In seiner Kanzlei eingeschlossen, begann Ehrenstraßer die Waffe zu untersuchen. Die einläufige Pistole ist abgeschossen, so wenig oder gar nicht abgenützt. Wem mag sie gehören?
Aus einem Schächtelchen nimmt der Richter die wenig deformierte Kugel, die der Gerichtsarzt aus dem Schädel Ratschillers losgelöst hatte und probiert es, dieselbe in den Lauf zu stecken. Das Kaliber paßt genau.
„Großer Gott! Es ischt — Selbstmord!“ stammelte Ehrenstraßer, vor dessen geistigem Auge sich nun klar die Situation abspiegelt. Es kann keinen Zweifel geben, daß Ratschiller absichtlich den Mergelstein mit der Schnur umwickelt, die Pistole darangebunden, auf der Brücke am Geländer den Stein nach abwärts gehängt und sich die Kugel hinter dem rechten Ohr ins Gehirn gejagt hat.
Unmittelbar nach dem Schuß muß er die Pistole aus der Hand gelassen haben, der Stein riß sie im Fallen über das Geländer hinunter in den Tümpel. Hierbei muß die Pistole am Geländer heftig angeschlagen und jene Beschädigung im verwitterten Holz erzeugt haben. Durch den Wellenschlag wurde der Knoten aufgerissen, die Pistole in den zweiten tieferliegenden Tümpel geschleudert, während der umwickelte Stein im ersten Tümpel liegen blieb und das Schnurende im Schaumsturz baumelte, bis es Ehrenstraßer entdeckte und herauszog.
Wie gelähmt sitzt der Untersuchungsrichter in seinem Sessel, die Wucht dieser Entdeckung drückt ihn nieder.
Was mag den alten Fabrikherrn in den Tod getrieben haben? Weshalb versuchte Ratschiller den Selbstmord so zu gestalten, daß man an Raubmord glauben sollte?
Das muß eruiert werden; ebenso wie es der Feststellung bedarf, daß die Waffe Eigentum des Fabrikherrn gewesen.
Unwillkürlich mußte Ehrenstraßer seiner Tochter Emmy gedenken, und ein tiefer Seufzer entstieg seiner Brust. Wie schmerzlich, daß er, der Vater, das Glück seiner Tochter in seiner Eigenschaft als Untersuchungsrichter vernichten muß und wahrscheinlich auch die Existenz der Ratschillerschen Familie.
Wie freute es ihn, in allen bisherigen Fällen, wenn die sorgsam geführte Untersuchung erfolgreich durchgeführt werden konnte. Und diesmal bereitet die Untersuchung namenlose Qual.
Muß der Selbstmord amtlich und öffentlich klargelegt werden? Der Jurist bejaht die Frage; der gefühlvolle Mensch möchte sie verneinen.