Sobald Bismarck die Nachricht von dem Hödelattentat in Friedrichsruh erhielt, telegraphierte er nach Berlin: Ausnahmegesetz gegen die Sozialdemokratie, woraus ersichtlich war, wie gierig er auf irgend eine Gelegenheit wartete, der verhaßten Partei womöglich den Todesstoß zu versetzen. Anfangs nahmen die Oeffentlichkeit und die Presse die Nachricht von dem Attentat ziemlich kühl auf. Als einzelne Blätter den Versuch machten, die Sozialdemokratie für das Attentat verantwortlich zu machen, wies der offiziöse Hamburger Korrespondent in einem Artikel nach, daß binnen 78 Jahren 35 Meuchelmorde und Meuchelmordversuche gegen hervorragende politische Peinlichkeiten vorgekommen seien, und zwar von Angehörigen der verschiedensten Parteien. Die Anklage, der politische Meuchelmord sei am Holze der Sozialdemokratie gewachsen, sei unhaltbar. Auch im Reichstag faßte man den Vorgang zunächst noch so kühl auf, daß ein Antrag von uns auf Einstellung eines Strafverfahrens gegen Most am 14. Mai ohne jede Debatte angenommen wurde.

Bei seiner ersten Vernehmung bestritt Hödel, daß er auf den Kaiser habe schießen wollen, er habe vielmehr die Absicht gehabt, Selbstmord zu begehen als Zeichen der Erbärmlichkeit unserer Zustände, die ihn dazu genötigt hätten. Dafür sprach, daß, als er verhaftet wurde, er keinen Pfennig in der Tasche hatte und daß der Revolver, den er benutzte, ein elendes Ding war, der, wie der Büchsenmacher, der ihn untersuchte, feststellte, auf wenige Schritte sein Ziel verfehlen mußte. Es wurde weiter festgestellt, daß Hödel als uneheliches Kind seiner Mutter, die einen Lehmann geheiratet hatte, weshalb er sich auch zeitweilig Lehmann nannte, eine schlechte Erziehung genossen hatte. Man hatte ihm zwar das Hirn mit Katechismus- und Bibelsprüchen vollgepfropft, aber er konnte keinen Satz richtig schreiben. Außerdem wurde eine venerische Verseuchung bei ihm festgestellt. Als er zur Gerichtsverhandlung geführt wurde, betrat er blöde lachend den Gerichtssaal, und mit demselben Lachen verließ er ihn nach seiner Verurteilung. Einen Brief, den er an seine Eltern schrieb, unterzeichnete er: Max Hödel, Attentäter Sr. Majestät des Deutschen Kaisers. Festgestellt war auch worden, daß er von Jugend auf ein Lügner und Dieb war. Das ganze Benehmen des Mannes war, wie der Gerichtshof, der ihn nichtsdestoweniger zum Tode verurteilte, feststellte, das eines geistig und körperlich zerrütteten Menschen. Und wegen der Tat eines solchen Menschen sollte die deutsche Sozialdemokratie ans Kreuz geschlagen werden.

Hödel hatte den Rechtsanwalt Otto Freitag in Leipzig als Verteidiger gewünscht. Freitag erklärte sich auch bereit, die Verteidigung zu übernehmen, er verlangte aber die Zusendung der Akten und eine achttägige Frist zum Studium derselben und zur Vorbereitung der Verteidigung. Bezeichnenderweise wurde ihm beides abgeschlagen. Man hatte es sehr eilig mit Hödels Prozeß und Hinrichtung. Hödel erhielt jetzt einen Offizialverteidiger, der nichts Besseres zu tun wußte, als sich vor Gericht zu entschuldigen, daß ihn das Los getroffen habe, die Verteidigung eines Hochverräters übernehmen zu müssen. Hödels Kopf fiel unter dem Beil des Henkers. Als Professor Virchow bat, ihm den Kopf Hödels zur anatomischen Untersuchung zu überlassen, wurde ihm dieses verweigert.

Die Hinrichtungsurkunde mußte der Kronprinz Friedrich unterzeichnen, der die Stellvertretung des Kaisers übernommen hatte, nachdem dieser mittlerweile durch das am 2. Juni erfolgte Nobilingsche Attentat schwer verwundet worden war. Der Kronprinz hat dann während seiner Regentschaft kein einziges Todesurteil mehr unterzeichnet, obgleich sich unter den Verurteilten ein Doppelmörder befand. Auch noch andere Symptome sprachen dafür, wie anders er die ganzen Vorgänge auffaßte.

