

Bogen-
größe
cm

Gewichte für

Stoff-
klasse

Festig-
keits
klasse

1000
Bogen
kg

1 qm
g

A. Schreibpapier

1

Für besonders wichtige, auf lange
Aufbewahrungsdauer berechnete
Urkunden

I

1

 33×42

15  

Ordrepapier (Quart)

26,5×42

12  

Für Urkunden, Standesamtsregister,
Geschäftsbücher u. s. w.:

2a

für erste Sorte I

2

 33×42

14  

2b

für zweite Sorte I

3

 33×42

13  

Für das zu dauernder Aufbewahrung
bestimmte Aktenpapier:

3a

für Kanzlei-, Mundir- u. s. w. Papier

II

3

 33×42

13  

Briefpapier (Quart-)

26,5×42

10,4

desgl. (Oktav-)

26,5×21

 5,2

3b

für Konzeptpapier II

4

 33×42

13  

Für Papiere, welche für den gewöhnlichen
Gebrauch bestimmt sind und nur
einige Jahre in Akten u. s. w.
aufbewahrt werden sollen:

4a

für Kanzlei-, Mundir- usw. Papier
Briefpapier (Quart-)
desgl. (Oktav-)
III

Reißlänge
3500 m,
Dehnung
2,75%,
Widerstand
gegen Zer-
knittern
ziemlich
groß

 33×42
26,5×42
26,5×21

12  
 9,6
 4,8



4b

für Konzeptpapier III

4

 33×42

12  

Bemerkung. Die unter A 1–4b gegebenen
Vorschriften gelten auch für solche
Schreibpapiere, welche gleichzeitig
bedruckt werden (Standesamtsregister,
Tabellenwerke u. s. w.).
Für Briefumschläge, Packpapier etc.
und zwar:

5a

für erste Sorte II

3

5b

für zweite Sorte III

5

für Briefumschläge (für beide Sorten):
1) bis zur Größe 13×19 cm

 70

2) für größere und solche Umschläge,
welche für Geld- und Wertsendungen
bestimmt sind

115

für Packpapier:

für Klasse 5a

130

für Klasse 5b

115

6

Für Papiere, welche zu untergeordneten
Zwecken im täglichen Verkehr verwendet
werden sollen und an welche Ansprüche
auf Dauerhaftigkeit nicht gestellt
werden, kann ohne besondere Rücksicht
auf eine Festigkeitsklasse gewählt werden

IV

B. Aktendeckel.

7a

Für Aktendeckel, welche I

Reißlänge
2500 m,
Dehnung
3,5%

36×47

81,2

480

für häufigen Gebrauch und längere
Aufbewahrung bestimmt sind

7b

Für Aktendeckel, welche III

Reißlänge
2500 m,
Dehnung
2,5%

36×47

42,3

250

für laufenden Gebrauch bestimmt sind

C. Druckpapier.

8a

Für wichtigere, zu dauernder Aufbewahrung
bestimmte Drucksachen

I
aber
bis zu
10%
Asche

4

8b

Für weniger wichtige Drucksachen

III

4

8c

Für Drucksachen, welche zu untergeordneten
Zwecken im täglichen Verkehr verwendet
werden sollen, kann ohne Rücksicht auf
eine Festigkeitsklasse gewählt werden

IV

Klassen-
zeichen

Verwendungsart

Gewichte für

1000
Bogen
kg

1 qm
g

Für Bücher, Formulare u. s. w. sind in den Fällen, in
welchen die normale Größe Nr. 1 = 33×42 nicht anwendbar
ist, die nachfolgenden Bogengrößen oder vielfache derselben,
in der Regel unter Innehaltung der gleichzeitig angegebenen
Einheitsgewichte, zu benutzen
   Nr.  2 = 34×43 cm

14,6

100

„   3 = 36×45  „

16,2

„   4 = 38×48  „

18,2

„   5 = 40×50  „

20,0

   Nr.  6 = 42×53 cm

24,5

110

„   7 = 44×56  „

27,1

„   8 = 46×59  „

29,9

„   9 = 48×64  „

33,8

   Nr. 10 = 50×65 cm

nach
Bedarf

„  11 = 54×68  „

„  12 = 57×78  „

Gegen die in der vorstehenden [Tabelle III] angegebenen Einheitsgewichte darf die Lieferung

a. für Schreib- und Druckpapier um 2,5%,

b. für Aktendeckel und Packpapier um 4,0%

nach oben oder unten abweichen, wobei die Riesumhüllung (das zum Verpacken von 1000 Bogen verwendete Umschlagpapier) bei der Gewichtsfeststellung mitgewogen wird.

§ 2.

