1889. Januar, 10. und 11. Erneuter Angriff auf Dar-es-Salaam. Ein Theil der Stadt wird niedergebrannt. Die deutsche Besatzung bleibt unerschüttert.
Januar, 13. Die Missionsstation Pugu wird von den Rebellen zerstört. Zwei Missionare und eine Oberin werden gefangen genommen, welche am 11. März die Freiheit gegen Lösegeld wieder erhielten.
Januar, 21. Erfolgloser Angriff auf das Karavanenhaus („Ratuhaus”) in Bagamoyo durch Buschiri.
Januar, 25. Landungstruppen der „Sophie” verjagen nach heftiger Gegenwehr 80 Araber aus Dar-es-Salaam.
März, 3. Kämpfe bei Bagamoyo gegen Buschiri. Lt. Meier erobert zwei Geschütze.
März, 26. Die „Schwalbe” erobert Kondutschi.
März, 31. Hauptmann Wißmann trifft in Sansibar ein.
Aus den Berichten des deutschen Generalconsuls Michahelles in Sansibar (Weißbuch IV. Theil, Berlin 1889) und aus den Briefen einzelner Beamten der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft (Deutsche Kolonialzeitung, Sept. bis Dec. 1888) erhält man ein ziemlich treues Bild von der Entstehung und Entwickelung des Aufstandes an den einzelnen Orten.
In Sansibar war man sich der entstehenden Schwierigkeiten bei der Umänderung der altgewohnten Regierungsform in die neue deutsche bis zu einem gewissen Grade vollkommen bewußt. Schon im Juli 1888 bereiste der Generalvertreter der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft mit einem hierzu designirten Sultansbeamten sämmtliche Küstenplätze, instruirte die Walis über den am 16. August eintretenden Regierungswechsel, erklärte aber zugleich, daß die Sitten und Gebräuche der Eingeborenen unberührt bleiben sollten. Sämmtliche Walis erklärten ihre Bereitwilligkeit zu bleiben. Es ist aus den bisher veröffentlichten Mittheilungen nicht ersichtlich, ob in der Instruction auch betont wurde, daß neben der Sultansflagge auch die Flagge der Gesellschaft gehißt werden sollte. Im Vertrage Art. I. steht nur: „Die Verwaltung soll von der Gesellschaft unter der Flagge des Sultans geführt werden.” Man kann es ja selbstverständlich finden, daß die Gesellschaft zur Behauptung ihres Ansehens auch die eigene Flagge aufpflanzen mußte; auch scheint der Sultan selbst niemals einen Widerspruch dagegen erhoben zu haben. Allein thatsächlich gab in Pangani die Hissung der deutschen Gesellschaftsflagge den Anstoß zum Aufruhr.
Allen Küstenstationen waren Polizeisoldaten des Sultans beigegeben worden in Uebereinstimmung mit dem Artikel I des Küstenvertrags: „Seine Hoheit willigt ein, alle Acte und Handlungen, welche erforderlich sind, um die Bestimmungen des Vertrags zur Ausführung zu bringen, vorzunehmen und der Gesellschaft mit seiner ganzen Autorität und Macht zu helfen.” Die Sultanssoldaten taugten aber nirgends etwas, ja die deutschen Beamten verlangten später, daß zu ihrer Sicherheit dieselben wieder nach Sansibar zurückbeordert werden sollten.