Nach beendeter Messe kehrte Pater Ambros in seine Zelle zurück, nun eine Beute unangenehmer Gedanken. Hat er recht gehandelt, da er sich vom Mitleid leiten ließ, oder hat er seine Pflicht gegenüber Staat und Gesetz verletzt, indem er dem Verfolgten zur Flucht verhalf? Zweifel erfassen ihn, der greise Priester ist mit sich uneins, und selbst ein Gebet kann ihn von solchen Zweifeln nicht befreien.
Von erfolgloser Streife ist der Gendarm ins Amtsstädtchen zurückgekehrt, und sein erster Gang galt dem Bezirksrichter zur Berichterstattung.
Es war schon dämmerig und knapp vor Schluß der Amtsstunde. Eben wollte Ehrenstraßer die Lampe verlöschen, als sich der Gendarm meldete.
„Haben Sie den Flüchtling noch immer nicht?“ fragte der Bezirksrichter.
„Zu Befehl, Herr Bezirksrichter, nein! Unter den begehenden Verhältnissen ist es auch ganz unmöglich, den Deserteur zu fassen!“
„Wieso?“
Nun erzählte der Gendarm das Erlebnis im Latschwieser Kirchlein.
Ehrenstraßer fühlte zum erstenmale in seiner Dienstpraxis eine Beklommenheit. Der Fall ist ihm neu und nichts weniger denn angenehm. Zunächst entließ er den Gendarm mit der Ordre, daß die Patrouillen gegen den Deserteur vermehrt und auch die Jagdgehilfen aufgeboten werden sollten. Weiteres werde dem Wachtmeister noch zugemittelt werden. Unschlüssig verblieb Ehrenstraßer noch in der Kanzlei und überlegte den Fall. Daß der ihm gut bekannte Einödpater aus rein menschlichem Mitleid so gehandelt, steht außer allem Zweifel. Aber wie qualifiziert sich diese Handlungsweise? Ist es Begünstigung, um einen Verbrecher der Bestrafung zu entziehen? Dazu gehört das Bewußtsein beim Pater, daß Cajetan ein Deserteur ist, also eine bestimmte strafbare That begangen hat, vor deren Folgen der Begünstiger ihn retten wollte. Hatte der Pater dieses Bewußtsein? Kann und soll man überhaupt gegen einen Ordensgeistlichen, gegen einen wahrhaftigen Märtyrer seines Berufes vorgehen? Von einem Vorteil für den Begünstiger kann ja ohnehin keine Rede sein. Und übergroß ist die Schädigung auch nicht, und für den Staat kann es ziemlich gleichgültig ein, ob der Flüchtling um einige Tage früher oder später eingefangen wird. Unangenehm bleibt der Kasus jedoch immer, denn der Gendarm hat dienstlich hierüber Anzeige erstattet, und der Untersuchungsrichter ist verpflichtet, der Sache nachzugehen.
„Ja, das werde ich wohl thun müssen, aber heute nimmer!“ murmelte der Richter, nahm Hut und Überrock, blies die Lampe aus, und verließ das Gerichtsgebäude.