Die Schreibpapiere der Stoffklassen I, II und III, soweit sie den [Verwendungsklassen 1 bis 4b] angehören (§ 1), sind mit einem Wasserzeichen zu versehen. Das Wasserzeichen soll im nassen Zustande auf dem Siebe in das Papier gebracht werden. Es soll die Firma des Erzeugers (Fabrikanten) in Buchstaben sowie neben dem Worte „Normal“ das Zeichen der Verwendungsklasse, welcher das Papier genügen soll, enthalten; die Hinzufügung einer Jahreszahl wird dem Fabrikanten freigestellt. Abkürzung der Firmenbezeichnung ist gestattet, indessen nur soweit, daß man ohne Zweifel und ohne weiteres auf den Inhaber zurückgreifen kann. Das Wasserzeichen muß vollständig, wenn auch unterbrochen, in jedem Bogen vorhanden sein.

§ 3.

Papiere der [Verwendungsklassen 1 bis 4b] (§ 1) werden nur von Firmen angenommen, deren Wasserzeichen bei der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) angemeldet sind.

§ 4.

Die mit dem vorschriftsmäßigen Wasserzeichen versehenen Normalpapiere dürfen in ihrer Reißlänge um höchstens 10% und in ihrer Dehnbarkeit ebenfalls um höchstens 10% nach unten hin von den in [Tabelle III] (§ 1) genannten Eigenschaften abweichen. Alle anderen Eigenschaften müssen vorhanden sein, wenn das Papier bei der Prüfung als zu der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse gehörig anerkannt werden soll.

§ 5.

Dem Erzeuger des Papiers soll es freistehen, in Fällen, in welchen das Papier den im Wasserzeichen angegebenen Eigenschaften bezüglich der Verwendungsklasse nicht entspricht, durch nachträgliche Stempelung (Trockenstempelung) eines jeden Bogens das Wasserzeichen ungültig zu machen oder das Papier in eine niedrigere Verwendungsklasse einzureihen, für welche seine Eigenschaften noch ausreichend sind.

Dieses Recht nachträglicher Stempelung zum Zweck der Herabsetzung des Papiers in eine niedrigere Verwendungsklasse als die in dem Wasserzeichen angegebene soll auch dem Lieferanten zustehen.

§ 6.

Zur Feststellung darüber, ob das gelieferte Papier der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse entspricht, sind vor der Verwendung, namentlich vor dem Bedrucken des Papiers, Stichproben an die Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt zur Prüfung einzusenden.

Die Prüfung erfolgt auf die Erfüllung der im § 1 [Tabelle I] und [II] bezeichneten Eigenschaften für die Gesamtgebühr von 20 Mk. für jede Papiersorte.

Bei Lieferungen, welche den Betrag von 300 Mk. nicht erreichen, kann von einer Prüfung abgesehen werden.

Bei Lieferungen von höherem Betrage ist wenigstens eine der gelieferten Papiersorten jährlich abwechselnd zur Prüfung einzusenden.

Genügt der Ausfall der Prüfung ([§ 8]), so hat die Behörde, im anderen Falle der Lieferant die Prüfungsgebühren zu zahlen.

§ 7.

Die Stichproben werden von den Behörden aus verschiedenen Paketen der Lieferung (im ganzen mindestens 10 Bogen) entnommen und zur Prüfung an die Königliche mechanisch-technische Versuchsanstalt in Charlottenburg eingesendet.

Diese Proben müssen unbeschrieben und von tadellosem Aussehen sein; sie dürfen nicht gerollt und nur soweit geknifft werden, daß die ungeknifften Flächen mindestens 21 × 27 cm groß bleiben. Die Proben sind zwischen zwei steife Deckel zu verpacken, welche Beschädigungen auf dem Postwege wirksam verhindern.

Für die Prüfung von Papieren, welche bedruckt werden sollen, müssen die Stichproben aus dem unbedruckten Papier (vor der Drucklegung) entnommen werden.

§ 8.

Die von der Versuchsanstalt über die amtliche Prüfung auszugebenden Zeugnisse enthalten in erster Linie die Angabe: Ob das Papier den durch das Wasserzeichen gekennzeichneten (bezw. den durch den Trockenstempel als geringer angegebenen) Eigenschaften genügt oder nicht genügt.

In zweiter Linie werden außerdem die Ergebnisse der Einzelprüfungen in der bisher gebräuchlichen Weise mitgeteilt.

Zeugnisse für Papiere ohne Wasserzeichen beschränken sich auf die bisher gebräuchliche Form der Prüfungsbescheinigungen.

§ 9.

Ergibt die amtliche Prüfung, daß das Papier der im Wasserzeichen angegebenen Verwendungsklasse nicht genügt, so ist die Behörde berechtigt, die ganze Lieferung von der Verwendung auszuschließen. Papiere, welche durch den Trockenstempel in eine niedrigere Verwendungsklasse eingereiht sind, dürfen von den Behörden nur für diese Verwendungsklasse angenommen werden.

