10. Staatliche Förderung des Genossenschaftswesens und Staatskredit für freie Produktivgenossenschaften unter demokratischen Garantien.

IV. Jedes Mitglied der Partei hat einen monatlichen Beitrag von 1 Groschen (3-1/2 Kreuzer süddeutsch, 5 Kreuzer österreichisch, 12 Centimes) für Parteizwecke zu entrichten. Die Parteigenossen, welche auf das Parteiorgan abonnieren und dies glaubhaft nachweisen, sind während der Dauer des Abonnements ihrer Beitragspflicht enthoben. Sache des Ausschusses ist es, einzelnen Orten den Beitrag zu ermäßigen.

V. Der Beitrag ist monatlich franko an den Parteiausschuß abzuliefern.

VI. Wer drei Monate lang seine Pflichten gegen die Partei nicht erfüllt, wird als Parteimitglied nicht mehr betrachtet.

VII. Mindestens einmal im Jahre findet ein Parteikongreß statt, auf dem über alle die Partei berührende Fragen beraten und beschlossen, der Vorort der Partei sowie der Sitz der Kontrollkommission und der Ort für den nächsten Parteikongreß bestimmt wird. — Die Entschädigung für den Ausschuß respektive einzelne seiner Mitglieder setzt der Kongreß fest.

VIII. Außerordentliche Kongresse finden statt, wenn der Ausschuß oder die Kontrollkommission mit absoluter Majorität dies beschließt oder wenn ein Sechstel sämtlicher Parteimitglieder darauf anträgt.

IX. Zu jedem Kongreß ist die vorläufige Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher durch den Ausschuß im Parteiorgan bekanntzumachen. Die innerhalb der nächsten zehn Tage nach erfolgter Bekanntmachung von seiten der Parteigenossen einlaufenden Anträge sind alsdann mindestens vierzehn Tage vor dem Kongreß als definitive Tagesordnung zu veröffentlichen. Auf dem Kongreß gestellte selbständige Anträge kommen nur dann zur Verhandlung, wenn sich mindestens ein Drittel der Delegierten dafür erklärt.

X. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Parteimitglieder, welche sich an einem Orte an den Wahlen der Delegierten beteiligen, dürfen nicht mehr als fünf stimmberechtigte Abgeordnete zum Kongreß senden. Parteimitglieder, welche nicht Delegierte sind, haben nur beratende Stimme.

XI. Spätestens drei Wochen nach dem Kongreß muß das Kongreßprotokoll allen Mitgliedern zum Kostenpreise zugänglich gemacht werden. Alle Kongreßbeschlüsse, welche eine Abänderung des Statuts, die Grundsätze und die politische Stellung der Partei oder die Besteuerung derselben betreffen, müssen innerhalb sechs Wochen nach dem Kongreß der Urabstimmung aller Parteimitglieder unterbreitet werden. Einfache Majorität der Abstimmenden entscheidet. Das Resultat der Abstimmung wird im Parteiorgan veröffentlicht.

XII. Die Leitung der Parteigeschäfte ist einem Ausschuß von fünf
Personen, als einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einem
Schriftführer, einem Kassierer, der eine entsprechende Kaution zu
leisten hat, und einem Beisitzer übertragen. Sämtliche
Ausschußmitglieder müssen an einem Orte oder in dessen einmeiligem
Umkreis wohnhaft sein und werden von den am Vorort der Partei
wohnhaften Parteimitgliedern in besonderen Wahlgängen durch
Stimmzettel mit absoluter Majorität gewählt. Weder ein Mitglied der
Redaktion noch der Expedition des Parteiorgans darf im Ausschuß sein.
Treten im Laufe des Jahres im Ausschuß Vakanzen ein, so hat der
Vorort — mit Ausnahme des in § VII erwähnten Falles — nach demselben
Wahlmodus die Ergänzungswahlen vorzunehmen.