Lange Illusionen aber kennen nicht Geburts-, nicht Sterbetag — nur Sterbejahre.
Den Sonnenaufgang feierten also auch die Europäer mit einer Devotion, leiteten mit ihr den eignen Tag ein. Es wunderte ihn nicht, beruhigte ihn vielmehr wieder.
Gleich am Morgen im Ritz sah er jeden einem mächtigen weißen Blatt voll Schrift sich neigen und — noch ehe er Tee eingoß — ganz darin versinken, wie in Gebet. Die Devotionalien selbst aber mußten — das gefiel ihm besonders — immer leuchtend frisch gereicht werden. Abgenütztere wiesen alle jedesmal mit Zeichen des Abscheus weit von sich. Zweimal täglich, so um Sonnenauf- und Untergang herum, spielte sich dieser Vorgang ab. Auch auf Straßen, in Cafés; war also wohl ein verwandelter, dem Stadtleben angepaßter Naturkult: die großen Blätter Sonnenhymnen, Gebete zum Seelenaufgang gleich dem: o mani padme A. U. M., mit dem der Hindu seinen Tag beginnt. Sie lauteten in allen großen Sprachen, wie es schien. Eine allgemein europäische Andacht somit.
Auch er ließ sich andern Tags im Ritz eine Morgenhymne reichen. Sie war französisch: „Le Matin“. So hatte er denn richtig vermutet.
Und hub an:
„Von günstigen Winden gebläht, segelte das Ministerium munter von dannen ... doch ungeheure Erregung hat sich seit gestern des ritterlichen französischen Volkes bemächtigt und droht ... falls nicht Frankreichs berechtigte Interessen im nahen Orient ...
Der deutsche Harn:
Dem eminenten französischen Forscher M. Forest ist es gelungen, die seelische Minderwertigkeit der deutschen Rasse auch chemisch nachzuweisen. Der Deutsche, der nämlich dem subdiaphragmatischen Typus angehört, einen Quadratschädel, kurze, grobe Hände und Plattfüße hat, führt auch in seinem Blut mehr weiße und weniger rote Blutkörperchen als der Franzose. Derart ist es kein Beispiel zivilisierter Nationen, das ihn ändern kann, denn wie sollte dieses auf Hyperchesie und Bromhydrose, die ihn kennzeichnen, und auf seinen außerordentlich toxinhaltigen Urin Einfluß haben?“
Er überschlug ein paar Spalten.
„Gerichtssaal: Exbräutigam klagt auf Rückgabe des Hochzeitsgeschenkes: eines neuen Gebisses für die Braut, weil diese die Verlobung gelöst. Die Beklagte verweigert die Rückgabe mit dem Hinweis, das Gebiß sei ein Geburtstagsgeschenk aus der Zeit vor der Verlobung. Letztere habe sie aufgelöst, weil der Kläger mit der fünfzehnjährigen Nichte der Beklagten ... Das Gericht beschließt ... neue Zeugen ...