Ergibt sich bei der amtlichen Prüfung, daß die durch die Verwendungsklasse gegebenen Vorschriften durchweg nur sehr knapp erfüllt oder geringe Abweichungen nach unten vorhanden sind, so darf die Versuchsanstalt auf den generellen Antrag des durch das Wasserzeichen genannten Firmeninhabers diesem das Prüfungsergebnis mitteilen.

§ 10.

Zur Erklärung des Wesens der Prüfungen und der in den vorstehenden Tabellen sowie in den auszugebenden Prüfungszeugnissen gebrauchten technischen Ausdrücke ist folgendes zu bemerken:

Die Ausdauerfähigkeit und Güte eines Papiers ist im wesentlichen durch seine Stoffzusammensetzung und seine Festigkeitseigenschaften bedingt.

Zur Feststellung der Stoffzusammensetzung dient vornehmlich die mikroskopische Untersuchung. Zur Zeit gilt die Erfahrung, daß die Lumpenfasern das ausdauerfähigste Material geben; am wenigsten ausdauerfähig sind die Papiere mit Holzschliff. Die mikroskopische Untersuchung kann auch zugleich angenähert die Mengenverhältnisse der Faserstoffe feststellen.

Der Aschengehalt gibt diejenigen Papierbestandteile an, welche beim Verbrennen und darauf folgenden Glühen als unverbrennlich zurückbleiben; sie betragen bei Papier, dem keine mineralischen Füllstoffe zugesetzt sind, höchstens 3%. Die mineralischen Füllstoffe dienen dazu, das Papier im Aussehen und Griff besser, es druckfähiger, billiger oder schwer zu machen. Die zulässigen Grenzen sind in den „Vorschriften“ gegeben.

Das zu Schreibzwecken dienende Papier muß leimfest sein, damit es sich gut beschreibt und die Tinte nicht durchläßt.

Zu den Festigkeitseigenschaften rechnet man Festigkeit gegen Zerreißen, Dehnbarkeit und Widerstand gegen Zerknittern und Reiben.

Die Festigkeit des Papiers wird in zwei aufeinander senkrechten Richtungen (Maschinenrichtung und Querrichtung) bestimmt; als Grundlage für die Beurteilung dient das Mittel aus beiden Bestimmungen, die sogenannte mittlere Reißlänge. Man versteht unter Reißlänge diejenige Länge eines Streifens von gleichbleibender Breite und Dicke, bei welcher er, an einem Ende aufgehängt gedacht, infolge seines eigenen Gewichts abreißen würde.

Die Reißlänge, welche also von der Dicke und Breite des Streifens unabhängig ist, nimmt zu mit der Güte des Papiers.

Die Bruchdehnung wird bei der Bestimmung der Reißlänge mitgemessen; sie drückt die Verlängerung des Probestreifens bis zum Zerreißen aus und wird in Prozenten seiner ursprünglichen Länge angegeben. Sie nimmt ebenfalls zu mit der Güte des Papiers.

Die Widerstandsfähigkeit gegen Zerknittern und Reiben kann nicht durch Zahlenwerte ausgedrückt werden, weil dieser Versuch nicht mit Hilfe von Apparaten, sondern durch Knittern und Reiben mit der Hand ausgeführt wird. Die zur Bemessung des Widerstandsgrades angenommene Skala, von den geringeren Sorten zu den besseren aufsteigend, ist folgende:

0 = außerordentlich gering,
1 = sehr gering,
2 = gering,
3 = mittelmäßig,
4 = ziemlich groß,
5 = groß,
6 = sehr groß,
7 = außerordentlich groß.

§ 11.

Die Behörden sind verpflichtet, die durch [Tabelle III] der „Vorschriften“ gegebenen Grenzwerte für die Stoff- und Festigkeitsklassen ihren Lieferungsbedingungen zu Grunde zu legen.

In die über die Papierlieferung abzuschließenden Verträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Lieferant sich allen in den „Vorschriften“ ihm auferlegten Verpflichtungen zu unterwerfen habe.

Die „Vorschriften“ sind jedem Lieferungsvertrage anzuheften und zu dem Zweck von der Königlichen mechanisch-technischen Versuchsanstalt (Charlottenburg, Technische Hochschule) im Abdruck auf Verlangen abzugeben.

Berlin, den 17. November 1891.

Königliches Staats-Ministerium.

[69] Die Versuchsanstalt hat nach eingehenden Verhandlungen mit Vertretern der Papierindustrie und des Papierhandels einen neuen Entwurf für „Vorschriften“ ausgearbeitet, der z. Z. den maßgebenden Stellen zur Entscheidung vorliegt.