Der junge Mann, der eine Sklavin heiratet, nimmt alle Pflichten eines Sklaven auf sich, erhält jedoch bei einer Scheidung- seine Freiheit zurück; sind Kinder vorhanden, so folgen diese dann dem Stande der Mutter, bis auf eines, das der Vater in seine Familie mitnimmt. Tritt ein Sklave aus dem Häuptlingshause als Schwiegersohn in eine panjin -Familie, so muss ihn eines seiner männlichen Kinder beim Häuptling als Sklave vertreten. Bei den Long-Glat und Ma-Suling bestehen diese strengen Regeln nicht, mit dem Resultat, dass die Leibeigenen ständig in den Stamm heiraten und ihre Anzahl fortwährend abnimmt. Auch unter den Kajan hat im einzelnen Falle das Ansehen der betreffenden Familie auf die vom Häuptling und seinen Mantri zu fassenden Beschlüsse grossen Einfluss.
Die Ehe wird von den Kajan trotz ihrer leichten Lösbarkeit durch aus als bindend angesehen, und ein Treubruch seitens des Mannes oder der Frau mit einer Busse an den beleidigten Teil gestraft. Auch wird solch ein Ereignis als eine Schande und als ein Unglück für den Stamm angesehen.
Die Häuptlinge nehmen hinsichtlich der Ehe, wie gesagt, eine gesonderte Stellung ein, indem ihnen allein das Recht zusteht, mehrere Frauen zu heiraten; diese geniessen als Gattinnen eines Häuptlings zwar das gleiche Ansehen im Stamme, aber für ihre Kinder gelten die mit der Geburt der Mutter verbundenen Erbschaftsrechte; ferner darf das Abzeichen der Frauen von hohem Stande, eine mit Hundezähnen verzierte Perlenmütze, nur von geborenen Fürstinnen getragen werden.
Die adat und menschliche Eitelkeit verlangen eigentlich von ihren Häuptlingen eine Verbindung mit einer ebenbürtigen Fürstentochter, doch legt eine solche Heirat dem künftigen Gatten die Verpflichtung auf, mindestens 2 Jahre im Hause der Schwiegereltern zu arbeiten. Die jungen Häuptlinge der Kajan trösten sich daher oft mit Frauen aus den Familien der Freien, die ihnen zwar keine Kinder von so hoher Geburt schenken, von ihnen aber auch nicht die Erfüllung so hoher Forderungen verlangen. Besonders wenn die erste Frau bereits aus vornehmem Geschlechte stammt, braucht der Häuptling bei der Wahl der folgenden nicht mehr so streng auf die adat zu achten.
Eine Heirat zwischen Häuptlingen und Leibeigenen kam bis jetzt nicht vor.
Stirbt eines der Eheleute, so darf der überlebende Teil, wenn er zu einer Häuptlingsfamilie gehört, erst nach Verlauf eines Jahres eine neue Ehe eingehen, ist er ein panjin, bereits nach einem halben Jahr.
Bei den panjin und dipe̥n der Blu-u Kajan wird die Vorschrift, dass ein junger Ehemann zur Familie seiner Frau zieht, nicht so streng gehandhabt wie am Mendalam; sind beide Teile erwachsen, so zieht das Mädchen wohl auch gleich in das Haus ihres Gatten oder das seiner Eltern, besonders wenn dieser ein einziger Sohn ist und seine Familie ihn nicht entbehren kann.
Die Heiratsgebräuche stehen nach dem Glauben der Kajan unter der Obhut des Schöpfers Tamei Tingei und eine Übertretung derselben wird bisweilen auf eigentümliche Weise gesühnt, z.B. durch Herstellung von Menschenfiguren ( te̥patong ). Schliesst nach dem Tode eines der Ehegatten der überlebende Teil vor Ablauf der bestimmten Frist eine neue Ehe, so lässt man fusshohe Figuren, zwei männliche und zwei weibliche, als Opfer auf einem Floss ( sahn ) den Fluss abwärts treiben. Die Neuvermählten opfern bei einer me̥lā darauf Schweine und Hühner und richten ein allgemeines Gastmahl an.
Bei einem Ehebruch rächt sich Tamei Tingei an dem ganzen Stamm, indem er ihn mit Krankheiten und Missernten heimsucht. Die Kajan nehmen daher in diesem Fall ein “ ne̥me̱ urib ” vor, wörtlich: “Verbesserung des Daseins.” Sie setzen an Stelle der Holzbilder die beiden Schuldigen auf das Floss und lassen sie mit der Strömung abwärtstreiben. Ursprünglich wurden die Ehebrecher wahrscheinlich tatsächlich geopfert, gegenwärtig retten sie sich aber durch Schwimmen; aus Übermut treiben sogar manche freiwillig auf dem Floss ein Stück weit mit (Mehr hierüberT. I p. 367 ).
Von der Zeit vor seiner Geburt bis zu seinem Tode ist jede Lebensperiode eines Mahakambewohners an bestimmte religiöse Vorschriften geknüpft. Beide Eltern dürfen während der Schwangerschaft keine geschlachteten Hühner berühren; der Mann darf keinen Griff mit Guttapercha auf ein Schwert befestigen, keine Erde stampfen, z.B. beim Einrammen von Pfählen, da das Kind sonst nicht zum Vorschein kommen will. Eine Übertretung noch anderer Vorschriften hat zur Folge, dass das Kind bald nach der Geburt stirbt.