Die Einigungsbestrebungen unter der Führerschaft wurden wesentlich gefördert durch den Wiederzusammentritt des Reichstags, der die längere Anwesenheit der Abgeordneten in Berlin gebot. Die Session wurde am 29. Oktober 1874 eröffnet, aber schon am 30. Januar geschlossen. Die Beteiligung unserer Vertreter an den Verhandlungen war keine lebhafte. Die Verhandlungen über die Einigung der Partei nahmen das Interesse der Abgeordneten mehr in Anspruch als die Beratungen des Reichstags, obgleich denselben wichtige Vorlagen beschäftigten. So war unter anderen der Entwurf eines Gerichtsverfassungsgesetzes, einer Straf- und einer Zivilprozeßordnung vorgelegt worden und ein Gesetzentwurf über den Landsturm, zu dem später Liebknecht und Hasselmann das Wort nahmen.

Selbstverständlich wurde wieder der Antrag auf unsere Beurlaubung aus der Haft während der Dauer der Session eingebracht, der diesmal Hasenclever, Most und mich umfaßte. Zu der Begründung des Antrags nahm Liebknecht das Wort, der sich die Gelegenheit nicht entgehen ließ, die Prozesse, die unsere Verurteilung herbeigeführt, unter die Lupe zu nehmen und die Urteile gründlich zu zerzausen. Besonders nachdrücklich sprach er sich über die unwürdige Behandlung aus, die damals Most in Plötzensee zuteil wurde.

Nach Liebknecht nahm Windthorst das Wort, der sich ebenfalls lebhaft über die Behandlung politischer Gefangener aus dem Lager der Althannoveraner beklagte. Dem Antrag auf unsere Freilassung könne er aber in Rücksicht auf den Inhalt des Artikel 31 der Verfassung nicht zustimmen, er wünsche aber, daß, wenn ein in Gefangenschaft befindlicher Abgeordneter einen Antrag auf seine Beurlaubung stelle, die Regierungen auf einen solchen Antrag bereitwillig eingingen und der Herr Reichskanzler dafür eintrete. Bismarck nahm darauf das Wort und bemerkte spöttisch, der „Herr Reichskanzler“ werde im vorliegen den Falle dafür eintreten, daß der Verhaftete beurlaubt werde, wenn er darum bitte, denn Reden wie die der beiden Vorredner habe man lange nicht im Reichstag gehört, sie seien außerordentlich lehrreich und fehlten uns seit langem. (Heiterkeit.) Der Reichstag ahnte nicht, daß er auf Grund des ablehnenden Beschlusses, den er, ähnlich wie früher, faßte, in Bälde in eine unangenehme Situation gebracht wurde. Die Verhandlungen über den Antrag Liebknecht und Genossen waren am 21. November gewesen, aber bereits am 12. Dezember sah sich der Abgeordnete Lasker, unterstützt durch die Abgeordneten v. Bennigsen, Schenk v. Stauffenberg, v. Forckenbeck, Dr. Hänel, Windthorst, v. Denzin, Dr. Schwarze und Fürst Hohenlohe-Langenburg — also den Vertretern sämtlicher bürgerlichen Parteien —, genötigt, den Antrag zu stellen:

„Mit Rücksicht darauf, daß die am gestrigen Tage erfolgte Verhaftung des Reichstagsmitglieds Herrn Majunke infolge eines rechtskräftigen Strafurteils glaubhaft berichtet wird, die Geschäftsordnungskommission mit schleuniger Berichterstattung darüber zu beauftragen: 1. Ob nach Artikel 31 der deutschen Reichsverfassung die Verhaftung eines Reichstagsmitglieds während der Session des Reichstags ohne Zustimmung des letzteren verfassungsmäßig zulässig ist; 2. ob und welche Schritte zu veranlassen sind, um einer Verhaftung von Mitgliedern des Reichstags infolge eines rechtskräftigen Strafurteils während der Session des Reichstags ohne Zustimmung desselben vorzubeugen.“

Der Antrag, in dessen Beratung das Haus sofort eintrat, war lächerlich. War, wie das Haus wiederholt und zuletzt erst am 21. November entschieden hatte, der Artikel 31 der Verfassung auf die Strafhaft von Abgeordneten nicht anwendbar, dann hatten die zuständigen Behörden auch das unbestreitbare Recht, einen Abgeordneten während der Session in Strafhaft zu nehmen. Nun hatte der Fall des Abgeordneten Majunke, der als Redakteur der „Germania“ zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war, ungeheures Aufsehen erregt. Es war auch unzweifelhaft, daß seine Verhaftung kurz vor Beginn einer Reichstagssitzung nicht ohne Bismarcks Zustimmung erfolgte. Denn tatsächlich war das Urteil schon seit dem 23. September rechtskräftig, man konnte also mit der Verhaftung Majunkes ohne Schaden für die Rechtspflege auch bis zum Schluß der Session, Ende Januar, warten, nachdem man es unterlassen, ihn vor Beginn der Session in Haft zu nehmen. Aber das wollte Bismarck nicht. Er wollte offenbar dem Zentrum für die Debatte am 4. Dezember einen Denkzettel geben; daß damit auch der Reichstag moralisch geohrfeigt wurde, der sich diesen Streich auf Grund seiner eigenen Beschlüsse gefallen lassen mußte, war ihm sehr gleichgültig. Er fand es auch nicht einmal der Mühe wert, sich zur Verhandlung einzustellen. Der Antrag Lasker wurde also der Geschäftsordnungskommission überwiesen, die aber, wie vorauszusehen war, sich über keinen Antrag zu einigen vermochte und in einigen Tagen mit leeren Händen vor das Haus trat. Hier nahm die Debatte denselben kläglichen Verlauf. Eine Reihe Anträge, die gestellt wurden, lehnte stets irgend eine Mehrheit ab. Der Ausgang der Sache war für den Reichstag so blamabel wie möglich.