Das erste Ausnahmegesetz.

Das Verlangen Bismarcks nach einem Ausnahmegesetzentwurf gegen die Sozialdemokratie wurde bald erfüllt. Bereits am 12. Mai traf Bismarcks Entwurf für ein Ausnahmegesetz in Berlin ein, den 14. Mai war derselbe von seiner Kanzlei fertig gestellt worden und fand seine Zustimmung. Bereits am 16. wurde derselbe vom Bundesrat genehmigt — am eifrigsten plädierte die sächsische Regierung dafür — und am 20. Mai kam er mit den Motiven an den Reichstag, der ihn schon am 23. auf seine Tagesordnung setzte.

Den Nationalliberalen war bei diesen ganzen Vorgängen nicht wohl zumute; sie fühlten instinktiv, daß Bismarck noch andere Pläne im Hintergrund habe, die sich gegen sie selbst richteten. In der preußischen Regierung waren Wandlungen vor sich gegangen, die nichts Gutes ahnen ließen. Statt des Eintritts von Bennigsen und Forckenbeck in das Ministerium, waren zwei Hochkonservative, der Graf Botho zu Eulenburg und der Graf Udo zu Stolberg-Wernigerode, derselbe, der 1909 als Präsident des Reichstags starb, berufen worden. Der freihändlerische liberale Finanzminister v. Camphausen hatte ebenfalls seinen Abschied nehmen müssen und kam an seine Stelle der charakterschwache nationalliberale Hobrecht. Ebenso mußte der liberale Kultusminister Falk, der Verfasser der Maigesetze gegen das Zentrum und des einzig liberalen Gesetzes aus dem Kulturkampf, des Gesetzes über die Einführung der Zivilstandsregister, das Feld räumen, was eine große Konzession an das Zentrum bedeutete. Die Nationalliberalen hatten also alle Ursache zum Mißtrauen.

Nach der sechs Paragraphen umfassenden Sozialistengesetzvorlage konnten Drucksachen und Vereine, welche die Ziele der Sozialdemokratie verfolgten, vom Bundesrat verboten werden. Dem Reichstag mußte, sobald derselbe versammelt war, Mitteilung von den Verboten gemacht werden. Ein Verbot mußte außer Kraft gesetzt werden, wenn der Reichstag dies verlangte. Die Polizeibehörden konnten die Verbreitung von Druckschriften auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten vorläufig verbieten. Das Verbot sollte erlöschen, wenn nicht innerhalb vier Wochen die Druckschrift seitens des Bundesrats verboten wurde. Das Verbot und die Auflösung von Versammlungen war ganz und gar in die Hände der Polizei gelegt. Berufung sollte es hiergegen nicht geben. Die Zuwiderhandlungen gegen die Verbote sollten mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft werden. Die Beschlagnahme einer Druckschrift sollte ohne richterliche Anordnung vorgenommen werden können. Vorsteher von verbotenen Vereinen, Unternehmer und Leiter von verbotenen Versammlungen und diejenigen, die ein Lokal für einen verbotenen Verein oder eine verbotene Versammlung hergaben, sollten mit einer Mindeststrafe von nicht unter drei Monaten belegt werden. Das Gesetz sollte für einen Zeitraum von drei Jahren Gültigkeit haben.

In der Annahme, die Fraktion werde bei Beratung der Vorlage durch einen ihrer Redner gegen dieselbe scharf ins Zeug gehen, schrieb ich Motteler unter dem 20. Mai aus dem Gefängnis:

„Da die Einbringung der Ausnahmemaßregel Tatsache ist, so mag derjenige, der von unserer Seite dazu zum Wort kommt, nicht vergessen, daß seine Rede in einigen hunderttausend Exemplaren verbreitet werden muß. Auch ist zu beachten, daß im Falle der Ablehnung der Vorlage der Reichstag ausgelöst wird, wir also vor einer Wahlkampagne stehen und dann diese Rede ihre Dienste leisten muß. Also vor allen Dingen alles, was auf den Täter Bezügliches in unseren Händen ist, Punkt für Punkt erörtert.