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Über geringere Sachen beraten die Fürsten, über wichtigere die Gesamtheit, jedoch so, daß auch, was das Volk entscheidet, im Rat der Fürsten vorbesprochen wird. Sie kommen, außer wenn ein unerwarteter Zufall eintritt, in bestimmten Fristen zusammen, zum Neumond oder zum Vollmond; denn diese Zeiten scheinen ihnen besonders günstig für den Beginn eines Unternehmens. Sie zählen auch nicht wie wir die Tage, sondern die Nächte. Darnach wird anberaumt und zugesagt: die Nacht führt gleichsam den Tag herauf. Ihre ungeregelte Freiheit hat das Mißliche, daß sie nicht gleichzeitig und nicht nach dem Geheiß beisammen sind, sondern daß oft ein zweiter, ein dritter Tag mit dem Warten auf Säumige hingeht. So wie es der Schar genehm ist, setzen [pg 11]sich alle, in Waffen. Die Priester, die hier auch das Recht zu ahnden haben, gebieten Schweigen. Darauf findet der König oder Fürst Gehör, jeder nach seinem Alter, Adel, Kriegsruhm und Redevermögen, mehr nach dem Gewicht seines Rates als nach der Macht zu befehlen. Mißfällt der Antrag, so wird er durch Murren verworfen; gefällt er, so schlagen sie mit den Framen aneinander. Das ehrenvollste Zeichen des Beifalls ist Lob mit den Waffen.

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Vor dieser Versammlung darf auch Klage angebracht und peinliches Gericht begehrt werden. Die Strafen scheiden sich nach dem Verbrechen. Verräter und Überläufer hängen sie an Bäumen auf, Feige, Weichlinge und am Körper Geschändete versenken sie in Schlamm und Morast und werfen Flechtwerk darüber. Die Verschiedenheit der Todesart deutet darauf, daß man Frevel durch die Strafe gleichsam kundtun, Schandtaten verbergen müsse. Aber auch für leichtere Vergehungen gibt es angemessene Strafe: die Überwiesenen werden um eine Anzahl von Pferden und Vieh gebüßt. Ein Teil der Buße wird dem König oder Gemeinwesen, der andere dem, der sein Recht erhält, oder seinen Verwandten geleistet.

In den gleichen Versammlungen werden auch die Fürsten bestimmt, die in Gauen und Dörfern Recht sprechen. Jedem solchen treten hundert Männer aus dem Volke als Rat und Beistand zur Seite.

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Nie aber, ob sie nun Geschäfte des Gemeinwesens oder eigene besorgen, erscheinen sie anders als gewaffnet. Doch soll niemand die Waffen anlegen, ehe ihn nicht die Gemeinde [pg 12]für wehrhaft erklärt hat. Dann schmückt gleich in der Versammlung entweder ein Fürst oder der Vater oder ein Verwandter den Jüngling mit Schild und Frame. Das ist dort die Toga, das des jungen Mannes erste Ehrung; bis dahin gilt er als Glied des Hauswesens, nunmehr der Gemeinschaft.