3) Die Menge von Kronländereien, die seit 1824 bis 1833, (einschließlich) ohne Kauf bewilligt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen diese Bewilligungen erfolgt sind.
4) Betrag der für die Geistlichkeit vorbehaltnen Ländereien, welche in jedem Jahre nach Beginn der Verkäufe unter Act 7 und 8 Geo. IV. c. 62. veräußert worden sind.
Die im Jahr 1824, der Zeit, von welcher an die Zahlungen ihren Anfang nehmen, in Gültigkeit tretenden Bedingungen, wurden in der Versammlung vom 20. October, 1818 und vom 21. Februar 1820 auf gesetzlichem Wege festgestellt und auf alle Klassen von Privilegirten ausgedehnt.
Die Bedingungen waren folgende: — Jeder Belehnte soll von je hundert bewilligten Ackern, fünf Acker völlig lichten und einfriedigen; auf dem gelichteten Boden ein Haus 16 Fuß tief und zwanzig Fuß breit bauen; und die eine Hälfte der Straße (auf der Seite seines Besitzthums, und so weit als dieses reicht) lichten, desgleichen einen Weg von seinem Hause nach der Straße führen. Diese Straßen-Pflichten sollen als ein Theil der fünf Acker von hundert (s. oben) betrachtet werden. Das Ganze muß binnen zwei Jahren, vom Tage der Belehnung an gerechnet, vollendet, und nach dargethaner Erfüllung der verzeichneten Bedingungen ein Patent ausgefertigt werden.
»Am 14. Mai 1830 wurde bei Schenkungen an verabschiedete Soldaten hierzu noch eine Bedingung gefügt, welche den wirklichen persönlichen Aufenthalt des Betheiligten auf der ihm bewilligten Stelle erforderlich macht, bevor er sein Patent ausgefertigt erhalten kann.
»Am 14. November, 1830 wurden die damals hinsichtlich der Ansiedler Pflichten bestehenden Verordnungen in voller Versammlung aufgehoben, und dagegen der Befehl erlassen, daß jeder Belehnte die Straßen-Hälfte vor seiner Parcelle lichten und auf einer Strecke von zehn Fuß, in der Mitte der Straße, die Baumstummel so tief wegschneiden soll, daß Wagenräder darüber wegpassiren können. Der Nachweiß sowohl dieser Pflichterfüllung als eines zweijährigen Aufenthaltes auf dem bewilligten Grundstück berechtigt zu einem Patent.
»Blos verabschiedeten Soldaten und Seeleuten, unter diesem Gesetz, ist es zur unerläßlichen Pflicht gemacht, drei Jahr vor Ausfertigung des Patentes ihr respectives Grundstück zu bewohnen und zu verbessern.
»Am 24. Mai 1832 erließ die Versammlung einen Befehl, welcher in allen Fällen, außer in dem, welcher verabschiedete Soldaten und Seeleute betrifft, die bestehenden Anordnungen außer Kraft erklärte; und bestimmte, daß wofern nachgewiesen würde, daß sich ein Ansiedler auf einer Parcelle thätig niedergelassen, ein Patent ohne weiteres ausgefertigt werden solle.
Nachfolgender Auszug ist aus einem officiellen, von Mr. Buchanan und andern von der Regierung verpflichteten Emigrations-Agenten in Canada in Umlauf gebrachten Bericht entlehnt: —
»Emigranten, welche in den beiden Canadas fruchtbaren Boden in wildem Zustand käuflich von der Krone zu erlangen wünschen, dürfen auf jede nur mögliche Erleichterung und jeden Vorschub von Seiten der öffentlichen Autoritäten zählen. Beträchtliche Boden-Strecken werden in Ober-Canada monatlich vermessen und zum Verkauf ausgeboten, desgleichen häufig auch aller zehn oder vierzehn Tage, von den für die Kron-Ländereien installirten Commissionairs, und zwar zu festgesetzten Preisen, die, je nach Lage und andern Umständen, sich bald auf zehn, bald auf funfzehn Schillinge per Acker belaufen, ausgenommen in den Gemeinde-Bezirken Sunnidale und Nottawasaga, wo der für Kron-Ländereien festgestellte Preis blos fünf Schillinge beträgt. In Unter-Canada bietet der Commissair für Kron-Ländereien zu Quebec zu bestimmten Perioden, in verschiednen Gemeinde-Bezirken, den Acker zu 2 Schil. 6 D. bis 12 Schil. 6 D. (Halifax-Courant), unter der Bedingung terminlicher Zahlungen, zum Verkauf aus. Auch von der Ober-Canada-Compagnie kann man unter sehr annehmlichen Bedingungen wilden Boden kaufen; und solche, welche sich nach dem Besitz einträglicher Pachte sehnen, können dergleichen ohne große Schwierigkeiten von Privat-Grundeigenthümern erlangen. Man gehe in keinem Fall ohne persönliche Untersuchung einen Kauf oder Pacht ein und sehe dabei ins besondre auf nachstehende Eigenschaften: —