Nach Tarents Fall Unterwerfung der Samniten, Lukaner und Bruttier. Alle müssen Teile ihres Gebiets abtreten und Kolonien aufnehmen (Beneventum und Aesernia in Samnium). Im J. 270 Einnahme von Rhegium, welches 10 Jahre in den Händen aufständischer campanischer Soldaten gewesen war, die jetzt mit dem Tode bestraft werden. Italien (bis zum Apennin) geeinigt unter römischer Herrschaft. Verlängerung der Via Appia(S. 84) von Capua über Venusia und Tarent bis Brundisium. In bezug auf das Verhältnis der unterworfenen Gemeinden zu Rom sind zu unterscheiden:

1. Municipien (municipia), d. h. Gemeinden mit beschränktem römischem Bürgerrecht (civitas sine suffragio et iure honorum). Sie haben also commercium und conubium, römische Rechtsprechung und römischen Kriegsdienst.

2. Kolonien (coloniae), d. h. römische Festungen. Viele unterworfene Orte müssen einen Teil ihrer Ländereien abtreten. Dieses Land wird an römische Bürger verteilt, die ihr volles Bürgerrecht behalten und fortan in der Kolonie die herrschende Gemeinde, gleichsam die Patrizier, bilden, während die alten Einwohner zu Insassen ohne politische Rechte herabsinken. Die Rechtspflege wird in den Municipien wie in den Kolonien durch Präfekten (praefecti iure dicundo) ausgeübt, welche der praetor urbanus (s. S. 81) ernennt.

3. Verbündete (socii, civitates foederatae), deren Verhältnis zu Rom durch Verträge geordnet ist. Sie haben eigene Verwaltung und Gerichtsbarkeit und sind vom Dienst in der Legion befreit, müssen dagegen Hilfstruppen oder Schiffe stellen. Tribut wird nicht von ihnen gefordert. Am meisten begünstigt sind die Latiner, sie können unter gewissen Bedingungen römisches Bürgerrecht erwerben und werden zusammen mit römischen Bürgern in latinische Kolonien ausgesandt.

§ 4. Die Punischen Kriege.

264–241.

Erster Punischer Krieg. Kampf um Sicilien.

(Die frühere Geschichte der Karthager oder Punier siehe S. 131, 41, 67.)

Karthago mit seiner oligarchischen Verfassung, welche der Bürgergemeinde geringen Einfluß gewährt und die Untertanen durch Tributforderung drückt, und mit seinen Söldnerheeren ist trotz seines Reichtums im Nachteil gegen Rom, wo gleichmäßigere Verteilung der bürgerlichen Rechte und allgemeine Verpflichtung zum Kriegsdienst besteht.

Veranlassung: Die Mamertiner, d. h. Marsmänner, ehemalige campanische Söldner des Agathŏkles (S. 67), hatten sich der Stadt Messana bemächtigt. Sie werden von König Hiero II. von Syrakus bekriegt. Ein Teil von ihnen ruft die Karthager, ein anderer die Römer zu Hilfe. Der römische Senat schwankt, die Bürgerschaft beschließt, den Mamertinern Hilfe zu gewähren. Eine römische Kriegsflotte, meist aus Schiffen der süditalischen Bundesgenossen bestehend, setzt Truppen von Rhegium nach Messana über; die karthagische Besatzung wird aus der Burg vertrieben.