Ich erwähnte die Debatte vom 4. Dezember als Grund für den Racheakt Bismarcks gegen Majunke. In jener Sitzung hielt der katholische Sozialpolitiker Jörg eine Rede über Bismarcks auswärtige Politik und die Nichteinberufung des Bundesratsausschusses für die Kontrolle dieser Politik. Bismarck, erbittert über einen Hirtenbrief der französischen Bischöfe, von denen mehrere zu jener Zeit auch elsaß-lothringische Reichsangehörige zu ihren Diözesanen zählten, worin die Bischöfe sich über die deutschen Kulturkampfmaßregeln mißbilligend äußerten, hatte eine Zirkulardepesche an die Gesandten des Reiches versendet, in der er ausführte: Sollte sich herausstellen, daß es für das Deutsche Reich nicht möglich sei, mit dem westlichen Nachbarn in einem dauernden Frieden zu leben, dann werde man nicht abwarten, bis die Franzosen vollkommen zum Losschlagen gerüstet seien, sondern werde den geeigneten Moment selbst wählen und die Initiative ergreifen. Das war eine Drohung mit Krieg, die große Beunruhigung hervorrief. Nach einem Bismarckschen Wort in der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ erhielt die Depesche die historische Bezeichnung: die Kaltwasserstrahldepesche. Jörg sah in diesem Vorgehen Bismarcks eine unverantwortliche Handlungsweise, die leichtherzig das Reich großen Gefahren aussetzte. Auch beschwerte er sich darüber, daß man das Zentrum für das Attentat Kullmanns, das dieser an Bismarck im verflossenen Sommer in Kissingen begangen hatte, verantwortlich mache. Jörg bezeichnete Kullmann als einen Halbverrückten, für den das Zentrum keine Verantwortung übernehme. Bismarck ging darauf in einer sehr aggressiven Rede gegen das Zentrum los. Mit Hinweis auf das Geständnis, das Kullmann ihm, Bismarck, im Gefängnis gemacht, daß er durch Lesen der Zentrumspresse zu dem Attentat bestimmt worden sei, erhob er die Beschuldigung, das Zentrum trage an dem Attentat die Mitschuld, Kullmann hänge ihm an den Rockschößen. Diese Worte riefen einen ungeheuren Lärm hervor, aus dem wiederholte Pfuis ertönten, die man aus der Mitte des Zentrums Bismarck entgegenschleuderte. Der Hauptrufer im Streit war der spätere Präsident des Reichstags, Graf Ballestrem.

Diesen Vorgang hatte Bismarck nicht vergessen, denn eine
Haupteigenschaft seiner Berserkernatur war, ein guter Hasser zu sein.
Mit seinem Hasse hat er mir immer imponiert, dagegen mißfiel mir im
höchsten Grade die kleinliche und gehässige Art, wie er seinem Hasse
Befriedigung verschaffte. Hier war ihm jedes Mittel recht.

In dieser Session trugen wir unerwartet einen Erfolg davon. Most hatte sich in einer Petition beschwerdeführend über seine Behandlung in Plötzensee an den Reichstag gewendet und eine gesetzliche Regelung der Strafhaft beantragt. Die Petitionskommission, die darüber Bericht zu erstatten hatte, konnte sich der Berechtigung der Mostschen Klagen nicht entziehen. Bei der Verhandlung im Plenum, in der Liebknecht ebenfalls das Wort nahm, wurde der folgende Antrag der Kommission mit großer Mehrheit angenommen:

„Die Petition dem Herrn Reichskanzler mit der Aufforderung zu überweisen, dahin zu wirken, daß in denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Strafvollstreckung bislang nicht durch Gesetz geregelt ist, insbesondere im Königreich Preußen, von den Bundesregierungen schleunigst der Strafvollzug und das Gefängniswesen in einer Weise geordnet wird, daß dadurch der Vollzug der Strafen, namentlich der Gefängnisstrafen, im Sinne des Strafgesetzbuchs, insbesondere des § 16 desselben, sichergestellt wird;

den Herrn Reichskanzler ferner zu ersuchen, bei der königlich preußischen Regierung dahin zu wirken, daß der § 23 der Instruktion vom 24. Oktober 1837, der Justizministerialerlaß vom 24. November 1851 (5c) und § 37 der Hausordnung für das Strafgefängnis bei Berlin, als mit dem § 16, Alinea 2, des Strafgesetzbuchs in Widerspruch stehend beseitigt werden.“